Rechtsprechung
| BVerwG, 11.05.2006 - 2 WD 25.05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; WDO § 75 Abs, 1, § 80 Abs. 3 Satz 1, § 120 Abs. 1 Nr. 2
Gesetzlicher Richter; Kameradenbeisitzer; früherer Soldat; Besetzung des Gerichts; Zurückverweisung; Aufhebung des Urteils. - Bundesverwaltungsgericht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 09.02.1983 - 2 WD 19.82
Besetzung des Wehrdienstgerichts - Teilstreitkraft - Angehörigkeit des Soldaten - …
Auszug aus BVerwG, 11.05.2006 - 2 WD 25.05
Ein willkürlicher Zugriff auf die Richterbank, d.h. eine Zuständigkeitsbestimmung von Fall zu Fall im Gegensatz zu einer normativen, abstrakt-generellen Vorherbestimmung des Richters/der Richterin (vgl. u.a. BVerfG…, Beschluss vom 10. Juli 1990 a.a.O.), muss so weit wie möglich ausgeschlossen sein (stRspr, BVerfG…, Beschluss vom 8. April 1997 a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 11. August 1975 - BVerwG 2 WD 24.75 - BVerwGE 53, 64 und Urteil vom 9. Februar 1983 - BVerwG 2 WD 19.82 - BVerwGE 76, 63).Rn. 15 Jedenfalls dann, wenn der betroffene Soldat in vollem Umfange Berufung eingelegt hat, hat der Senat jedoch in ständiger Rechtsprechung das von der Truppendienstkammer in unrichtiger Besetzung gefällte Urteil regelmäßig aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des ersten Rechtszuges zurückverwiesen, und zwar unabhängig davon, ob die unrichtige Besetzung vom Berufungsführer in der Berufungsbegründung gerügt worden ist oder nicht (vgl. u.a. Urteil vom 9. Februar 1983 - BVerwG 2 WD 19.82 - a.a.O., S. 64 m.w.N.).
In solchen Fällen beurteilt deshalb der Senat regelmäßig das Interesse des Berufungsführers an zwei ordnungsgemäß besetzten Tatsacheninstanzen als vorrangig gegenüber dem Beschleunigungsgebot des § 17 Abs. 1 WDO (vgl. u.a. Urteil vom 9. Februar 1983 - BVerwG 2 WD 19.82 - a.a.O., S. 65;… Beschluss vom 24. September 1991 - BVerwG 2 WD 17.91 - a.a.O., S. 162).
- BVerwG, 24.09.1991 - 2 WD 17.91
Wehrecht - Berufungsverfahren - Besetzungsregel
Auszug aus BVerwG, 11.05.2006 - 2 WD 25.05
In Anbetracht des Verfassungsgebots des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, ist sie vielmehr zwingenden Rechts; ihre Beachtung ist im Berufungsverfahren von Amts wegen zu prüfen (vgl. u.a. Beschluss vom 24. September 1991 - BVerwG 2 WD 17.91 - BVerwGE 93, 161 f. = NZWehrr 1992, 36 - zur sachgleichen Vorgängerregelung des § 69 Abs. 3 Satz 3 WDO a.F. m.w.N).Rn. 13 Da einem Soldaten nach den Regelungen der Wehrdisziplinarordnung das Recht zusteht, dass seine Sache in zwei ordnungsgemäß besetzten Instanzen verhandelt und entschieden wird, stellt die Verletzung der Besetzungsregelung des § 75 Abs. 3 Satz 3 WDO einen schweren Verfahrensmangel dar (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 24. September 1991 - BVerwG 2 WD 17.91 - a.a.O. zur Vorgängerregelung § 69 Abs. 3 Satz 3 WDO a.F.).
In solchen Fällen beurteilt deshalb der Senat regelmäßig das Interesse des Berufungsführers an zwei ordnungsgemäß besetzten Tatsacheninstanzen als vorrangig gegenüber dem Beschleunigungsgebot des § 17 Abs. 1 WDO (…vgl. u.a. Urteil vom 9. Februar 1983 - BVerwG 2 WD 19.82 - a.a.O., S. 65; Beschluss vom 24. September 1991 - BVerwG 2 WD 17.91 - a.a.O., S. 162).
- BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95
Spruchgruppen
Auszug aus BVerwG, 11.05.2006 - 2 WD 25.05
Außerdem stünde eine Auslegung des § 75 Abs. 3 Satz 3 WDO ("soll"), wonach der/die Vorsitzende der Truppendienstkammer letztlich entscheiden könnte, ob er/sie einen Soldaten der Reserve zur Mitwirkung als ehrenamtlicher Richter heranzieht oder nicht, zu dem in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG normierten Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters in Widerspruch (vgl. dazu u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1990 - 1 BvR 984, 985/87 - BVerfGE 82, 286, m.w.N. und vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95 - BVerfGE 95, 322 ;… Hänlein, in: Umbach/Clemens (Hrsg.), GG, 2002, Art. 101 Rn. 32 m.w.N.), wonach normativ so eindeutig und genau wie möglich bestimmt sein muss, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche/r Richter/in zur Entscheidung des Einzelfalls berufen ist.Ein willkürlicher Zugriff auf die Richterbank, d.h. eine Zuständigkeitsbestimmung von Fall zu Fall im Gegensatz zu einer normativen, abstrakt-generellen Vorherbestimmung des Richters/der Richterin (vgl. u.a. BVerfG…, Beschluss vom 10. Juli 1990 a.a.O.), muss so weit wie möglich ausgeschlossen sein (stRspr, BVerfG, Beschluss vom 8. April 1997 a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 11. August 1975 - BVerwG 2 WD 24.75 - BVerwGE 53, 64 und Urteil vom 9. Februar 1983 - BVerwG 2 WD 19.82 - BVerwGE 76, 63).
- BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87
Amtszeit eines Verfassungsrichters
Auszug aus BVerwG, 11.05.2006 - 2 WD 25.05
Außerdem stünde eine Auslegung des § 75 Abs. 3 Satz 3 WDO ("soll"), wonach der/die Vorsitzende der Truppendienstkammer letztlich entscheiden könnte, ob er/sie einen Soldaten der Reserve zur Mitwirkung als ehrenamtlicher Richter heranzieht oder nicht, zu dem in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG normierten Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters in Widerspruch (vgl. dazu u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1990 - 1 BvR 984, 985/87 - BVerfGE 82, 286, m.w.N. und vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95 - BVerfGE 95, 322 ;… Hänlein, in: Umbach/Clemens (Hrsg.), GG, 2002, Art. 101 Rn. 32 m.w.N.), wonach normativ so eindeutig und genau wie möglich bestimmt sein muss, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche/r Richter/in zur Entscheidung des Einzelfalls berufen ist. - BVerwG, 11.08.1975 - 2 WD 24.75
Vornahme eines Berufsvergehens durch einen Soldaten - Angehöriger der …
Auszug aus BVerwG, 11.05.2006 - 2 WD 25.05
Ein willkürlicher Zugriff auf die Richterbank, d.h. eine Zuständigkeitsbestimmung von Fall zu Fall im Gegensatz zu einer normativen, abstrakt-generellen Vorherbestimmung des Richters/der Richterin (vgl. u.a. BVerfG…, Beschluss vom 10. Juli 1990 a.a.O.), muss so weit wie möglich ausgeschlossen sein (stRspr, BVerfG…, Beschluss vom 8. April 1997 a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 11. August 1975 - BVerwG 2 WD 24.75 - BVerwGE 53, 64 und Urteil vom 9. Februar 1983 - BVerwG 2 WD 19.82 - BVerwGE 76, 63). - BVerwG, 17.05.1995 - 2 WD 5.95
Disziplinarrecht - Maßnahmebemessung - Eigentumszugriff - Fremdes Eigentum
Auszug aus BVerwG, 11.05.2006 - 2 WD 25.05
Im gerichtlichen Disziplinarverfahren wegen eines von § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG erfassten Verhaltens geht es darum, darüber zu entscheiden, ob der frühere Offizier/Unteroffizier durch das unwürdige Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden ist, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind; außerdem ist über die Notwendigkeit einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme im Hinblick auf die Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes zu befinden (vgl. u.a. Urteile vom 17. Mai 1995 - BVerwG 2 WD 5.95 - BVerwGE 103, 233 = Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 1 = NZWehrr 1996, 165 [insoweit nicht veröffentlicht] und vom 22. März 2006 - BVerwG 2 WD 7.05 -). - BVerwG, 22.03.2006 - 2 WD 7.05
Anschuldigungsschrift; Bestimmtheit; Befehl; Generalprävention; …
Auszug aus BVerwG, 11.05.2006 - 2 WD 25.05
Im gerichtlichen Disziplinarverfahren wegen eines von § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG erfassten Verhaltens geht es darum, darüber zu entscheiden, ob der frühere Offizier/Unteroffizier durch das unwürdige Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden ist, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind; außerdem ist über die Notwendigkeit einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme im Hinblick auf die Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes zu befinden (vgl. u.a. Urteile vom 17. Mai 1995 - BVerwG 2 WD 5.95 - BVerwGE 103, 233 = Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 1 = NZWehrr 1996, 165 [insoweit nicht veröffentlicht] und vom 22. März 2006 - BVerwG 2 WD 7.05 -).
