Rechtsprechung
| BGH, 08.09.2015 - 2 StR 79/15 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
- lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 357 Satz 1 StPO, §§ 303, 53 Abs. 1 StGB, § 265 Abs. 1 StPO, § 467 Abs. 1 StPO, § 467 Abs. 4 StPO, § 465 Abs. 1 StPO, § 357 StPO
- Wolters Kluwer
Abgrenzung eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr von einer Sachbeschädigung; Änderung eines Schuldspruchs aufgrund einer Konkurrenzkorrektur
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 265 Abs. 1
Abgrenzung eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr von einer Sachbeschädigung; Änderung eines Schuldspruchs aufgrund einer Konkurrenzkorrektur - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Während der Fahrt Steine auf über 20 Autos geworfen: Handlungseinheit oder -mehrheit?
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 22.05.2025 - 4 StR 261/24
Konkurrenzen (Sachbeschädigung: Steinwurf von Autobahnbrücke, Tateinheit bei …
Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer allein aufgrund einer anderen Bewertung der Konkurrenzen, die den Unrechtsgehalt der Tat nicht verändert, hinsichtlich der tateinheitlich verwirklichten Sachbeschädigung bei dem Angeklagten J. zu geringeren Einzelstrafen und in der Folge zu einer niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe sowie bei den nicht revidierenden Mitangeklagten zu geringeren Einheitsjugendstrafen gekommen wäre (vgl. BGH…, Beschluss vom 1. März 2023 - 4 StR 486/22 Rn. 4; Beschluss vom 8. September 2015 - 2 StR 79/15 Rn. 8; Beschluss vom 23. Mai 1989 - 4 StR 190/89). - LG Köln, 24.08.2023 - 156 NBs 54/23 Rn. 59 Auch in Fall 2 war trotz der Beschädigung dreier PKW eine einzige Sachbeschädigung gegeben, da bei gegebenem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen sowie sachlichen Zusammenhang ein einheitlicher Wille die Fälle rechtlich zu einer Tat im Sinne des § 52 StGB verbindet (vgl. BeckOK StGB/Weidemann, 58. Ed. 1.8.2023, StGB § 303 Rn. 33 mwN,: BGH BeckRS 2015, 17206; NStZ 2000, 30; OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 2004, 74).
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