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Rechtsprechung
   BVerwG, 07.12.2006 - 2 WDB 3.06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,20945
BVerwG, 07.12.2006 - 2 WDB 3.06 (https://dejure.org/2006,20945)
BVerwG, Entscheidung vom 07.12.2006 - 2 WDB 3.06 (https://dejure.org/2006,20945)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Dezember 2006 - 2 WDB 3.06 (https://dejure.org/2006,20945)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com

    WDO § 126 Abs. 1, 2, 5; VwGO § 114
    Vorläufige Dienstenthebung; Uniformtrageverbot; vorläufige Einbehaltung der Dienstbezüge; Ermessen; Unschuldsvermutung; rechtfertigender Grund; Verhältnismäßigkeitsgebot; Begründungspflicht; Einleitungsbehörde; Bundeswehrdisziplinaranwalt.

  • Bundesverwaltungsgericht
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DVBl 2007, 782 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 18.11.2003 - 2 WDB 2.03

    Vorläufige Dienstenthebung; Uniformtrageverbot; Einbehaltung von Dienstbezügen; …

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2006 - 2 WDB 3.06
    Rn. 22 Bei der gerichtlichen Entscheidung darüber, ob diese gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnungen der Einleitungsbehörde erfüllt sind, muss auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgestellt werden (vgl. Beschlüsse vom 22. Juli 2002 - BVerwG 2 WDB 1, 02 - Buchholz 235.01 § 126 WDO Nr. 1 = NZWehrr 2003, 79 m.w.N., vom 18. November 2003 - BVerwG 2 WDB 2, 03 - BVerwGE 119, 206 = Buchholz 236.1 § 8 SG Nr. 5 und vom 19. Januar 2006 - BVerwG 2 WDB 6, 05 - NZWehrr 2006, 209).

    Für eine eingehende Beweiserhebung ist nach der gesetzlichen Regelung kein Raum (…stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 22. Juli 2002 a.a.O. und vom 18. November 2003 a.a.O.).

    Dies kann auch dann der Fall sein, wenn durch das in Rede stehende Fehlverhalten das Ansehen der Bundeswehr so sehr beeinträchtigt worden ist oder wird, dass bei einem Verbleiben im Dienst ein schwerer, nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten könnte (vgl. dazu u.a. Beschlüsse vom 18. November 2003 a.a.O. …und vom 19. Januar 2006 a.a.O.), oder wenn Sicherheitsinteressen der Bundeswehr zu schützen sind (…vgl. u.a. Beschlüsse vom 18. April 1991 a.a.O. und vom 10. April 1992 - BVerwG 2 WDB 2, 92 -).

    Rn. 32 Das Gebot der Verhältnismäßigkeit verlangt neben der (im Hinblick auf den rechtfertigenden Grund) notwendigen Geeignetheit und Erforderlichkeit der getroffenen Anordnung insbesondere, dass die Einleitungsbehörde dem Betroffenen mit ihrer Ermessensentscheidung keine Nachteile zufügt, die außer Verhältnis zu dem Interesse des Dienstherrn stehen, einen Soldaten, der eines schwerwiegenden Dienstvergehens hinreichend verdächtig ist, bis zur endgültigen Klärung dieses Vorwurfs von der Dienstausübung auszuschließen (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 4. Oktober 1977 a.a.O; BVerwG, Beschlüsse vom 18. November 2003 a.a.O. …und vom 19. Januar 2006 a.a.O. m.w.N.).

    Rn. 35 Ein im Rahmen des § 114 Abs. 1 i.V.m. § 126 Abs. 5 Satz 3 WDO zu prüfender hinreichender Verdacht für das erfolgte Begehen eines Dienstvergehens ergibt sich nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a Beschlüsse vom 18. November 2003 a.a.O., vom 2. Juni 2004 - BVerwG 2 WDB 3, 04 - und vom 17. Mai 2005 - BVerwG 2 WDB 1, 05 - Buchholz 235.01 § 126 WDO 2002 Nr. 2 = NZWehrr 2005, 216) regelmäßig bereits aus der Erhebung der öffentlichen Klage im sachgleichen Strafverfahren (§ 170 StPO) oder aus der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO), so weit dieser Verdacht nachfolgend nicht anderweitig erschüttert worden ist (…vgl. dazu Beschluss vom 17. Mai 2005 a.a.O.).

