Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 25.01.2017 - 2 W 74/16 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
Art 2 Abs 2 GG, § 765a Abs 1 S 1 ZPO, Art 8 Abs 2 StGBEG
Zwangsvollstreckung: Vollstreckung von Ordnungshaft gegen ein Organ der Vollstreckungsschuldnerin - ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 890 ; ZPO § 765a Abs. 1 S. 1
Vollstreckung eines Ordnungshaftbeschlusses - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vollstreckung eines Ordnungshaftbeschlusses
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (22)
- BGH, 13.08.2009 - I ZB 11/09
Vorliegen einer mit den guten Sitten unvereinbaren Härte i.S.d. § 765a …
Auszug aus OLG Stuttgart, 25.01.2017 - 2 W 74/16
Rn. 77 Die Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG stehenden Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht nur bei der konkreten Gefahr eines Suizids zu berücksichtigen, sondern auch, wenn die Fortsetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens aus anderen Gründen eine konkrete Gefahr für das Leben des unmittelbar Betroffenen begründet (BGH…, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 48/10, ZfIR 2011, 886, Rn. 7) oder wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO darstellte (…BVerfG, WM 2014, 565, Rn. 13; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09, WM 2009, 2228, Rn. 12).Eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO liegt andererseits aber etwa vor, wenn die Fortsetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens den Erfolg der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Vollstreckungsschuldners gefährdet (BGH…, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 48/10, ZfIR 2011, 886, Rn. 7 a.E.) oder bei einer derartigen Erkrankung eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands und als deren Folge eine Gefahr für das Leben des Schuldners oder schwerwiegende gesundheitliche Risiken erwarten lässt (BVerfG, WM 2014, 1725, 1726; BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09, WM 2009, 2228, Rn. 12).
- BGH, 18.12.2008 - I ZB 32/06
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen den eine Beschwerde zurückweisenden …
Auszug aus OLG Stuttgart, 25.01.2017 - 2 W 74/16
Fortsetzungszusammenhang, der hier ohnehin nicht vorliege, wäre unbeachtlich (BGH, NJW 2009, 921).Rn. 74 Ohne dass es darauf noch ankäme weist der Senat darauf hin, dass die vom Vollstreckungsschuldner eingewandte Höchstgrenze von sechs Wochen in den Fällen der Ersatzordnungshaft nach § 890 ZPO nicht gilt, sondern die Höchstgrenze je Verstoßfall sechs Monate beträgt und dass die Ordnungshaft vorliegend aufgrund mehrerer Verstöße festgesetzt wurde, so dass auch von daher kein Verstoß gegen die Sechsmonatsgrenze vorliegt (vgl. BGHZ 146, 318, 324; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 32/06, MDR 2009, 461).
- BGH, 21.07.2011 - V ZB 48/10
Vollstreckungsschutz im Zwangsversteigerungsverfahren: Berücksichtigung der …
Auszug aus OLG Stuttgart, 25.01.2017 - 2 W 74/16
Rn. 77 Die Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG stehenden Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht nur bei der konkreten Gefahr eines Suizids zu berücksichtigen, sondern auch, wenn die Fortsetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens aus anderen Gründen eine konkrete Gefahr für das Leben des unmittelbar Betroffenen begründet (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 48/10, ZfIR 2011, 886, Rn. 7) oder wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO darstellte (…BVerfG, WM 2014, 565, Rn. 13; BGH…, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09, WM 2009, 2228, Rn. 12).Eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO liegt andererseits aber etwa vor, wenn die Fortsetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens den Erfolg der Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Vollstreckungsschuldners gefährdet (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 48/10, ZfIR 2011, 886, Rn. 7 a.E.) oder bei einer derartigen Erkrankung eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands und als deren Folge eine Gefahr für das Leben des Schuldners oder schwerwiegende gesundheitliche Risiken erwarten lässt (BVerfG, WM 2014, 1725, 1726; BGH…, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 11/09, WM 2009, 2228, Rn. 12).
- OLG Bamberg, 29.11.2004 - 1 W 57/04
Umfang einer Prozessvollmacht; Voraussetzungen für eine Haftverschonung i.S.d. …
Auszug aus OLG Stuttgart, 25.01.2017 - 2 W 74/16
Rn. 20 Eine unbillige Härte im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EGStGB (OLGR Bamberg 2005, 125; OLGR Köln 1992, 29) liege nicht vor.Denn das Insolvenzverfahren steht auch einer Einzelzwangsvollstreckung und damit einer Beitreibung im Wege (vgl. LG Leipzig…, Beschluss vom 27. Februar 2015 - 5 O 1161/14, ZInsO 2015, 1579, bei juris Rz. 5; zur Unpfändbarkeit, die bei einer juristischen Person regelmäßig zum Insolvenzantrag führen muss OLG Bamberg, Beschluss vom 29. November 2004 - 1 W 57/04; NJOZ 2005, 1173).
