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Rechtsprechung
   KG, 24.09.2024 - 2 U 57/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,34222
KG, 24.09.2024 - 2 U 57/21 (https://dejure.org/2024,34222)
KG, Entscheidung vom 24.09.2024 - 2 U 57/21 (https://dejure.org/2024,34222)
KG, Entscheidung vom 24. September 2024 - 2 U 57/21 (https://dejure.org/2024,34222)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 134 BGB, § 138 Abs 1 BGB, § 929 BGB, § 930 BGB, § 34 Abs 4 GewO
    Wucherähnliches Rechtsgeschäft beim gewerbsmäßigen Ankauf von Kraftfahrzeugen und anschließender Vermietung an den Verkäufer

  • RA Kotz

    Wucherähnliches Rechtsgeschäfts bei Fahrzeug sale and rent back

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 138 Abs. 1 ; BGB § 535 Abs. 1 S. 2, 3
    Ankauf und Überlassen der Fahrzeuge den Verkäufern aufgrund eines Mietverhältnisses zur weiteren Nutzung i.R.d. Geschäftstätigkeit als Pfandleihhaus; Sittenwidrigkeit des Kaufvertrags als wucherähnliches Rechtsgeschäft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2025, 520
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (13)

  • BGH, 12.03.2003 - IV ZR 278/01

    Zur Erstattungsfähigkeit von Pauschalvergütungen reiner Privatkliniken in der …

    Auszug aus KG, 24.09.2024 - 2 U 57/21
    Hierbei ist das vereinbarte Entgelt dem marktüblichen Preis, den die Mehrzahl der übrigen Anbieter für vergleichbare Leistungen fordert, gegenüberzustellen (BGH, Urteil vom 12.03.2003, IV ZR 278/01, Rn. 13 (juris) m. w. N.), wobei neben den beiderseitigen Hauptleistungspflichten auch alle sonstigen versprochenen Leistungen und Pflichten zu berücksichtigen sind (…Fischinger, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2021 (Updatestand: 25.10.2022), § 138, Rn. 242, 251 m. w. N.).

    Ferner sind etwaige strukturelle Besonderheiten in verschiedenen Marktbereichen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2003, IV ZR 278/01, Rn. 13 ff. (juris) m. w. N. [reine Privatkliniken vs. öffentlich geförderte Kliniken]; BGH…, Urteil vom 22.12.1999, VIII ZR 111/99, Rn. 9 ff. (juris) m. w. N. [An- und Verkaufspreise im Münzhandel]).

    Die Beklagte verkennt insoweit, dass der Marktvergleich insoweit nur ein geeignetes Mittel für die Bestimmung des objektiven Wertes sein kann, aber entscheidend immer der objektive Wert selbst bleibt (vgl. OLG Bamberg…, Urteil vom 23.01.2019, 3 U 37/18, Rn. 18 (juris) m. w. N.; BGH, Urteil vom 12.03.2003, IV ZR 278/01, Rn. 13 (juris) m. w. N.).

  • BGH, 25.10.2022 - XI ZR 44/22

    Rückabwicklung eines Kfz-Finanzierungsdarlehens: Berechnung des …

    Auszug aus KG, 24.09.2024 - 2 U 57/21
    Rn. 39 Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich auch dem Urteil des BGH vom 25.10.2022 (XI ZR 44/22) nicht, dass im hiesigen Fall der Händlereinkaufspreis zugrunde zu legen wäre.

    Der BGH hat insoweit für die Rückabwicklung eines Kfz-Darlehensvertrags entschieden, dass sich der Wert eines finanzierten Fahrzeugs bei Abschluss des Darlehensvertrags nicht nach dem Händlerverkaufspreis richtet (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2022, XI ZR 44/22, Rn. 62 ff. (juris) m. w. N.), während sich der Verkehrswert des Fahrzeugs im Zeitpunkt seiner Rückgabe an den Händler nach dem Händlereinkaufspreis bestimmt (…vgl. BGH, a. a. O., Rn. 70 ff. (juris) m. w. N.).

  • BGH, 17.06.2005 - V ZR 220/04

    Annahme eines groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung bei …

    Auszug aus KG, 24.09.2024 - 2 U 57/21
    Bei der Ermittlung des relevanten Marktpreises ist grundsätzlich eine ausreichende Zahl an geeigneten Vergleichsgeschäften heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2005, V ZR 220/04, Rn. 22 (juris) m. w. N.).

    So hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass ein überregionaler Vergleich geboten ist, wenn es auf dem örtlichen Immobilienmarkt lediglich einen einzigen Anbieter für Wohnungserbbaurechte gibt, weil andernfalls die Möglichkeit einer Nichtigkeit der Geschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB wegen wucherähnlicher Sittenwidrigkeit aufgrund eines groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung von vornherein ausscheide (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2005, V ZR 220/04, Rn. 22 (juris) m. w. N.).

  • BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 221/21

    Zur Frage des Vorliegens eines verbotenen beziehungsweise wucherähnlichen …

    Auszug aus KG, 24.09.2024 - 2 U 57/21
    Der Bundesgerichtshof hat - nach Erlass des landgerichtlichen Urteils - für die vorliegende Fallkonstellation entschieden, dass die Vorschrift des § 34 Abs. 4 GewO auf den Fall des gewerbsmäßigen Ankaufs von Kraftfahrzeugen und deren Vermietung an den Verkäufer ("sale and rent back") weder direkt noch analog anwendbar ist (s. BGH, Urteil vom 16.11.2022, VIII ZR 221/21, Rn. 28 ff. (juris)).

    Rn. 46 cc) Soweit die Beklagte in ihrer Gegenerklärung vom 03.09.2024 geltend macht, der BGH habe ihr Vertragsmodell in seiner Urteilsserie vom 16.11.2022 als zulässig beurteilt, übergeht dies, dass der BGH im Verfahren VIII ZR 436/21 ausdrücklich festgestellt hat, dass der zwischen den dortigen Parteien über das Fahrzeug geschlossene Kaufvertrag als wucherähnliches Geschäft sittenwidrig und damit - ebenso wie die in Erfüllung des Kaufvertrags übernommene Übereignung des Fahrzeugs - nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, und die weiteren Verfahren (VIII ZR 221/21, VIII ZR 288/21 sowie VIII ZR 290/21) zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Frage des Vorliegens eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts nach § 138 Abs. 1 ZPO zurückverwiesen hat.

  • BGH, 09.06.2020 - VIII ZR 315/19

    Nichtzulassungsbeschwerde nach Klageabweisung für ein Nacherfüllungsverlangen …

    Auszug aus KG, 24.09.2024 - 2 U 57/21
    Die Divergenz muss im Hinblick auf eine das Verfahren abschließende Entscheidung bestehen; bei einem Beweis- oder Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts handelt es sich um eine reine Zwischenentscheidung, die von vornherein keinen zulassungsrelevanten Meinungsstreit begründen kann (BGH, Beschluss vom 09.06.2020, VIII ZR 315/19, Rn. 13 (juris)).
  • BGH, 22.12.1999 - VIII ZR 111/99

    Zur Wirksamkeit von Geschäften im Münzhandel

    Auszug aus KG, 24.09.2024 - 2 U 57/21
    Ferner sind etwaige strukturelle Besonderheiten in verschiedenen Marktbereichen zu berücksichtigen (vgl. BGH…, Urteil vom 12.03.2003, IV ZR 278/01, Rn. 13 ff. (juris) m. w. N. [reine Privatkliniken vs. öffentlich geförderte Kliniken]; BGH, Urteil vom 22.12.1999, VIII ZR 111/99, Rn. 9 ff. (juris) m. w. N. [An- und Verkaufspreise im Münzhandel]).
  • BGH, 23.02.2022 - IV ZR 150/20

    Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung: Widerspruch des …

    Auszug aus KG, 24.09.2024 - 2 U 57/21
    Rn. 51 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO ist nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d. h. die allgemein von Bedeutung ist (BGH, Beschluss vom 23.02.2022, IV ZR 150/20, Rn. 14 (juris) m. w. N.).
  • BGH, 16.10.2018 - II ZR 70/16

    Schlechterfüllung des Gesellschaftsvertrags: Zulassung der Revision; Haftung für …

    Auszug aus KG, 24.09.2024 - 2 U 57/21
    Eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nach § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO erforderlich, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (BGH, Beschluss vom 16.10.2018, II ZR 70/16, Rn. 17 (juris) m. w. N.).
  • BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 288/21

    Zur Frage des Vorliegens eines verbotenen beziehungsweise wucherähnlichen …

    Auszug aus KG, 24.09.2024 - 2 U 57/21
    Rn. 46 cc) Soweit die Beklagte in ihrer Gegenerklärung vom 03.09.2024 geltend macht, der BGH habe ihr Vertragsmodell in seiner Urteilsserie vom 16.11.2022 als zulässig beurteilt, übergeht dies, dass der BGH im Verfahren VIII ZR 436/21 ausdrücklich festgestellt hat, dass der zwischen den dortigen Parteien über das Fahrzeug geschlossene Kaufvertrag als wucherähnliches Geschäft sittenwidrig und damit - ebenso wie die in Erfüllung des Kaufvertrags übernommene Übereignung des Fahrzeugs - nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, und die weiteren Verfahren (VIII ZR 221/21, VIII ZR 288/21 sowie VIII ZR 290/21) zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Frage des Vorliegens eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts nach § 138 Abs. 1 ZPO zurückverwiesen hat.
  • OLG Karlsruhe, 16.12.2020 - 7 U 69/20

    Ankauf von Fahrzeugen durch Pfandleiher bei Gewährung eines Rückkaufsrechts: …

    Auszug aus KG, 24.09.2024 - 2 U 57/21
    Rn. 53 Etwas anderes ergibt sich auch nicht, soweit die Beklagte geltend macht, das OLG Karlsruhe habe in seinem Urteil vom 16.12.2020 (7 U 69/20) eine Zwangslage der dortigen Klägerin verneint.
  • OLG Bamberg, 23.01.2019 - 3 U 37/18