    Aufgrund der dem Senat vorliegenden bisherigen Ermittlungsergebnisse unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel sowie von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind (vgl. dazu Beschluss vom 18. November 2003 a.a.O.), erscheint der Soldat jedoch weiterhin hinreichend verdächtig, seine Dienstpflichten zur Duldung ärztlicher Maßnahmen zur Feststellung seiner Dienst- oder Verwendungsfähigkeit (§ 17 Abs. 4 Satz 3 SG), zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG), zum treuen Dienen (§ 7 SG) sowie zur Wahrung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verletzt zu haben.

  • BVerwG, 21.06.2005 - 2 WD 12.04

    Befehl; Gehorsam; Unverbindlichkeit von Befehlen; Gewissensfreiheit; …

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2006 - 2 WDB 3.06
    Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts I. dürfte davon auszugehen sein, dass der in Rede stehende, dem Soldaten insoweit wiederholt erteilte Befehl verbindlich war (vgl. zum Inhalt und zu den rechtlichen Grenzen der Gehorsamspflicht eines Soldaten u.a. Urteile vom 21. Juni 2005 - BVerwG 2 WD 12.04 - NJW 2006, 77 = EuGRZ 2005, 636, vom 13. September 2005 - BVerwG 2 WD 31.04 - DÖV 2006, 913 und vom 26. September 2006 - BVerwG 2 WD 2.06 -).

    Ebenso wenig ist erkennbar, dass seine Ausführung gegen die Menschenwürde verstieß (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 Alt. 1 SG), objektiv unmöglich oder durch eine grundlegende Veränderung der Sachlage sinnlos gewesen war (vgl. dazu Urteil vom 21. Juni 2005 a.a.O. S. 81).

    Schließlich fehlt es auch an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass dem Soldaten die Ausführung nach Abwägung aller maßgeblichen Umstände (etwa im Hinblick auf seine Gewissensfreiheit oder andere Grundrechte) nicht zugemutet werden konnte (vgl. dazu Urteil vom 21. Juni 2005 a.a.O. S. 82 f.;… Scherer/Alff, SG, 7. Aufl. 2003, § 11 Rn. 17 m.w.N.).

  • BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvR 80/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Durchführung eines …

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2006 - 2 WDB 3.06
    Rn. 27 Der gesetzliche Zweck der Ermessensbefugnis der Einleitungsbehörde ergibt sich daraus, dass die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten im Zusammenhang mit einem gegen ihn eingeleiteten (gerichtlichen) Disziplinarverfahren dazu dient, einen Zustand, der endgültig erst aufgrund eines einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, vorübergehend zu ordnen, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das gemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor die Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren rechtskräftig getroffen (BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 - BVerfGE 46, 17 ff. = NJW 1978, 152 = DÖV 1977, 274 m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 18. April 1991 - BVerwG 2 WDB 3, 91 - BVerwGE 93, 69 m.w.N., vom 10. April 1992 - BVerwG 2 WDB 2, 92 - m.w.N. …und vom 19. Januar 2006 a.a.O. S. 210 m.w.N.;… Dau, WDO, 4. Aufl. 2002, § 126 Rn. 2) und damit - im Falle einer Verurteilung - die Unschuldsvermutung widerlegt ist (vgl. Art. 6 Abs. 2 EMRK und Urteil vom 12. Februar 2003 - BVerwG 2 WD 8.02 - BVerwGE 117, 371 = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 48 sowie Beschluss vom 15. November 2006 - BVerwG 2 WDB 5, 06 -).