- BVerwG, 06.09.2012 - 2 WD 26.11
Dienstvergehen; Schwere; freiheitlich demokratische Grundordnung; Betätigung; …
Da einem Soldaten nach der Wehrdisziplinarordnung das Recht zusteht, dass seine Sache in zwei ordnungsgemäß besetzten Instanzen verhandelt und entschieden wird, würde die Verletzung des § 75 Abs. 3 Satz 3 WDO zwar einen schweren Verfahrensmangel darstellen (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 24. September 1991 - BVerwG 2 WD 17.91 - BVerwGE 93, 161 f. zur Vorgängerregelung § 69 Abs. 3 Satz 3 WDO a.F. - und vom 11. Mai 2006 - BVerwG 2 WD 25.05 - Buchholz 11 Art. 101 GG Nr. 22 Rn. 13).Diese Norm ist trotz der im Gesetzeswortlaut gewählten Formulierung ("soll") nicht als bloße Ordnungsvorschrift zu verstehen, deren Verletzung grundsätzlich ohne Folgen für den Bestand der Entscheidung bliebe (Beschluss vom 11. Mai 2006 a.a.O. - juris Rn. 7).
§ 75 Abs. 3 Satz 3 WDO stellt für die Bestimmung der Zugehörigkeit eines angeschuldigten früheren Soldaten zur Gruppe der Angehörigen der Reserve und damit auch derjenigen des betreffenden ehrenamtlichen Richters auf den Tatzeitpunkt ab (Beschluss vom 11. Mai 2006 a.a.O. - juris Rn. 8).
Vielmehr ist bei einer Anschuldigungsschrift, in der sowohl Dienstpflichtverletzungen während des Wehrdienstverhältnisses als auch Verstöße gegen über das Dienstverhältnis hinauswirkende Pflichten zur Last gelegt werden, darauf abzustellen, worin der Schwerpunkt der Tatvorwürfe zu sehen ist (Beschluss vom 11. Mai 2006 - a.a.O. - juris Rn. 10; so auch Lingens, in: NZWehrr 1988, 59 ).
- BVerwG, 04.09.2009 - 2 WD 17.08
Unrichtige Besetzung der Richterbank; Zentraler Sanitätsdienst; …
Entgegen der Auffassung der Verteidigung liegt kein schwerer Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens im Sinne des § 121 Abs. 2 WDO vor, der für den Senat hätte Veranlassung geben können, die angefochtene Entscheidung der Truppendienstkammer aufzuheben und das Verfahren an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts oder an ein anderes Truppendienstgericht zurückzuverweisen (vgl. dazu u.a. Beschlüsse vom 11. Mai 2006 - BVerwG 2 WD 25.05 - Buchholz 11 Art. 101 GG Nr. 22 = juris Rn. 15 …und vom 19. August 2009 - BVerwG 2 WD 31.08 - juris Rn. 13 m.w.N.).Die von der Verteidigung mit der Berufung erhobene Rüge einer fehlerhaften Besetzung der ... Kammer des Truppendienstgerichts ... in der Hauptverhandlung am 8. Mai 2008 ist nach den vom Senat getroffenen Feststellungen (zu den Folgen einer unrichtigen Besetzung der erstinstanzlichen Richterbank vgl. u.a. Urteil vom 9. Februar 1983 - BVerwG 2 WD 19.82 - BVerwGE 76, 63 [BVerwG 09.02.1983 - 2 WD 19/82] m.w.N.; Beschluss vom 11. Mai 2006 - BVerwG 2 WD 25.05 - a.a.O.) unbegründet.
