Rechtsprechung
| OLG Naumburg, 25.01.1996 - 2 U 31/95 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
Abberufung, Abberufung aus wichtigem Grund, Abberufung aus wichtigem Grund Abberufung außerhalb des gesetzlichen Sofortvollzugs, Abberufung des Geschäftsführers, Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund, Anwesenheit nicht teilnahmeberechtigter Personen, ...
Wird zitiert von ... (6)
- OLG Dresden, 25.08.2016 - 8 U 347/16
Umfang des Teilnahmerechts des Gesellschafters einer GmbH in der …
Es ist jedoch höchstrichterlich anerkannt, dass sich eine Teilnahmebefugnis von Begleitern daneben ausnahmsweise aus Treuepflichten der übrigen Gesellschafter ergeben kann (BGH, NJW 2009, 2300; OLG Düsseldorf, GmbHR 2002, 67; OLG Stuttgart, GmbHR 1997, 1107; OLG Naumburg, GmbHR 1996, 934;… MüKo GmbHG/Liebscher, 2. Aufl., § 48 Rn. 39;… Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 20. Aufl., § 48 Rn. 13). - OLG Stuttgart, 13.05.2013 - 14 U 12/13
GmbH: Abberufung des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer …
Rn. 40 hh) Soweit der Kläger einen nachgeschobenen wichtigen Grund zur Abberufung mit angeblichen, vom Geschäftsführer zu verantwortenden Lizenzverstößen zu begründen sucht, kann ihm der Senat - selbst wenn das Nachschieben als solches zulässig gewesen sein sollte (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 292 - Tz. 15; OLG Naumburg, GmbHR 1996, 934, 939;… Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 38 Rn. 18), worauf es letztlich nicht ankommt - nicht folgen.Nach den einschlägigen rechtlichen Maßstäben (s. oben unter IV 1) liegt nach Ansicht des Senats - im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts - in den unter IV 2 dargelegten tatsächlichen Umständen - deren Nachschieben im Prozess durch die Beklagte zulässig war (…vgl. nur etwa Westermann, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 34 Rn. 44), und zwar unabhängig davon, ob darüber zunächst Beschluss gefasst wurde, weil es darauf jedenfalls unter den hier vorliegenden Umständen einer Beschlussfassung in der Zweipersonengesellschaft, die im Prozess von dem Geschäftsführer vertreten wird, mit dessen Stimme der Beschluss zustande kam, nicht ankommt (vgl. - zur zwangsweisen Einziehung - BGH, NJW-RR 1995, 667 - Tz. 14; OLG Nürnberg, GmbHR 2001, 108 - Tz. 32 f.; zur Ausschließungsklage BGH, NJW 1999, 3779 - Tz. 19; entsprechend für die Abberufung aus wichtigem Grund nach § 38 Abs. 2 GmbHG s. etwa BGH, NJW-RR 1992, 292 - Tz. 15, ferner OLG Naumburg, GmbHR 1996, 934, 939 sowie Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 38 Rn. 18) - ein wichtiger Grund in der Person des Klägers, der dessen Ausschließung aus der Beklagten rechtfertigt.
- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2016 - L 8 R 1013/15
Statusfeststellungsverfahren
Insoweit ist in Rechtsprechung und Literatur lediglich umstritten, welche Anforderungen im Einzelnen an den Stimmrechtsausschluss zu stellen sind, namentlich ob der Ausschluss von der Beschlussfassung bereits bei einem substantiierten Vorwurf eines wichtigen Grundes zu bejahen ist (so OLG Brandenburg, Urteil v. 17.1.1996, 7 U 106/95, GmbHR 1996, 539, 542;… Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl. 2012, § 38 Rdnr. 17;… Schmidt, in Scholz [Hrsg.], GmbHG, 11. Aufl. 2014, § 46 Rdnr. 76 ["ernst zu nehmender (substantiierter) Vorwurf eines wichtigen Grundes]) oder das Stimmrecht erst ausgeschlossen ist, wenn der wichtige Grund objektiv vorlag (so OLG Karlsruhe, Urteil v. 4.5.1999, 8 U 153/97, NZG 2000, 264, 265; OLG Naumburg, Urteil v. 25.1.1996, 2 U 31/95, GmbHR 1996, 934, 936; OLG Düsseldorf, Urteil v. 23.2.2012, I 6 U 135/10), wovon der BGH jedenfalls für die Konstellation einer paritätischen Beteiligung der Gesellschafter ausgeht (BGH, Urteil v. 20.12.1982, II ZR 110/82, BGHZ 86, 177, 181 f., GmbHR 1983, 149; umfassend zum Streitstand Ensenbach, GmbHR 2016, 8, 11).
- OLG Brandenburg, 05.12.2007 - 7 U 86/07
Fristlose Abberufung und fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines …
Der rechtliche Ansatz des Landgerichts entspricht den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen: Sind zwei oder mehrere Geschäftsführer einer GmbH untereinander so zerstritten, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist, so kann jeder von ihnen jedenfalls dann abberufen werden, wenn er durch sein Verhalten zu dem Zerwürfnis - entscheidend - beigetragen hat (OLG Naumburg GmbHR 1996, 934, 937 unter Hinweis auf BGH ZIP 1992, 760, 761 und OLG Düsseldorf GmbHR 1994, 884, 885;… Baumbach/Hueck, § 38 GmbHG, Rdnr. 11). - OLG Brandenburg, 19.11.2008 - 7 U 7/08
GmbH: Abberufung eines geschäftsführenden Gesellschafters wegen unheilbaren …
Der rechtliche Ansatz des Landgerichts entspricht den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen: Sind zwei oder mehrere Geschäftsführer einer GmbH untereinander so zerstritten, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist, so kann jeder von ihnen jedenfalls dann abberufen werden, wenn er durch sein Verhalten zu dem Zerwürfnis - entscheidend - beigetragen hat (OLG Naumburg GmbHR 1996, 934, 937 unter Hinweis auf BGH ZIP 1992, 760, 761 und OLG Düsseldorf GmbHR 1994, 884, 885;… Baumbach/Hueck, § 38 GmbHG, Rdnr. 11). - LSG Baden-Württemberg, 29.03.2017 - L 11 R 3281/16 Insoweit ist in Rechtsprechung und Literatur lediglich umstritten, welche Anforderungen im Einzelnen an den Stimmrechtsausschluss zu stellen sind, namentlich ob der Ausschluss von der Beschlussfassung bereits bei einem substantiierten Vorwurf eines wichtigen Grundes zu bejahen ist (so OLG Brandenburg 17.01.1996, 7 U 106/95, GmbHR 1996, 539, 542;… Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl. 2012, § 38 Rdnr. 17;… Schmidt, in Scholz, GmbHG, 11. Aufl. 2014, § 46 Rdnr. 76 ["ernst zu nehmender (substantiierter) Vorwurf eines wichtigen Grundes"]) oder das Stimmrecht erst ausgeschlossen ist, wenn der wichtige Grund objektiv vorlag (so OLG Karlsruhe 04.05.1999, 8 U 153/97, NZG 2000, 264, 265; OLG Naumburg 25.01.1996, 2 U 31/95, GmbHR 1996, 934, 936; OLG Düsseldorf 23.02.2012, I 6 U 135/10), wovon der BGH jedenfalls für die Konstellation einer paritätischen Beteiligung der Gesellschafter ausgeht (BGH 20.12.1982, II ZR 110/82, BGHZ 86, 177, 181 f., GmbHR 1983, 149; umfassend zum Streitstand Ensenbach, GmbHR 2016, 8 (11)).
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