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Rechtsprechung
   LAG Hamburg, 16.06.1992 - 2 TaBV 10/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,3877
LAG Hamburg, 16.06.1992 - 2 TaBV 10/91 (https://dejure.org/1992,3877)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 16.06.1992 - 2 TaBV 10/91 (https://dejure.org/1992,3877)
LAG Hamburg, Entscheidung vom 16. Juni 1992 - 2 TaBV 10/91 (https://dejure.org/1992,3877)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Recht einer Gewerkschaft zur Einladung zu einer Betriebsversammlung im Falle eines betriebsratlosen Betriebs zwecks Bildung eines Betriebsrates; Umfang des den Gewerkschaften in § 2 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) eingeräumten Zutrittsrechts; Pflicht des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Betriebsratswahl: Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • BAG, 19.03.1974 - 1 ABR 87/73

    Bestellung eines Wahlvorstandes durch das Arbeitsgericht - Betriebsversammlung

    Auszug aus LAG Hamburg, 16.06.1992 - 2 TaBV 10/91
    Den Gewerkschaften ist damit ein Recht an die Hand gegeben, mit dem die gesetzgeberische Zielsetzung, in allen betriebsratsfähigen Betrieben einen Betriebsrat zu bilden (vgl. BAG, Beschluß vom 19. März 1974 - 1 ABR 87/73 - in EzA Nr. 1 zu § 17 BetrVG 1972), durchgesetzt werden soll.

    Die Kammer teilt aber die Bedenken der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Bestehens eines öffentlichen Interesses; denn aus dem Willen des Gesetzgebers, daß möglichst in jedem betriebsratsfähigen Betrieb ein Betriebsrat errichtet wird (vgl. BAG, Beschluß vom 19. März 1974 - 1 ABR 87/73 - in EzA Nr. 1 zu § 17 BetrVG 1972), ist nicht ohne weiteres der folgerechte Schluß zu ziehen, daß diese Bestrebung im öffentlichen Interesse liege, weil partikuläre Belange sich nicht als "öffentliches Interesse" darstellen.

    Dem steht auch nicht entgegen, daß die Beteiligte zu 1) nicht selbst unmittelbar die Einladungen versendet; denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Beschluß vom 19. März 1974 - 1 ABR 87/73 - in EzA Nr. 1 zu.§ 17 BetrVG 1972) bestehen selbst gegen die Einberufung einer Betriebsversammlung zum Zwecke der Wahl eines Wahl Vorstandes durch den Arbeitgeber keine rechtlichen Bedenken, weil entscheidend für die Bildung des Wahl Vorstandes die ordnungsgemäße Wahl auf der Betriebsversammlung als solche ist, nicht aber die Einberufung der Betriebsversammlung.

  • BAG, 07.05.1986 - 2 AZR 349/85

    Nichtige Wahl des Wahlvorstandes

    Auszug aus LAG Hamburg, 16.06.1992 - 2 TaBV 10/91
    Die Einladung zu der Wahlversammlung hat so zu erfolgen, wie im Betrieb üblicherweise eine solche Einladung bekannt gemacht wird (vgl. nur BAG, Urteil vom 7. Mai 1986 in NZA 1986, 753 = AP Nr. 18 zu § 15 KSchG 1969).

    Da aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 07. Mai 1986 - 2 AZR 349/85 - in AP Nr. 18 zu § 15 KSchG 1969) Einladungen zu einer Betriebsversammlung nur wirksam sind, wenn alle Arbeitnehmer hiervon Kenntnis und damit die Möglichkeit erhalten, an ihr teilzunehmen, genügt im Gegensatz zu amtlichen Bekanntmachungen die alleinige Veröffentlichung der Einladung nicht.

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus LAG Hamburg, 16.06.1992 - 2 TaBV 10/91
    Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt sich als die Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten preisgegeben und verwendet werden (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff).
  • BAG, 26.02.1992 - 7 ABR 37/91

    Betriebsratswahl - Bestellung eines Wahlvorstandes

    Auszug aus LAG Hamburg, 16.06.1992 - 2 TaBV 10/91
    Dem Antrag fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis; denn das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Beschluß vom 26. Februar 1992 - 7 ABR 37/91 - die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1) in dem Vorverfahren hinsichtlich der gerichtlichen Bestellung eines Wahl Vorstandes zurückgewiesen.
  • LAG Düsseldorf, 25.03.2020 - 7 TaBVGa 2/20

    Betriebsratswahl bei Lieferdienst darf stattfinden

    Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat zu einer vergleichbaren Konstellation in seiner Entscheidung vom 16.06.1992, 2 TaBV 10/91, zitiert nach juris, ausgeführt, aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG folge eine Pflicht des Arbeitgebers, notwendige Mitwirkungshandlungen bei der Vorbereitung einer Betriebsratswahl vorzunehmen und dabei Einladungsschreiben der Gewerkschaft zu der Teilnahme an einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes an die Beschäftigten zu übersenden.
  • ArbG Berlin, 26.08.2022 - 41 BVGa 7430/22

    Auskunftsrechte wahlberechtigter Wahlinitiatoren gegenüber dem Arbeitgeber

    Rn. 56 Die herrschende Meinung verneint dies (für eine Gewerkschaft) (…Fitting, BetrVG, 31. Aufl. 2022, § 17 Rn. 17;… ErfK/Koch, 22. Aufl. 2022, BetrVG § 17 Rn. 2; LAG Hamburg [16.06.1992] - 2 TaBV 10/91 - juris Os.: "Einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Aushändigung einer vollständigen Anschriftenliste der Beschäftigten hat die Gewerkschaft nicht").

    Rn. 57 Statt einer Auskunftspflicht wird eine Unterstützungspflicht des Arbeitgebers bejaht: Nach herrschender Meinung kann ein Arbeitgeber für eine einladende Gewerkschaft verpflichtet sein, "allen Arbeitnehmern, die aufgrund ihrer typischen Tätigkeit in der Regel nicht in den Räumen des Betriebes arbeiten oder erreichbar sind, eine Einladung zur Betriebsversammlung zum Zwecke der Bestellung eines Wahlvorstandes auf seine Kosten (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG) zukommen zu lassen" (…BAG [26.02.1992] - 7 ABR 37/91 - juris Rn. 23 = NZA 1992, 942; folgend: LAG Hamburg [16.06.1992] - 2 TaBV 10/91 - juris;… LAG Düsseldorf [25.03.2020] - 7 TaBVGa 2/20 - juris Rn. 55;… Richardi/Thüsing, BetrVG, 17. Aufl. 2022, § 17 Rn. 14;… Fitting, BetrVG, 31. Aufl. 2022, § 17 Rn. 17).

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