Im vorliegenden Regelungszusammenhang und nach dem Zweck der Vorschrift kommt eine Ausnahme von der in § 75 Abs. 3 Satz 1 WDO normierten gesetzlichen Vorgabe nicht in Betracht (vgl. Beschluss vom 11. Mai 2006 - BVerwG 2 WD 25.05 - a.a.O. Rn. 7 ;… Dau, WDO, 5. Aufl. 2009, § 75 Rn. 10 m.w.N.).
- BVerwG, 19.10.2018 - 2 WD 17.18
Voraussetzungen einer Zurückverweisung
In Anbetracht des Verfassungsgebots des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei sie vielmehr zwingendes Recht und im Berufungsverfahren von Amts wegen zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2006 - 2 WD 25.05 - Buchholz 11 Art. 101 GG Nr. 22 Rn. 7).Rn. 10 Einem Soldaten steht nach der Wehrdisziplinarordnung das Recht zu, dass seine Sache in zwei ordnungsgemäß besetzten Instanzen verhandelt und entschieden wird (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2006 - 2 WD 25.05 - Buchholz 11 Art. 101 GG Nr. 22 Rn. 13).
Rn. 14 Jedenfalls dann, wenn der betroffene Soldat - wie vorliegend - unbeschränkt Berufung eingelegt hat, hat der Senat das in unrichtiger Besetzung gefällte Urteil regelmäßig aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2006 - 2 WD 25.05 - Buchholz 11 Art. 101 GG Nr. 22 Rn. 15).
In diesen Fällen ist die Möglichkeit jedenfalls nicht auszuschließen, dass die unrichtige Besetzung der Truppendienstkammer zu den - nach Meinung des Berufungsführers - unrichtigen Entscheidungsgrundlagen geführt hat (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2006 - 2 WD 25.05 - Buchholz 11 Art. 101 GG Nr. 22 Rn. 15 m.w.N.).
- BVerwG, 05.01.2010 - 2 WD 26.09
Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit eines erkennenden Richters; Besetzungsrüge; …
Rn. 20 d) Die Mitwirkung eines zu Recht wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richters führt zu einer fehlerhaften Besetzung des Gerichts und damit zu einem schweren Verfahrensmangel, weil dem früheren Soldaten das Recht zusteht, dass seine Sache von einem ordnungsgemäß besetzten Gericht verhandelt und entschieden wird (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 11. Mai 2006 - BVerwG 2 WD 25.05 - Buchholz 11 Art. 101 GG Nr. 22 und Beschluss vom 24. September 1991 - BVerwG 2 WD 17.91 - BVerwGE 93, 161 = NZWehrr 1992, 36; vgl. auch § 338 Nr. 1 StPO, § 138 Nr. 1 VwGO, § 547 Nr. 1 ZPO).Jedenfalls dann, wenn - wie hier - der betroffene Soldat in vollem Umfange Berufung eingelegt hat, hat der Senat jedoch in ständiger Rechtsprechung ein von der Truppendienstkammer in unrichtiger Besetzung gefälltes Urteil regelmäßig aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des ersten Rechtszuges zurückverwiesen (vgl. u.a. Urteile vom 11. Mai 2006 a.a.O. und vom 9. Februar 1983 - BVerwG 2 WD 19.82 - BVerwGE 76, 63 m.w.N.).
In solchen Fällen beurteilt deshalb der Senat regelmäßig das Interesse des Berufungsführers an zwei ordnungsgemäß besetzten Tatsacheninstanzen als vorrangig gegenüber dem Beschleunigungsgebot des § 17 Abs. 1 WDO (vgl. u.a. Urteile vom 11. Mai 2006 a.a.O. …und vom 9. Februar 1983 a.a.O. S. 65;… Beschluss vom 24. September 1991 a.a.O. S. 162).
- BVerwG, 11.09.2014 - 2 WD 11.13
Ordnungsgemäße Verurteilung eines Soldaten durch das Truppendienstgericht wegen …
§ 75 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 WDO stellt somit für die Bestimmung der Zugehörigkeit eines angeschuldigten früheren Soldaten zur Gruppe der Angehörigen der Reserve und folglich auch derjenigen des betreffenden ehrenamtlichen Richters nicht auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor den Wehrdienstgerichten, sondern auf den Zeitpunkt der Tat ab (Beschluss vom 11. Mai 2006 - BVerwG 2 WD 25.05 - Buchholz 11 Art. 101 Nr. 22 = juris jeweils Rn. 8).Aus ihm folgt, dass die erstinstanzliche Heranziehung eines Mannschaftsdienstgrades - eines Hauptgefreiten - als ehrenamtlicher Richter zwingend war, weil dieser zu der Dienstgradgruppe zählt, der der frühere Soldat als Obergefreiter d.R. zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung angehörte (vgl. zum Zweck der zwischen § 75 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 und Abs. 2 Satz 1 WDO divergierenden Zeitpunkte: Beschluss vom 11. Mai 2006 a.a.O. Rn. 8).
