Rechtsprechung
| OLG Celle, 11.12.2008 - 2 W 271/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Kostenfestsetzung: Kostentragungspflicht eines im Beweisaufnahmetermin nicht erschienen Zeugen
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 91 Abs. 1 S. 2 ZPO; § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO; § 19 Abs. 2 JVEG; § 22 JVEG
Einordnung aller durch eine Anberaumung eines neuen Beweisaufnahmetermins entstandenen Kosten zu den einem Zeugen durch sein Ausbleiben in einem Termin entstandenen Kosten - Judicialis
ZPO § 91; ; ZPO § 104; ; ZPO § 380; ; JVEG § 19; ; JVEG § 20
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Umfang der von einem Zeugen wegen unentschuldigten Fernbleibens zu tragenden Kosten
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Einordnung aller durch eine Anberaumung eines neuen Beweisaufnahmetermins entstandenen Kosten zu den einem Zeugen durch sein Ausbleiben in einem Termin entstandenen Kosten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hildesheim, 18.10.2007 - 4 O 185/06
- LG Hildesheim, 10.10.2008 - 4 O 185/06
- OLG Celle, 11.12.2008 - 2 W 271/08
Papierfundstellen
- NJW-RR 2009, 503
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 16.12.2004 - I ZB 23/04
Baseball-Caps
Auszug aus OLG Celle, 11.12.2008 - 2 W 271/08
Wenn einem Zeugen die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden, ist er zur Erstattung all derjenigen Kosten eines Verfahrensbeteiligten verpflichtet, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (vgl. BGH NJW-RR 2005, 725 ff. zitiert nach JURIS Rdz. 18).
- OLG Bamberg, 01.03.2024 - 2 W 39/23
Festsetzung von Kosten gegen einen Zeugen wegen seines Ausbleibens in einem …
Rn. 16 a) Zu den gemäß § 380 Abs. 1 ZPO aufgrund des Ausbleibens des Zeugen zu erstattenden Kosten zählen alle Kosten, die durch eine neuerliche Ladung des Zeugen und durch einen neuen Termin zu seiner Vernehmung erforderlich werden (BGH, Beschluss v. 16.12.2004, Az. I ZB 23/04; OLG Celle, Beschluss v. 11.12.2008, Az. 2 W 271/08;… MüKo/ZPO-Damrau/Weinland, 6. Aufl., § 380 Rn. 6).
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