Rechtsprechung
| LAG Nürnberg, 03.06.2020 - 2 Ta 57/20 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- IWW
§ 68 Abs. 1 GKG, § ... 63 Abs. 2 GKG, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG, § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG, § 32 Abs. 2 RVG, § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 5 ZPO, § 48 Abs. 2 GKG, § 48 Abs. 3 GKG, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO, § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG, § 61 GKG, § 23 Abs. 3 RVG, § 78 Satz 3 ArbGG, § 68 Abs. 3 GKG
- Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern
§§ 42 Abs. 2, 48, 61 GKG, 23 Abs. 3 RVG, 3 ZPO
Streitwert - ehrverletzende Äußerung - Unterlassung - Widerruf - Kündigung
- Betriebs-Berater
Streitwert bei Klage auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Kündigungsschutzprozess und die Unterlassungsklage wegen ehrverletzender Äußerung ...
Verfahrensgang
- ArbG Nürnberg, 08.07.2019 - 3 Ca 3755/17
- LAG Nürnberg, 03.06.2020 - 2 Ta 57/20
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BAG, 02.03.1998 - 9 AZR 61/96
Bestimmung des Streitwertes
Auszug aus LAG Nürnberg, 03.06.2020 - 2 Ta 57/20
Rn. 16 Will der Kläger mit den Unterlassungs- bzw. Widerrufsansprüchen seine persönliche Ehre schützen, so sind solche Ansprüche grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Art (BAG 02.03.1998 - 9 AZR 61/96 (A)). - BGH, 01.02.1983 - VI ZR 116/82
Nichtvermögensrechtliche Natur der Unterlassungsklage und Widerrufsklage einer …
Auszug aus LAG Nürnberg, 03.06.2020 - 2 Ta 57/20
Rn. 17 Vermögensrechtlich ist eine Streitigkeit dann, wenn materielle, wirtschaftliche Interessen verfolgt werden oder wenn der Anspruch einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis entstammt (z.B. BGH 01.02.1983 - VI ZR 116/82 st. Rspr.). - LAG Baden-Württemberg, 06.03.2008 - 3 Ta 45/08
Streitwert eines Antrags auf Unterlassung ehrenrühriger Äußerungen im Wege einer …
Auszug aus LAG Nürnberg, 03.06.2020 - 2 Ta 57/20
Steht daher das wirtschaftliche Interesse am ungestörten Bestand des Arbeitsverhältnisses oder an der Wahrung der Chancen, auf dem Arbeitsmarkt ein neues Arbeitsverhältnis begründen zu können, im Vordergrund, liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (LAG Baden-Württemberg 06.03.2008 - 3 Ta 45/08 - juris). - LAG Rheinland-Pfalz, 10.09.2007 - 1 Ta 209/07
Gegenstandswert - einstweilige Verfügung - Unterlassen von Äußerungen
Auszug aus LAG Nürnberg, 03.06.2020 - 2 Ta 57/20
Rn. 18 Verfolgt der Kläger beide Aspekte (Ehrschutz und Interesse am Bestand des Arbeitsverhältnisses) gleichrangig nebeneinander ist der Streitwert sowohl nach § 48 Abs. 1 GKG (vermögensrechtlich) als auch nach § 48 Abs. 2 GKG (nichtvermögensrechtlich) zu ermitteln und nach § 48 Abs. 3 GKG der höhere Wert festzusetzen (LAG Rheinland-Pfalz 10.09.2007 - 1 Ta 209/07 - juris; GK-Schleußener § 12 ArbGG, Rn 260).
- LAG Schleswig-Holstein, 03.01.2025 - 3 Ta 98/24
Streitwert in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten - reformatio in peius bei …
Rn. 19 aa) Will der Kläger mit den Unterlassungs- bzw. Widerrufsansprüchen seine persönliche Ehre schützen, so sind solche Ansprüche grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Art (vgl. LAG Nürnberg 3. Juni 2020 - 2 Ta 57/20 - Rn. 18, juris; BAG 2. März 1998 - 9 AZR 61/96 (A) - unter I. der Gründe, juris).Steht daher das wirtschaftliche Interesse am ungestörten Bestand des Arbeitsverhältnisses oder an der Wahrung der Chancen, auf dem Arbeitsmarkt ein neues Arbeitsverhältnis begründen zu können, im Vordergrund, liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. LAG Nürnberg 3. Juni 2020 - 2 Ta 57/20 - Rn. 17, juris; LAG Baden-Württemberg 6. März 2008 - 3 Ta 45/08 - unter II. 2. der Gründe, juris).
Rn. 21 cc) Verfolgt der Kläger beide Aspekte (Ehrschutz und Interesse am Bestand des Arbeitsverhältnisses) gleichrangig nebeneinander ist der Streitwert sowohl nach § 48 Abs. 1 GKG (vermögensrechtlich) als auch nach § 48 Abs. 2 GKG (nichtvermögensrechtlich) zu ermitteln und nach § 48 Abs. 3 GKG der höhere Wert festzusetzen (vgl. LAG Nürnberg 3. Juni 2020 - 2 Ta 57/20 - Rn. 18, juris).
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