- BVerwG, 11.11.2010 - 1 WNB 6.10
Nichtzulassungsbeschwerde; nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts; …
Maßgeblich für die vorschriftsmäßige Besetzung ist dabei der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. für das Wehrdisziplinarrecht Beschluss vom 11. Mai 2006 - BVerwG 2 WD 25.05 - Buchholz 11 Art. 101 GG Nr. 22 ; für das allgemeine Verwaltungsprozessrecht Urteil vom 21. September 2000 - BVerwG 2 C 5.99 - Buchholz 237.1 Art. 86 BayLBG Nr. 10 = NJW 2001, 1878 ).Rn. 6 a) In der Rechtsprechung des 2. Wehrdienstsenats ist anerkannt, dass ein Verstoß gegen die Regelungen des § 75 Abs. 2 und 3 WDO (bzw. deren Vorgängerbestimmungen) über die Besetzung mit ehrenamtlichen Richtern einen schweren Verfahrensmangel darstellt, der regelmäßig von Amts wegen die Aufhebung der Entscheidung gebietet (vgl. Beschlüsse vom 11. August 1975 - BVerwG 2 WD 24.75 -
, vom 24. September 1991 - BVerwG 2 WD 17.91 - BVerwGE 93, 161 = NZWehrr 1992, 36 und vom 11. Mai 2006 a.a.O. Rn. 13; ebenso für die Besetzung der Kammern für Disziplinarsachen mit Beamtenbeisitzern VGH München, Urteil vom 12. Oktober 1994 - 16 D 94.18 31 - BayVBl. 1995, 183). - BVerwG, 28.11.2007 - 2 WD 28.06
Nichterscheinen; Hauptverhandlung; Anordnung des persönlichen Erscheinens; …
Auf die hiergegen vom früheren Soldaten eingelegte Berufung hob der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 11. Mai 2006 (Az.: BVerwG 2 WD 25.05 ) das Urteil der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 11. Oktober 2005 auf und verwies die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an die 9. Kammer des Truppendienstgerichts Nord in Hamburg mit der Begründung zurück, es liege ein schwerer Mangel des Verfahrens vor; denn die Truppendienstkammer sei in der Hauptverhandlung am 11. Oktober 2005 unrichtig besetzt gewesen. - BVerwG, 27.07.2006 - 1 WB 15.06
Förderung; Dienstvergehen; Härtefälle.
Die Ausgestaltung einer Vorschrift als "Soll-Vorschrift" verpflichtet nach der Rechtsprechung des Senats im Regelfall die mit ihrer Durchführung betraute Stelle dazu, grundsätzlich so zu verfahren, wie es in der Vorschrift bestimmt ist; im Regelfall bedeutet das "Soll" ein "Muss" bzw. - hier - ein "Nicht dürfen" (Beschluss vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2 = NZWehrr 2003, 212, vgl. auch Beschluss vom 11. Mai 2006 - BVerwG 2 WD 25.05 -). - BVerwG, 30.10.2007 - 2 WD 22.06
Zurückverweisung; nochmalige Verhandlung und Entscheidung; Sachaufklärung; …
Eine solche Verfahrensweise würde dem Beschleunigungsgebot nach § 17 Abs. 1 WDO Rechnung tragen, aber dem Anspruch des Soldaten zuwiderlaufen, dass über den gegen ihn erhobenen Vorwurf im Rahmen der Anschuldigung in zwei Instanzen ordnungsgemäß verhandelt und entschieden wird (vgl. Beschlüsse vom 9. Februar 1983 - BVerwG 2 WD 19.82 - BVerwGE 76, 63 , vom 16. September 1996 - BVerwG 2 WD 30.96 - BVerwGE 103, 386 = Buchholz 235.0 § 115 WDO Nr. 1 = NZWehrr 1997, 115, vom 25. März 1997 - BVerwG 2 WD 4.97 - DokBer (B) 1998, 12 und vom 11. Mai 2006 - BVerwG 2 WD 25.05 - Buchholz 11 Art. 101 GG Nr. 22).
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