- OLG Köln, 22.02.1989 - 6 W 10/89
Auszug aus OLG Stuttgart, 25.01.2017 - 2 W 74/16
Denn zum Schutz der Rechtskraft können nur Geschehnisse und Entwicklungen berücksichtigt werden, die eine unbillige Härte begründen, welche nach der Rechtskraft eines Ordnungsmittelbeschlusses eingetreten sind (vgl. OLG Köln, Beschlüsse 19. Juli 2010 - 2 W 20/10; und vom 22. Februar 1989 - 6 W 10/89, OLGZ 1989, 475).Rn. 99 Das Oberlandesgericht Köln (OLGZ 1989, 475) hat es in einer älteren Entscheidung für möglich erklärt, dass die Vollstreckung von Ersatzordnungshaft gegen ein Organ des Vollstreckungsschuldners aufgrund der Entwicklung nach Rechtskraft des Ordnungsmittelbeschlusses eine unbillige Härte darstellen könne, wenn der Beugezweck des Ordnungsmittels nicht mehr erreicht werden kann und das Organ nicht (mehr) in der Lage ist, eine Zahlung des Vollstreckungsschuldners zu veranlassen.
- LG Leipzig, 27.02.2015 - 5 O 1161/14
Vollziehung der Ersatzordnungshaft gegen den Geschäftsführer als unbillige Härte …
Auszug aus OLG Stuttgart, 25.01.2017 - 2 W 74/16
Denn das Insolvenzverfahren steht auch einer Einzelzwangsvollstreckung und damit einer Beitreibung im Wege (vgl. LG Leipzig, Beschluss vom 27. Februar 2015 - 5 O 1161/14, ZInsO 2015, 1579, bei juris Rz. 5; zur Unpfändbarkeit, die bei einer juristischen Person regelmäßig zum Insolvenzantrag führen muss OLG Bamberg, Beschluss vom 29. November 2004 - 1 W 57/04; NJOZ 2005, 1173).Rn. 100 Das Landgericht Leipzig hält, sich von jener Rechtsprechung abgrenzend, dafür, dass damit dem Strafcharakter des Ordnungsgeldes nicht Rechnung getragen werde (vgl. LG Leipzig, Beschluss vom 27. Februar 2015 - 5 O 1161/14; ZInsO 2015, 1579, bei juris Rz. 5).
- BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 506/63
'nulla poena sine culpa'
Auszug aus OLG Stuttgart, 25.01.2017 - 2 W 74/16
Rn. 61 Steht eine Ersatzordnungshaft nach § 890 ZPO in Rede, so ist der Doppelcharakter dieser Sanktion (vgl. BVerfGE 20, 323 332; 58, 159; 84, 82; BVerfG, NJW-RR 2007, 860;… Stöber, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl, 2016, Rn. 5 zu § 890, m.w.N., zitiert nach juris) zu beachten, der diese von den Ordnungsmitteln wegen ungebührlichen Verhaltens, insbesondere in einer Gerichtsverhandlung, unterscheidet. - BGH, 25.01.2001 - I ZR 323/98
Trainingsvertrag; Verwirkung von Vertragsstrafen bei mehrfachen Verstößen gegen …
Auszug aus OLG Stuttgart, 25.01.2017 - 2 W 74/16
Rn. 74 Ohne dass es darauf noch ankäme weist der Senat darauf hin, dass die vom Vollstreckungsschuldner eingewandte Höchstgrenze von sechs Wochen in den Fällen der Ersatzordnungshaft nach § 890 ZPO nicht gilt, sondern die Höchstgrenze je Verstoßfall sechs Monate beträgt und dass die Ordnungshaft vorliegend aufgrund mehrerer Verstöße festgesetzt wurde, so dass auch von daher kein Verstoß gegen die Sechsmonatsgrenze vorliegt (vgl. BGHZ 146, 318, 324; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 32/06, MDR 2009, 461). - BGH, 13.10.2016 - V ZB 138/15
Zwangsversteigerungsverfahren: Vorliegen einer mit den guten Sitten unvereinbaren …
Auszug aus OLG Stuttgart, 25.01.2017 - 2 W 74/16
Rn. 79 Dass eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustands auch durch andere Umstände ausgelöst werden könnte, ändert daran nichts und ist deshalb ohne Bedeutung (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15, WM 2017, 44). - BGH, 21.12.2004 - IXa ZB 228/03
Pfändbarkeit von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Auszug aus OLG Stuttgart, 25.01.2017 - 2 W 74/16
