Rechtsprechung
| OLG Naumburg, 25.05.2023 - 2 U 126/20 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
Wellnessbereich
§ 280 Abs 1 BGB, § 631 Abs 1 BGB, § 650f BGB, § 2 Abs 2 VOB/B 2009, § 4 Abs 7 S 3 VOB/B 2009
Wirtschaftlichkeit der Leistungsausführung im Rahmen eines VOB/B-Bauvertrags mit Stundenverrechnungssätzen - Wellnessbereich - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Stellung einer Bauhandwerkersicherung für erbrachte Bauleistungen; Auslösen der Rechtswirkungen einer sog. "freien" Kündigung; Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht in einem VOB -Bauvertrag über Stundenlohnarbeiten
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
"Beendigung der Zusammenarbeit" = Kündigung aus wichtigem Grund?
Besprechungen u.ä. (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Unwirtschaftlichkeit von Stundenlohnarbeiten kann ein Generalunternehmer selbst darlegen! (IBR 2025, 221)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
"Beendigung der Zusammenarbeit" ist keine Kündigung aus wichtigem Grund! (IBR 2025, 225)
Verfahrensgang
- LG Halle, 17.07.2020 - 5 O 518/19
- OLG Naumburg, 25.05.2023 - 2 U 126/20
- BGH, 07.08.2024 - VII ZR 120/23
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (3)
- BGH, 17.04.2009 - VII ZR 164/07
Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Zeithonorars für …
Auszug aus OLG Naumburg, 25.05.2023 - 2 U 126/20
Zur Begründung des Anspruchs im Prozess muss der Unternehmer nur darlegen und ggf. beweisen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind (vgl. BGH, Urteil v. 17.04.2009, VII ZR 164/07, BGHZ 180, 235, in juris Tz. 33 m.w.N. - künftig: BGH, Urteil v. 17.04.2009; BGH, Urteil v. 28.05.2009, VII ZR 74/06, BauR 2009, 1291, in juris Tz. 12 - künftig: BGH, Urteil v. 28.05.2009)..Rn. 108 bb) Aus dieser materiell-rechtlichen Einordnung ergibt sich nach den - auch hier anzuwendenden - allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast, dass der Besteller - hier also die Beklagte als Nachauftraggeberin - die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Gegenanspruchs zu tragen hat (vgl. BGH, Urteil v. 17.04.2009, VII ZR 164/07, BGHZ 180, 235, in juris Tz. 35; BGH, Urteil v. 28.05.2009, VII ZR 74/06, BauR 2009, 1291, in juris Tz. 18, jeweils m.w.N.; zuletzt BGH, Beschluss v. 01.02.2023, VII ZR 882/21, NZBau 2023, 224, in juris Tz. 20).
Letztlich wird verlangt, dass der Besteller in einem ihm möglichen Umfang Anhaltspunkte darlegt, nach denen der vom Unternehmer für die feststellbar erbrachten Leistungen abgerechnete Zeitaufwand nicht den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Leistungsausführung entspricht (vgl. BGH, Urteil v. 17.04.2009, a.a.O., Tz. 37;… BGH, Urteil v. 28.05.2009, a.a.O., Tz. 20).
Rn. 110 (2) Nur für den Fall, dass der Besteller überhaupt nicht nachvollziehen kann, welche konkreten Leistungen der Unternehmer im abgerechneten Zeitaufwand überhaupt erbracht hat, und ihm hierdurch die Möglichkeit genommen ist, die Wirtschaftlichkeit des vom Unternehmer in Ansatz gebrachten Zeitaufwandes zu prüfen und zu beurteilen, erlegt die Rechtsprechung dem Unternehmer - hier der als Nachauftragnehmerin gebundenen Klägerin - eine sekundäre Darlegungslast auf und verlangt, dass der Unternehmer zu Art und Inhalt der abgerechneten Leistungen jedenfalls so viel vortragen muss, dass dem für die Unwirtschaftlichkeit der Leistungsausführung darlegungs- und beweisbelasteten Besteller eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht wird (vgl. BGH, Urteil v. 17.04.2009, a.a.O., Tz. 40 f. m.w.N.).
Das unterscheidet diesen Vertrag von einer Stundenlohnabrede für sog. "angehängte Leistungen" (vgl. dazu BGH, Urteil v. 17.04.2009, a.a.O., Tz. 39) oder für reine Bedarfspositionen.
- BGH, 28.05.2009 - VII ZR 74/06
Darlegungslast und Beweislast eines Unternehmers für die inhaltliche Richtigkeit …
Auszug aus OLG Naumburg, 25.05.2023 - 2 U 126/20
Zur Begründung des Anspruchs im Prozess muss der Unternehmer nur darlegen und ggf. beweisen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind (vgl. BGH, Urteil v. 17.04.2009, VII ZR 164/07, BGHZ 180, 235, in juris Tz. 33 m.w.N. - künftig: BGH, Urteil v. 17.04.2009; BGH, Urteil v. 28.05.2009, VII ZR 74/06, BauR 2009, 1291, in juris Tz. 12 - künftig: BGH, Urteil v. 28.05.2009)..Rn. 108 bb) Aus dieser materiell-rechtlichen Einordnung ergibt sich nach den - auch hier anzuwendenden - allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast, dass der Besteller - hier also die Beklagte als Nachauftraggeberin - die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Gegenanspruchs zu tragen hat (vgl. BGH, Urteil v. 17.04.2009, VII ZR 164/07, BGHZ 180, 235, in juris Tz. 35; BGH, Urteil v. 28.05.2009, VII ZR 74/06, BauR 2009, 1291, in juris Tz. 18, jeweils m.w.N.; zuletzt BGH, Beschluss v. 01.02.2023, VII ZR 882/21, NZBau 2023, 224, in juris Tz. 20).
Letztlich wird verlangt, dass der Besteller in einem ihm möglichen Umfang Anhaltspunkte darlegt, nach denen der vom Unternehmer für die feststellbar erbrachten Leistungen abgerechnete Zeitaufwand nicht den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Leistungsausführung entspricht (…vgl. BGH, Urteil v. 17.04.2009, a.a.O., Tz. 37; BGH, Urteil v. 28.05.2009, a.a.O., Tz. 20).
Unter diesen Umständen ist - anders als das Landgericht meint - eine sekundäre Darlegungslast der Klägerin nicht begründet (vgl. BGH, Urteil v. 28.05.2009, a.a.O., Tz. 21 f.).
- BGH, 01.02.2023 - VII ZR 882/21
Werkvertragsrecht: Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs bei Darlegung und …
Auszug aus OLG Naumburg, 25.05.2023 - 2 U 126/20
Rn. 108 bb) Aus dieser materiell-rechtlichen Einordnung ergibt sich nach den - auch hier anzuwendenden - allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast, dass der Besteller - hier also die Beklagte als Nachauftraggeberin - die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Gegenanspruchs zu tragen hat (vgl. BGH, Urteil v. 17.04.2009, VII ZR 164/07, BGHZ 180, 235, in juris Tz. 35; BGH, Urteil v. 28.05.2009, VII ZR 74/06, BauR 2009, 1291, in juris Tz. 18, jeweils m.w.N.; zuletzt BGH, Beschluss v. 01.02.2023, VII ZR 882/21, NZBau 2023, 224, in juris Tz. 20).
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