    Rn. 28 Ein rechtfertigender besonderer Grund im dargelegten Sinne ist nur dann gegeben, wenn ohne die angegriffene Anordnung der Dienstbetrieb durch den vom gerichtlichen Disziplinarverfahren Betroffenen empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet würde (BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1977 a.a.O.; BVerwG, Beschlüsse vom 10. April 1992 - BVerwG 2 WDB 2, 92 - m.w.N. …und vom 19. Januar 2006 a.a.O. m.w.N.).

    Rn. 32 Das Gebot der Verhältnismäßigkeit verlangt neben der (im Hinblick auf den rechtfertigenden Grund) notwendigen Geeignetheit und Erforderlichkeit der getroffenen Anordnung insbesondere, dass die Einleitungsbehörde dem Betroffenen mit ihrer Ermessensentscheidung keine Nachteile zufügt, die außer Verhältnis zu dem Interesse des Dienstherrn stehen, einen Soldaten, der eines schwerwiegenden Dienstvergehens hinreichend verdächtig ist, bis zur endgültigen Klärung dieses Vorwurfs von der Dienstausübung auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1977 a.a.O;… BVerwG, Beschlüsse vom 18. November 2003 a.a.O. …und vom 19. Januar 2006 a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 12.02.2003 - 2 WD 8.02

    Betäubungsmittel; Besitz und Verkauf von Betäubungsmitteln; NS-Symbole; …

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2006 - 2 WDB 3.06
    Rn. 27 Der gesetzliche Zweck der Ermessensbefugnis der Einleitungsbehörde ergibt sich daraus, dass die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten im Zusammenhang mit einem gegen ihn eingeleiteten (gerichtlichen) Disziplinarverfahren dazu dient, einen Zustand, der endgültig erst aufgrund eines einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, vorübergehend zu ordnen, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das gemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor die Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren rechtskräftig getroffen (BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 - BVerfGE 46, 17 ff. = NJW 1978, 152 = DÖV 1977, 274 m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 18. April 1991 - BVerwG 2 WDB 3, 91 - BVerwGE 93, 69 m.w.N., vom 10. April 1992 - BVerwG 2 WDB 2, 92 - m.w.N. …und vom 19. Januar 2006 a.a.O. S. 210 m.w.N.;… Dau, WDO, 4. Aufl. 2002, § 126 Rn. 2) und damit - im Falle einer Verurteilung - die Unschuldsvermutung widerlegt ist (vgl. Art. 6 Abs. 2 EMRK und Urteil vom 12. Februar 2003 - BVerwG 2 WD 8.02 - BVerwGE 117, 371 = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 48 sowie Beschluss vom 15. November 2006 - BVerwG 2 WDB 5, 06 -).

    Insbesondere unterlässt es die Einleitungsbehörde, im Einzelnen durch Vorbringen von Tatsachen zu begründen, weshalb sich - außerhalb des fliegerischen Bereichs - bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahrens und damit bis zur Widerlegung der rechtsstaatlichen Unschuldsvermutung (vgl. Art. 6 Abs. 2 EMRK und Urteil vom 12. Februar 2003 a.a.O. sowie Beschluss vom 15. November 2006 - BVerwG 2 WDB 5, 06 -) jede andere als die bisherige Verwendung des Soldaten verbietet.

  • BVerwG, 26.09.2006 - 2 WD 2.06

    Zulässige Aufgaben der Bundeswehrstreitkräfte; Grenzen der Befehlsbefugnis; …

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2006 - 2 WDB 3.06
    Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts I. dürfte davon auszugehen sein, dass der in Rede stehende, dem Soldaten insoweit wiederholt erteilte Befehl verbindlich war (vgl. zum Inhalt und zu den rechtlichen Grenzen der Gehorsamspflicht eines Soldaten u.a. Urteile vom 21. Juni 2005 - BVerwG 2 WD 12.04 - NJW 2006, 77 = EuGRZ 2005, 636, vom 13. September 2005 - BVerwG 2 WD 31.04 - DÖV 2006, 913 und vom 26. September 2006 - BVerwG 2 WD 2.06 -).

    Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Befehl unverbindlich war, weil er entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 Alt. 2 SG nicht ausschließlich "nur zu dienstlichen Zwecken" (vgl. dazu zuletzt Urteil vom 26. September 2006 - BVerwG 2 WD 2.06 -) erteilt wurde.

  • BVerwG, 18.04.1991 - 2 WDB 3.91

    Sanitätsoffizier - Vorläufige Dienstenthebung - Dienstpflichtverletzungen - …

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2006 - 2 WDB 3.06
    Rn. 27 Der gesetzliche Zweck der Ermessensbefugnis der Einleitungsbehörde ergibt sich daraus, dass die vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten im Zusammenhang mit einem gegen ihn eingeleiteten (gerichtlichen) Disziplinarverfahren dazu dient, einen Zustand, der endgültig erst aufgrund eines einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, vorübergehend zu ordnen, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das gemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor die Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren rechtskräftig getroffen (BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 - BVerfGE 46, 17 ff. = NJW 1978, 152 = DÖV 1977, 274 m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 18. April 1991 - BVerwG 2 WDB 3, 91 - BVerwGE 93, 69 m.w.N., vom 10. April 1992 - BVerwG 2 WDB 2, 92 - m.w.N. …und vom 19. Januar 2006 a.a.O. S. 210 m.w.N.;… Dau, WDO, 4. Aufl. 2002, § 126 Rn. 2) und damit - im Falle einer Verurteilung - die Unschuldsvermutung widerlegt ist (vgl. Art. 6 Abs. 2 EMRK und Urteil vom 12. Februar 2003 - BVerwG 2 WD 8.02 - BVerwGE 117, 371 = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 48 sowie Beschluss vom 15. November 2006 - BVerwG 2 WDB 5, 06 -).

    Dies kann auch dann der Fall sein, wenn durch das in Rede stehende Fehlverhalten das Ansehen der Bundeswehr so sehr beeinträchtigt worden ist oder wird, dass bei einem Verbleiben im Dienst ein schwerer, nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten könnte (…vgl. dazu u.a. Beschlüsse vom 18. November 2003 a.a.O. …und vom 19. Januar 2006 a.a.O.), oder wenn Sicherheitsinteressen der Bundeswehr zu schützen sind (vgl. u.a. Beschlüsse vom 18. April 1991 a.a.O. und vom 10. April 1992 - BVerwG 2 WDB 2, 92 -).

  • BVerwG, 13.09.2005 - 2 WD 31.04

    Befehl; Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit; Zentrale Dienstvorschrift; …

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2006 - 2 WDB 3.06
    Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts I. dürfte davon auszugehen sein, dass der in Rede stehende, dem Soldaten insoweit wiederholt erteilte Befehl verbindlich war (vgl. zum Inhalt und zu den rechtlichen Grenzen der Gehorsamspflicht eines Soldaten u.a. Urteile vom 21. Juni 2005 - BVerwG 2 WD 12.04 - NJW 2006, 77 = EuGRZ 2005, 636, vom 13. September 2005 - BVerwG 2 WD 31.04 - DÖV 2006, 913 und vom 26. September 2006 - BVerwG 2 WD 2.06 -).
  • BVerwG, 22.07.2002 - 2 WDB 1.02

    Gewaltvideos; Horrorvideos; Menschenwürde; Einbehaltung von …

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2006 - 2 WDB 3.06
    Rn. 22 Bei der gerichtlichen Entscheidung darüber, ob diese gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnungen der Einleitungsbehörde erfüllt sind, muss auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgestellt werden (vgl. Beschlüsse vom 22. Juli 2002 - BVerwG 2 WDB 1, 02 - Buchholz 235.01 § 126 WDO Nr. 1 = NZWehrr 2003, 79 m.w.N., vom 18. November 2003 - BVerwG 2 WDB 2, 03 - BVerwGE 119, 206 = Buchholz 236.1 § 8 SG Nr. 5 und vom 19. Januar 2006 - BVerwG 2 WDB 6, 05 - NZWehrr 2006, 209).
  • BVerwG, 17.03.2005 - 2 WDB 1.05

