Rechtsprechung
| OLG München, 21.03.2016 - 2 Ws 131/16 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- ra.de
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 2016, 637 (Ls.)
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73
Extremistenbeschluß
Auszug aus OLG München, 21.03.2016 - 2 Ws 131/16
Dieser sich für Berufsbeamte und hauptamtliche Richter aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Verpflichtung zur Verfassungstreue (vgl. BVerfGE 39, 334 ) unterliegen nicht nur hauptamtliche, sondern auch ehrenamtliche Richter.Denn dieses Grundrecht, das nach Art. 5 Abs. 2 GG unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze steht, die wiederum grundrechtsfreundlich im Lichte der insgesamt zu gewährleistenden ungehinderten öffentlichen Diskussion auszulegen sind ("Wechselwirkung der Grundrechte", "grundrechtliche Werteordnung", vgl. grundlegend BVerfGE 7, 198) findet im vorliegenden Fall ihre Schranke in der - wie ausgeführt -unmittelbar aus der Verfassung abgeleiteten Verpflichtung eines Schöffen zur persönlichen Verfassungstreue, die ihn - auch außerhalb seines Amtes als ehrenamtlicher Richter - unbeschadet uneingeschränkt zulässiger Kritik an den Zielen oder der konkreten Politik der jeweiligen Regierung verpflichtet, die geltende verfassungsrechtliche Ordnung als schützenswert anzuerkennen, in diesem Sinne sich zu ihr zu bekennen und aktiv für sie einzutreten (vgl. BVerfGE 39, 334 ).
- BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51
Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte
Auszug aus OLG München, 21.03.2016 - 2 Ws 131/16
Denn dieses Grundrecht, das nach Art. 5 Abs. 2 GG unter dem Vorbehalt der allgemeinen Gesetze steht, die wiederum grundrechtsfreundlich im Lichte der insgesamt zu gewährleistenden ungehinderten öffentlichen Diskussion auszulegen sind ("Wechselwirkung der Grundrechte", "grundrechtliche Werteordnung", vgl. grundlegend BVerfGE 7, 198) findet im vorliegenden Fall ihre Schranke in der - wie ausgeführt -unmittelbar aus der Verfassung abgeleiteten Verpflichtung eines Schöffen zur persönlichen Verfassungstreue, die ihn - auch außerhalb seines Amtes als ehrenamtlicher Richter - unbeschadet uneingeschränkt zulässiger Kritik an den Zielen oder der konkreten Politik der jeweiligen Regierung verpflichtet, die geltende verfassungsrechtliche Ordnung als schützenswert anzuerkennen, in diesem Sinne sich zu ihr zu bekennen und aktiv für sie einzutreten (vgl. BVerfGE 39, 334 ).
- VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 326/21
Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD beobachten
Rn. 551 vgl. OLG München, Beschluss vom 21.03.2016 - 2 Ws 131/16 -, juris Rn. 16. - VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 207/20
AfD: Einstufung des sog. Flügels
Rn. 238 vgl. OLG München, Beschluss vom 21.03.2016 - 2 Ws 131/16 -, juris Rn. 16. - AG Fürth/Bayern, 07.12.2018 - 441 AR 31/18
Streichung einer Schöffin von der Schöffenliste
Rn. 17 Sollten entsprechende Anträge durch die Schöffin K. nicht oder nicht rechtzeitig gestellt werden, müsste wegen der hierin liegenden gröblichen Verletzung der Amtspflicht im Sinn von § 51 Abs. 1 GVG durch den Richter am Amtsgericht, der dem Schöffenausschuss vorsitzt (…Meyer/Goßner-Schmitt, StPO, 61. Auflage, § 51 GVG RNr. 3) ein Antrag an das Oberlandesgericht Nürnberg auf Amtsenthebung gestellt werden (vgl. zu einem solchen Verfahren auch OLG München Beschluss vom 21.3.2016, Az. 2 Ws 131/16, recherchiert bei juris).
- VG Stuttgart, 06.11.2023 - 1 K 167/23
Verfassungsschutzrechtliche Beobachtung des AfD-Landesverbands Baden-Württemberg; …
Anhaltspunkte für einen ethnisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff können sich darüber hinaus ergeben, wenn mit den Begriffen "Umvolkung", "Volkstod", "Völkermord", "Großer Austausch" oder ähnlichen Umschreibungen die Vorstellung transportiert werden soll, wonach das ethnisch homogene deutsche Volk durch den Zuzug von Ausländern unterzugehen drohe und in seiner Existenz gefährdet sei (vgl. BVerfG…, Urteil vom 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 720; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 23.06.2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 9 ff.; OLG München, Beschluss vom 21.03.2016 - 2 Ws 131/16 -, juris, Rn. 16; BayVGH…, Beschluss vom 17.09.2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 105). - OLG Hamm, 17.02.2025 - 1 Ws 13/25
Enthebung des Amtes als Schöffin aufgrund grober Amtspflichtverletzungen
Derartige Äußerungen können zur Amtsenthebung geeignet sein, da das Recht zur freien Meinungsbildung und -äußerung nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG durch die mit dem Schöffenamt verbundene Treuepflicht Einschränkungen erfährt (OLG München BeckRS 2016, 8136, Rn. 9, 13 und 16). - OLG Jena, 08.01.2026 - 3 OGs 29/25 Dies ist etwa der Fall, wenn der Schöffe durch aktives, wenn auch außerdienstliches Verhalten zu erkennen gibt, dass er die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland als Staat leugnet (OLG Dresden NStZ-RR 2015, 121; OLG München 21.3.2016 - 2 Ws 131/16, BeckRS 2016, 08136; OLG Hamm 14.6.2017 - 1 Ws 258/17, BeckRS 2017, 122498 zu "Reichsbürgern").
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