Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 29.07.2011 - 2 U 255/10 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 745 BGB, § 2038 BGB, § 2039 BGB, § 2040 BGB
Nachlassverwaltung durch einzelnen Miterben nach § 2038 BGB auch bei Verfügung - IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kündigung eines Darlehensvertrages durch einzelne Miterben
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Kündigung eines Darlehensvertrages durch einzelne Miterben
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwalt.de (Kurzinformation)
Mehrheitsentscheidungen in der Erbengemeinschaft
Verfahrensgang
- LG Wiesbaden, 28.10.2010 - 3 O 147/10
- OLG Frankfurt, 29.07.2011 - 2 U 255/10
Papierfundstellen
- FamRZ 2012, 247
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BGH, 11.11.2009 - XII ZR 210/05
Wirksame Kündigung eines Mietverhältnisses über eine zum Nachlass gehörende Sache …
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.07.2011 - 2 U 255/10
Rn. 29 Die Kündigung eines Vertrages ist eine Verfügung im Sinne von § 2040 Abs. 1 BGB, nämlich eine Verfügung über die Rechte aus dem Darlehensvertrag, denn durch die Kündigung erlischt mit Ablauf der Kündigungsfrist ab diesem Augenblick der weitere Anspruch der Erbengemeinschaft auf den vereinbarten Darlehenszins (vgl. bezogen auf einen Pacht- bzw. Mietvertrag BGH, Urteil vom 11.11.2009, Az. XII ZR 210/05, NJW 2010, 765, zitiert nach juris, Rdnr. 14 sowie BGH…, Urteil vom 28.04.2006, Az. LwZR 10/05, FamRZ 2006, 1026, zitiert nach juris, Rdnr. 9).Rn. 32 Diese Frage ist in der Literatur streitig (vgl. die Nachweise in BGH, Urteil vom 11.11.2009, Az. XII ZR 210/05, NJW 2010, 765, zitiert nach juris, Rdnr. 21-25 sowie BGH…, Urteil vom 28.04.2006, Az. LwZR 10/05, FamRZ 2006, 1026, zitiert nach juris, Rdnr. 12-15), wobei zum Teil ein Vorrang des § 2038 BGB und teils des § 2040 BGB befürwortet wird, daneben aber auch vermittelnde Auffassungen vertreten werden.
Hierzu bedarf es insbesondere nicht der Einhaltung eines bestimmten Verfahrens, vielmehr kann dies sogar konkludent geschehen (BGH, Urteil vom 11.11.2009, Az. XII ZR 210/05, NJW 2010, 765, zitiert nach juris, Rdnr. 37).
Sonstige Interessen der Miterben außer denen auf Verhinderung einer Nachlassentwertung haben dabei für diese Bewertung außer Betracht zu bleiben (BGH, Urteil vom 11.11.2009, Az. XII ZR 210/05, NJW 2010, 765, zitiert nach juris, Rdnr. 32 ff.).
- BGH, 28.04.2006 - LwZR 10/05
Verfügung über einen Nachlassgegenstand durch Kündigung eines Pachtvertrages über …
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.07.2011 - 2 U 255/10
Rn. 29 Die Kündigung eines Vertrages ist eine Verfügung im Sinne von § 2040 Abs. 1 BGB, nämlich eine Verfügung über die Rechte aus dem Darlehensvertrag, denn durch die Kündigung erlischt mit Ablauf der Kündigungsfrist ab diesem Augenblick der weitere Anspruch der Erbengemeinschaft auf den vereinbarten Darlehenszins (vgl. bezogen auf einen Pacht- bzw. Mietvertrag BGH…, Urteil vom 11.11.2009, Az. XII ZR 210/05, NJW 2010, 765, zitiert nach juris, Rdnr. 14 sowie BGH, Urteil vom 28.04.2006, Az. LwZR 10/05, FamRZ 2006, 1026, zitiert nach juris, Rdnr. 9).Rn. 32 Diese Frage ist in der Literatur streitig (vgl. die Nachweise in BGH…, Urteil vom 11.11.2009, Az. XII ZR 210/05, NJW 2010, 765, zitiert nach juris, Rdnr. 21-25 sowie BGH, Urteil vom 28.04.2006, Az. LwZR 10/05, FamRZ 2006, 1026, zitiert nach juris, Rdnr. 12-15), wobei zum Teil ein Vorrang des § 2038 BGB und teils des § 2040 BGB befürwortet wird, daneben aber auch vermittelnde Auffassungen vertreten werden.
- BGH, 24.10.1962 - V ZR 1/61
Gesamtschuldnerische Haftung der testamentarischen Erben gegenüber einem aus …
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.07.2011 - 2 U 255/10
Der BGH hatte sich im Anschluss an das Urteil BGHZ 38, 122, 124 bisher für einen Vorrang des § 2040 BGB ausgesprochen, da sich die Vorschrift des § 2038 BGB insgesamt nicht auf Verfügungen beziehe und für diese vielmehr die Sonderregelung des § 2040 BGB gelte.Hierzu hatte der V. Zivilsenat des BGH auf Anfrage mitgeteilt, dass er an seiner in der Entscheidung BGHZ 38, 122, 124 vertretenen Auffassung eines generellen Zurücktretens des § 2038 BGB nicht festhalte.
- LG Kiel, 08.11.2013 - 13 O 228/12
Darlehensvertrag zwischen dem Erblasser und einem Miterben: Darlehenskündigung …
Zum anderen ändert sie die Rechte, denn durch die Kündigung erlischt mit Ablauf der Kündigungsfrist der weitere Anspruch der Erbengemeinschaft auf den vereinbarten Darlehenszins und an deren Stelle tritt ein Rückzahlungsanspruch auf Zahlung der restlichen Darlehensvaluta (vgl. hierzu OLG Frankfurt FamRZ 2012 Seite 247 - 249).Gemäß §§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 1 BGB können solche Maßregeln auch mit Stimmenmehrheit beschlossen werden und bedürfen gerade keine Einstimmigkeit (OLG Frankfurt FamRZ 2012 Seite 247 - 249).