    Einbehaltung von Dienstbezügen; Prognose der Höchstmaßnahme; Höchstmaßnahme; …

    Auszug aus BVerwG, 07.12.2006 - 2 WDB 3.06
    Rn. 35 Ein im Rahmen des § 114 Abs. 1 i.V.m. § 126 Abs. 5 Satz 3 WDO zu prüfender hinreichender Verdacht für das erfolgte Begehen eines Dienstvergehens ergibt sich nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (…vgl. u.a Beschlüsse vom 18. November 2003 a.a.O., vom 2. Juni 2004 - BVerwG 2 WDB 3, 04 - und vom 17. Mai 2005 - BVerwG 2 WDB 1, 05 - Buchholz 235.01 § 126 WDO 2002 Nr. 2 = NZWehrr 2005, 216) regelmäßig bereits aus der Erhebung der öffentlichen Klage im sachgleichen Strafverfahren (§ 170 StPO) oder aus der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO), so weit dieser Verdacht nachfolgend nicht anderweitig erschüttert worden ist (…vgl. dazu Beschluss vom 17. Mai 2005 a.a.O.).
  • VGH Bayern, 11.12.2013 - 16a DS 13.706

    Bürgermeister aus dem Landkreis München bleibt vorläufig des Dienstes enthoben

    Soweit das OVG Lüneburg (B.v. 25.3.2013 - 19 ZD 4/13 - juris) unter Hinweis auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (B.v.7.12.2006 - 2 WDB 3/06 - juris) zusätzlich fordert, die Disziplinarbehörde habe im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen einen besonderen rechtfertigenden Grund für die vorläufige Dienstenthebung konkret und nachvollziehbar darzulegen, ist festzustellen, dass der Antragsgegner dem in umfassender Weise genügt hat.
  • OVG Niedersachsen, 12.02.2008 - 19 ZD 11/07

    Möglichkeit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aufgrund vermeintlicher …

    Der gesetzliche Zweck der Ermessensbefugnis der Klagebehörde ergibt sich daraus, dass die vorläufige Dienstenthebung eines Beamten im Zusammenhang mit einem gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahren dazu dient, einen Zustand, der endgültig erst aufgrund eines einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, vorübergehend zu ordnen, um dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das gemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor die Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren rechtskräftig getroffen und damit - im Falle einer Verurteilung - die Unschuldsvermutung (vgl. Art. 6 Abs. 2 EMRK und hierzu BVerwG, Urteil vom 12. Februar 2003, - BVerwG 2 WD 8.02 -, BVerwGE 117, 371; Beschluss vom 15. November 2006, - BVerwG 2 WDB 5, 06 -) widerlegt ist (BVerwG, Beschluss vom 07. Dezember 2006, - 2 WDB 3/06 -, DÖD 2007, 257).

    Sie muss im Rahmen des gemeinen Wohls geboten sein und zudem - im Hinblick auf die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung - dem Verfassungsgebot der Verhältnismäßigkeit genügen (BVerwG, Beschluss vom 07. Dezember 2006, a.a.O.).

    Ein rechtfertigender besonderer Grund im dargelegten Sinne ist nur dann gegeben, wenn ohne die angegriffene Anordnung der Dienstbetrieb durch den von dem gerichtlichen Disziplinarverfahren Betroffenen empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet würde (BVerwG, Beschluss vom 07. Dezember 2006, a.a.O.).

    Die lediglich formelhafte und nicht näher substantiierte Erwägung, ohne die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung werde der Dienstbetrieb empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet, reicht nicht aus (BVerwG, Beschluss vom 07. Dezember 2006, a.a.O.).

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