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Rechtsprechung
   OLG Celle, 11.12.2008 - 2 W 271/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,7311
OLG Celle, 11.12.2008 - 2 W 271/08 (https://dejure.org/2008,7311)
OLG Celle, Entscheidung vom 11.12.2008 - 2 W 271/08 (https://dejure.org/2008,7311)
OLG Celle, Entscheidung vom 11. Dezember 2008 - 2 W 271/08 (https://dejure.org/2008,7311)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Kostenfestsetzung: Kostentragungspflicht eines im Beweisaufnahmetermin nicht erschienen Zeugen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO; § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO; § 19 Abs. 2 JVEG; § 22 JVEG
    Einordnung aller durch eine Anberaumung eines neuen Beweisaufnahmetermins entstandenen Kosten zu den einem Zeugen durch sein Ausbleiben in einem Termin entstandenen Kosten

  • Judicialis

    ZPO § 91; ; ZPO § 104; ; ZPO § 380; ; JVEG § 19; ; JVEG § 20

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der von einem Zeugen wegen unentschuldigten Fernbleibens zu tragenden Kosten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Einordnung aller durch eine Anberaumung eines neuen Beweisaufnahmetermins entstandenen Kosten zu den einem Zeugen durch sein Ausbleiben in einem Termin entstandenen Kosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 503
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.12.2004 - I ZB 23/04

    Baseball-Caps

    Auszug aus OLG Celle, 11.12.2008 - 2 W 271/08
    Wenn einem Zeugen die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden, ist er zur Erstattung all derjenigen Kosten eines Verfahrensbeteiligten verpflichtet, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (vgl. BGH NJW-RR 2005, 725 ff. zitiert nach JURIS Rdz. 18).
  • OLG Bamberg, 01.03.2024 - 2 W 39/23

    Festsetzung von Kosten gegen einen Zeugen wegen seines Ausbleibens in einem …

    Rn. 16 a) Zu den gemäß § 380 Abs. 1 ZPO aufgrund des Ausbleibens des Zeugen zu erstattenden Kosten zählen alle Kosten, die durch eine neuerliche Ladung des Zeugen und durch einen neuen Termin zu seiner Vernehmung erforderlich werden (BGH, Beschluss v. 16.12.2004, Az. I ZB 23/04; OLG Celle, Beschluss v. 11.12.2008, Az. 2 W 271/08;… MüKo/ZPO-Damrau/Weinland, 6. Aufl., § 380 Rn. 6).
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