Wenn es sich um eine Maßregel handelt, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich ist, so müssen im Rahmen des Sachzusammenhanges auch Verfügungen davon umfasst sein (vgl. BGHZ 183, 131 - 143, OLG Frankfurt FamRZ 2012 Seite 247 - 249, Palandt Kommentar zum BGB § 2040 Rdnr. 1).
Dies gilt zumindest für die Kündigung eines Vertrages (BGH, BGHZ 183 Seite 131 - 143, 0LG Frankfurt FamRZ 2012 Seite 247 - 249).
Hierbei ist weder ein bestimmtes Verfahren noch eine bestimmte Form vorgeschrieben (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2012 Seite 247 - 249, Palandt Kommentar zum BGB, § 2038 Rdnr. 9, § 745 Rdnr. 1).
Zur Nachlassverwaltung gehören alle Maßregeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzung und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten (OLG Frankfurt FamRZ 2012 Seite 247 - 249).
Eine Kündigung, die dem Interesse an den Werterhalt des Nachlasses nicht gerecht wird und die zu einer Entwertung des Nachlasses führt, kann zwar keine ordnungsgemäße Verwaltung darstellen (OLG Frankfurt FamRZ 2012 Seite 247 - 249).
Es kann dabei dahinstehen, ob der Beklagte zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung tatsächlich zahlungsunfähig war, denn es ist bereits offensichtlich unwirtschaftlich, ein Darlehen, das kein Gewinn mehr abwirft, stehen zu lassen (OLG Frankfurt FamRZ 2012 Seite 247 - 249).
Dennoch wäre es unwirtschaftlich, das Darlehen nicht zu sichern, obwohl etwaige Zinszahlungen, sofern hier überhaupt geschuldet, tatsächlich nicht mehr erfolgen und aus diesem Grunde keinen Wert mehr darstellen (OLG Frankfurt FamRZ 2012 Seite 247 - 249).
Es ist bei der Frage, ob die Kündigung als solche eine ordnungsgemäße Nachlassverwaltung darstellt, noch nicht darüber zu entscheiden, ob die darauf aufbauenden Kosten verursachenden Betreibungshandlungen ebenfalls eine ordnungsgemäße Nachlassverwaltung darstellen würden (OLG Frankfurt FamRZ 2012 Seite 247 - 249).
Allein die Kündigung bedeutet für den Nachlass keinen wirtschaftlichen Nachteil, weil hierdurch die Darlehenssumme weder verringert noch zusätzlich gefährdet wird und diese Maßnahme nicht gleichzusetzen ist mit den darauf hin gegebenenfalls folgenden Maßnahmen, die beispielsweise die Zwangsvollstreckung (OLG Frankfurt FamRZ 2012 Seite 247 - 249).
- OLG Schleswig, 18.09.2014 - 3 U 82/13
Darlehensvertrag zwischen dem Erblasser und einem Miterben: Darlehenskündigung …
Die Kündigung einer zum Nachlass gehörigen Forderung stellt eine Verfügung dar (…BGH NJW 2010, 765, 766 Rn. 13 f zum Mietvertrag; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 247 zum Darlehensvertrag;… Lohmann in Beck´scher Onlinekommentar Bamberger/Roth, Stand 01.05.2014, § 2038 Rn. 5;… Weidlich in Palandt, 73. Aufl. 2014, § 2040 Rn. 2;… Werner in Staudinger, Bearb. 2010, § 2040 Rn. 6).Das OLG Brandenburg hat diese Rechtsprechung auf die Kündigung von Verträgen über ein Giro- und ein Sparkonto ausgedehnt (NJW-RR 2012, 336) und das OLG Frankfurt in der im angefochtenen Urteil zitierten Entscheidung auf die Kündigung eines Darlehens (FamRZ 2012, 247).
Der Senat kann offenlassen, ob die vom Landgericht aufgegriffene Argumentation des OLG Frankfurt trägt, dass zwischen der kostenneutralen und deshalb wirtschaftlich vernünftigen Kündigung und etwa entstehenden Kosten bei der Anspruchsdurchsetzung zu unterscheiden sei (FamRZ 2012, 247, 248 f).
- VGH Bayern, 23.04.2024 - 6 ZB 23.2329
Zur Zuordnung einer im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehenden, …
Die Ordnungsgemäßheit der Nachlassverwaltung, zu der alle Maßnahmen zur Verwahrung, Sicherung, Werterhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzungen und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten gehören, ist aus objektiver Sicht zu beurteilen, wobei der Standpunkt eines vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Beurteilers entscheidend ist (…vgl. vgl. OLG Saarbrücken, U.v. 11.4.2018 - 5 U 41/17 - juris Rn. 25; OLG Frankfurt, U.v. 29.7.2011 - 2 U 255/10 - juris Rn. 37).
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Rechtsprechung
| BSG, 18.11.2010 - B 2 U 255/10 B |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- SG Braunschweig, 31.05.2005 - S 6 U 74/02
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.07.2010 - L 9 U 235/05
- BSG, 18.11.2010 - B 2 U 255/10 B
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- BSG, 14.04.2009 - B 5 R 206/08 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - …
Auszug aus BSG, 18.11.2010 - B 2 U 255/10 B
Denn der Kläger zeigt schon nicht auf, beim LSG einen Beweisantrag gestellt und aufrecht erhalten zu haben (BSG SozR 4-1500 § 160 Nr. 18 RdNr 8).
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