Rechtsprechung
| LAG Hamburg, 26.06.2001 - 2 Ta 12/01 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KSchG § 9 Abs. 1; ArbGG § 12 Abs. 7
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- LAG Hamburg
(Leitsatz)
Streitwert/Gegenstandswert - Auflösungsantrag
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Keine streitwerterhöhende Wirkung eines Auflösungsantrags im Kündigungsschutzverfahren; Streitwertberechnung; Auflösungsantrag als selbständiger Streitgegenstand
Verfahrensgang
- ArbG Hamburg, 24.04.2001 - 1 Ca 430/00
- LAG Hamburg, 26.06.2001 - 2 Ta 12/01
Wird zitiert von ... (3)
- LAG Hamburg, 03.09.2003 - 4 Ta 11/03
Wertfestsetzung - Kündigungsschutzverfahren - Feststellungsantrag - …
Keine gesonderte Bewertung des Auflösungsantrags nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG neben dem Streitwert der Kündigungsschutzklage nach § 12 Abs. 7 Satz 1 KSchG (wie LAG München, Beschluss vom 14.09.2001 - 4 Ta 200/01 - NZA-RR 2002, 493, LAG Hamburg, Beschluss vom 26.06.2001 - 2 Ta 12/01 - n.v. gegen LAG Berlin, Beschluss vom 30.12.1999 - 7 Ta 6121/99 (Kost)- LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 119 b).Das Beschwerdegericht schließt sich mit dem Arbeitsgericht der Auffassung des Landesarbeitsgerichts München (Beschluss vom 14. September 2001 - 4 Ta 200/01 - NZA-RR 2002, 493) sowie der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamburg im Beschluss vom 26. Juni 2001 (2 Ta 12/01) an und lehnt die Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin im Beschluss vom 30. Dezember 1999 (7 Ta 6121/99 (Kost) - LAGE § 12 ArbGG 1999 Streitwert Nr. 119b) ab.
Wird mit der Regelung des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG der soziale Zweck verfolgt, Streitigkeiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, generell oder nach Ausspruch einer Kündigung, kostenmäßig gering zu halten, so müsste diese Zwecksetzung bei werterhöhender Berücksichtigung eines Auflösungsantrages ins Leere laufen, zumal auch der Arbeitgeber mit einem von ihm gestellten Auflösungsantrag das Kostenrisiko des klagenden Arbeitnehmers erheblich vermehren könnte (so zutreffend LAG Hamburg in der zitierten Entscheidung vom 26. Juni 2001 (2 Ta 12/01)).
- LAG Sachsen, 09.06.2005 - 4 Ta 390/04
Keine Streitwerterhöhung durch Auflösungsantrag im Kündigungsschutzprozess - …
Das Beschwerdegericht schließt sich vielmehr der Auffassung des Landesarbeitsgerichts München, Beschluss vom 14.09.2001 - 4 Ta 200/01 - NZA-RR 2002, 493 sowie der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamburg im Beschluss vom 26.06.2001 (2 Ta 12/01) an und lehnt die Auffassung des Landesarbeitsgerichts Berlin im Beschluss vom 30.12.1999 (7 Ta 6121/99 [Kost], LAGE § 12 ArbGG 1999 Streitwert Nr. 119 b) ab.Wird mit der Regelung des § 42 IV Satz 1 GKG der soziale Zweck verfolgt, Streitigkeiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses generell oder nach Ausspruch einer Kündigung kostenmäßig gering zu halten, so müsste diese Zwecksetzung bei werterhöhender Berücksichtigung eines Auflösungsantrages ins Leere laufen, zumal auch der Arbeitgeber mit einem von ihm gestellten Auflösungsantrag das Kostenrisiko des klagenden Arbeitnehmers erheblich vermehren könnte (so zutreffend LAG Hamburg in der zitierten Entscheidung vom 26.06.2001 [2 Ta 12/01]).
- LAG Hamburg, 01.04.2011 - 5 Ta 8/11
Gegenstandswert beim Auflösungsantrag
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamburg, dass kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung der Auflösungsantrag, der im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage nach den §§ 9, 10 KSchG gestellt wird, dem Gegenstandswert nicht hinzugerechnet wird (LAG Hamburg 26.06.2001 - 2 Ta 12/01; 03.09.2003 - 4 Ta 11/03- juris).
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