    Preisklausel für Geldabhebungen mit der Kreditkarte nicht kontrollfähig

  • RG, 26.02.1940 - V 147/39

    Hat der Käufer eines Grundstücks gegenüber dem Anspruch auf Einwilligung in die …

  • OLG Celle, 15.02.2023 - 4 U 111/22

    Passieren eines im Einsatz befindlichen Müllfahrzeugs - Welche …

  • OLG Stuttgart, 05.03.2026 - 7 U 205/24

    Sale and rent back; cash and drive; Pfand; wucherähnlich; Händlereinkaufspreis; …

    Bei der Ermittlung des relevanten Marktpreises ist grundsätzlich eine ausreichende Zahl an geeigneten Vergleichsgeschäften heranzuziehen (BGH…, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 220/04 -, juris Rn. 22; KG Berlin, Beschluss vom 24. September 2024 - 2 U 57/21 -, juris Rn. 36).

    Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des 1. Zivilsenats des OLG Stuttgart (…Urteil vom 20. Mai 2025 - 1 U 73/24 -, juris Rn. 81 ) und des Kammergerichts Berlin (Beschluss vom 24. September 2024 - 2 U 57/21 -, juris Rn. 30) an.

    Rn. 104 Denn der Marktvergleich kann nur ein geeignetes Mittel zur Bestimmung des objektiven Wertes sein, entscheidend bleibt indes immer der objektive Wert selbst (BGH…, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 278/01 -, BGHZ 154, 154-171, juris Rn. 13; KG Berlin, Beschluss vom 24. September 2024 - 2 U 57/21 -, juris Rn. 41; OLG Bamberg…, Urteil vom 23. Januar 2019 - 3 U 37/18 -, juris Rn. 18).

    Denn ein Gebrauchtwagenhändler wendet in Bezug auf die angekauften Fahrzeuge regelmäßig Kosten auf (wie etwa für Wartungen, Instandsetzungen, die Vorhaltung von Verkaufs- und Standflächen, Versicherungskosten, Vertriebs- und Marketingkosten), welche bei der Beklagten Ziff. 2 im Rahmen ihres Geschäftsmodells nicht anfallen, weil das Fahrzeug von ihren Kunden weiterhin genutzt wird (so auch KG Berlin, Beschluss vom 24. September 2024 - 2 U 57/21 -, juris Rn. 37).

  • OLG Stuttgart, 20.05.2025 - 1 U 73/24

    Sale-and-rent-back-Modell: Wucherähnliches Rechtsgeschäft bei Ankauf eines …

    Rn. 81 (1) Maßgeblich für den "tatsächlichen Wert" ist der Marktwert, das heißt der zu erzielende Verkaufspreis am Gebrauchtwagenmarkt, wobei etwaige strukturelle Besonderheiten in verschiedenen Marktbereichen zu berücksichtigen sind (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 24.09.2024, Az. 2 U 57/21, juris Rn. 30 ff.).
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   BSG, 02.07.2021 - B 2 U 57/21 B   

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https://dejure.org/2021,22569
BSG, 02.07.2021 - B 2 U 57/21 B (https://dejure.org/2021,22569)
BSG, Entscheidung vom 02.07.2021 - B 2 U 57/21 B (https://dejure.org/2021,22569)
BSG, Entscheidung vom 02. Juli 2021 - B 2 U 57/21 B (https://dejure.org/2021,22569)
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (2)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2021 - L 17 U 325/19

    Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung Keine …

    Auszug aus BSG, 02.07.2021 - B 2 U 57/21 B
    Der Antrag des Klägers und der Klägerin, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2021 - L 17 U 325/19 - Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

    Der Kläger und die Klägerin haben mit Schreiben vom 17.4.2021 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihnen am 17.4.2021 zugestellten Urteil des LSG vom 24.3.2021 - L 17 U 325/19 - Beschwerde eingelegt und zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt.

  • BGH, 09.07.1981 - VII ZR 127/81

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Rechtsmittelfrist - Versäumung - …

    Auszug aus BSG, 02.07.2021 - B 2 U 57/21 B
    Voraussetzung der Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs. 1 SGG iVm § 117 Abs. 2 und 4 ZPO ) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (… BSG SozR 1750 § 117 Nr. 1, 3 und 4; BGH VersR 1981, 884 ; BFH-NV 1989, 802;… BVerfG SozR 1750 § 117 Nr. 2 und 6).
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   KG, 09.07.2024 - 2 U 57/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,53135
KG, 09.07.2024 - 2 U 57/21 (https://dejure.org/2024,53135)
KG, Entscheidung vom 09.07.2024 - 2 U 57/21 (https://dejure.org/2024,53135)
KG, Entscheidung vom 09. Juli 2024 - 2 U 57/21 (https://dejure.org/2024,53135)
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