Anwendbar ist die Bestimmung nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führt (vgl. BGHZ 44, 138, 143; 161, 371, 374;… BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2009 - I ZB 36/09, MDR 2010, 517, bei juris Rz. 12, m.w.N.; …und vom 25. Oktober 2006 - VII ZB 38/06, MDR 2007, 551, bei juris Rz. 17 f., je m.w.N.; vgl. auch BFH, Urteil vom 26. Oktober 2011 - VII R 50/10). - BGH, 25.10.2006 - VII ZB 38/06
Begriff der unbilligen Härte im Sinne des § 765a ZPO
- BGH, 10.12.2009 - I ZB 36/09
Sittenwidrige Härte i.S.v. § 765a Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung ( ZPO ) durch …
- BVerfG, 04.12.2006 - 1 BvR 1200/04
Verfassungsmäßigkeit der Festsetzung eines Ordnungsgeldes im …
- BVerfG, 29.07.2014 - 2 BvR 1400/14
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Grundrechts auf Leben und …
- BGH, 02.12.2010 - V ZB 124/10
Einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung: Verfassungsrechtlich gebotene …
- BVerfG, 19.02.2014 - 2 BvR 2455/12
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Aussetzung der Zwangsräumung einer …
- BGH, 13.07.1965 - V ZR 269/62
Vollstreckungsschutz in der Zwangsversteigerung
- BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1443/87
Verfassungsrechtliche Anfroderungen an die Beweisanforderungen bei Feststellung …
- BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvR 575/80
Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen in der Zwangsvollstreckung nicht ohne …
- BFH, 26.10.2011 - VII R 50/10
Keine Verpflichtung des FA zur Beteiligung an einem außergerichtlichen …
- OLG Düsseldorf, 13.03.2017 - 2 W 22/16
- OLG Düsseldorf, 05.05.2010 - 2 W 20/10
Festetzung eines Zwangsgelds im Rahmen der Verpflichtung eines Schuldners zur …
- BVerfG, 09.05.2017 - 2 BvR 335/17
Nichtannahmebeschluss: Zur Vollstreckung von Ordnungshaft wegen Verletzung der …
den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2017 - 2 W 74/16 -,.Rn. 6 c) Das Oberlandesgericht setzte durch - ebenfalls angefochtenen - Beschluss vom 25. Januar 2017 - 2 W 74/16 - die Ordnungshaft auf 100 Tage herab und wies die sofortige Beschwerde im Übrigen zurück.
- BGH, 18.12.2018 - I ZB 72/17
Zwangsvollstreckungsverfahren: Vollstreckung von Ersatzordnungshaft trotz …
Zur Begründung hat es sich auf seinen in einer Parallelsache ergangenen Beschluss vom 25. Januar 2017 - 2 W 74/16, juris und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Mai 2017 - 2 BvR 335/17, NJW-RR 2017, 957 bezogen, mit dem die Verfassungsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss vom 25. Januar 2017 nicht zur Entscheidung angenommen worden ist.Dasselbe gilt für die Annahme des Beschwerdegerichts, die Vollstreckungsverjährung habe in der Zeit vom 23. März bis zum 9. Mai 2017 in Bezug auf alle verfahrensgegenständlichen Ordnungsmittel gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 EGStGB geruht, weil das Beschwerdegericht die Vollstreckung aus diesen Beschlüssen mit Beschluss vom 23. März 2017 für die Dauer von fünf Monaten, längstens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde des Betroffenen in dem Parallelverfahren vor dem Beschwerdegericht mit dem Aktenzeichen 2 W 74/16 ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidung am 9. Mai 2017 (vgl. BVerfG, NJW-RR 2017, 957) getroffen habe.
- OLG Stuttgart, 01.08.2017 - 2 W 5/17
Zwangsvollstreckung: Vollstreckung der Ordnungshaft nach …
Rn. 9 Dieses sowie die damit in Zusammenhang stehenden Verfahren LG Stuttgart, Az.: 35 O 22/15 KfH ( OLG Stuttgart, Az.: 2 W 74/16 ) und LG Stuttgart, Az.: 35 O 75/15 KfH ( OLG Stuttgart, Az.: 2 W 4/17 ) wiesen Besonderheiten auf, mit denen sich die (veröffentlichte) Rechtsprechung bislang nicht auseinandergesetzt habe und von denen auch der Gesetzgeber nicht ausgegangen sei.Rn. 17 Der Senat hat sich in seinem Beschluss vom 25. Januar 2017 (Az.: 2 W 74/16 ) eingehend mit dem auch im vorliegenden Verfahren Vorgetragenen befasst.
Rn. 43 Durch Beschluss vom 23. März 2017 hat der Senat die Vollstreckung in der vorliegenden Beschwerdesache in Bezug auf alle drei verfahrensgegenständlichen Ordnungsmittel auf die Dauer von fünf Monaten ausgesetzt, längstens jedoch bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde des Betroffenen in dem Parallelverfahren 2 W 74/16 .
Rn. 51 Wie schon im Senatsbeschluss zum Aktenzeichen 2 W 74/16 ausgeführt, ist auch vorliegend jede Ordnungshaft zu halbieren und festzulegen, dass Zahlungen auf das Ordnungsgeld vorrangig dem Betroffenen auf die Ordnungshaft anzurechnen sind, da der Beugezweck nachträglich weggefallen ist.
Rn. 59 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91, 788, 891 S. 3 ZPO, Die Herabsetzung der Ordnungshaftdauer führt vorliegend nicht zu einer Kostenbelastung der Vollstreckungsschuldnerin und gibt auch keinen Grund, der Staatskasse Kosten aufzuerlegen (so schon OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 2 W 74/16 ).
- BVerfG, 16.02.2017 - 2 BvR 335/17
Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung der Vollstreckung einer …
den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2017 - 2 W 74/16 -,.Die Vollstreckung der Ordnungshaft gemäß dem Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 18. August 2015 - 35 O 22/15 KfH - in der geänderten Fassung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2017 - 2 W 74/16 - wird für die Dauer von drei Monaten, längstens bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, ausgesetzt.
Rn. 5 Unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen setzte das Oberlandesgericht durch - ebenfalls angefochtenen - Beschluss vom 25. Januar 2017 - 2 W 74/16 - die Ordnungshaft auf 100 Tage herab.
- OLG Stuttgart, 05.10.2017 - 2 W 4/17
Ordnungsmittelverfahren: Glaubhaftmachung des Zugangs einer Beschwerdeschrift; …
Rn. 31 Der Senat hat sich in seinem Beschluss vom 25. Januar 2017 (Az.: 2 W 74/16 , bei juris), ergangen in Sachen des Betroffenen, eingehend mit dem auch im vorliegenden Verfahren Vorgetragenen befasst.Rn. 34 Wie schon im Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 (Az.: 2 W 74/16 ) ausgeführt, ist auch vorliegend die Ordnungshaft zu halbieren und festzulegen, dass Zahlungen auf das Ordnungsgeld vorrangig dem Betroffenen auf die Ordnungshaft anzurechnen sind, da der Beugezweck nachträglich weggefallen ist.
Der Betroffene hat als verantwortliches Organ der Vollstreckungsschuldnerin wiederholt gegen verschiedene gerichtliche Unterlassungstitel verstoßen, wie in den Ordnungsmittelbeschlüssen und den Beschwerdeentscheidungen hierzu aufgezeigt; dies auch noch als in den Parallelverfahren gegen die Vollstreckungsschuldnerin schon mehrfach - teils fünfstellige - Ordnungsgelder festgesetzt worden waren, teils auch schon vom Senat im Beschwerdeverfahren bestätigt (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 25. Januar 2017 - 2 W 74/16 ; und vom 1. August 2017 - 2 W 5/17 , je m.w.N., zum Verfahrensgang).
Rn. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91, 788, 891 S. 3 ZPO, Die Herabsetzung der Ordnungshaftdauer führt vorliegend nicht zu einer Kostenbelastung der Vollstreckungsschuldnerin und gibt auch keinen Grund, der Staatskasse Kosten aufzuerlegen (so schon OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 2 W 74/16 ).
- OLG Stuttgart, 08.05.2019 - 2 W 52/18
Ordnungsmittelverfahren: Ordnungsgeldfestsetzung bei Zuwiderhandlung gegen ein …
Das Landgericht hat gegen sie zurecht zwei Ordnungsgelder in Höhe von je 15.000,- EUR und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft gegen das verantwortliche Organ (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 2 W 74/16 , bei juris [BVerfG Beschluss vom 09. Mai 2017 - 2 BvR 335/17: Nichtannahme der VB; bei juris]) festgesetzt. - OLG Frankfurt, 08.03.2022 - 6 WF 23/22
Vollstreckungsschutz gegen Beitreibung eines Ordnungsgeldes
Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass das Ordnungsmittel nach § 890 ZPO zugleich dem Vollstreckungsgläubiger dient, so dass über die Grundsätze und Erwägungen, welche das strafrechtliche Sanktionensystem bestimmen, hinaus die Belange des Vollstreckungsgläubigers zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 2 W 74/16 -, Rn. 62, juris) und § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist.
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