Rechtsprechung
| OLG Hamm, 12.11.2019 - 2 Ws 146/19 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
StGB § 7 Abs. 2 Nr. 2; StPO § 206a; IRG §§ 3 ff.
Voraussetzungen der Geltung deutschen Strafrechts für eine Auslandstat - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 7 Abs. 2 Nr. 2 ; StPO § 206a; IRG §§ 3 ff.
Voraussetzungen der Geltung deutschen Strafrechts für eine Auslandstat - rechtsportal.de
StPO § 311
Keine Anwendung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB bei zu prüfender Auslieferung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bochum - 33 Js 221/17
- LG Bochum - 4 Ns 32/19
- OLG Hamm, 12.11.2019 - 2 Ws 146/19
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (5)
- BGH, 10.09.1981 - 4 ARs 15/81
Zulässigkeit der Auslieferung - Begriff der politischen Tat - Beurteilung - …
Auszug aus OLG Hamm, 12.11.2019 - 2 Ws 146/19
Rn. 23 Ob es sich bei der dem Angeklagten vorgeworfenen prozessualen Tat um eine politische Tat handelt, ist vorrangig nach deutschem Recht zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.09.1981 in BGHSt 30, 199).Rn. 25 tionale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl., § 6 Rz 41ff; BGHSt 30, 199; 28, 110; 2, 160).
- BGH, 29.02.1952 - 1 StR 767/51
Auszug aus OLG Hamm, 12.11.2019 - 2 Ws 146/19
Rn. 25 tionale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl., § 6 Rz 41ff; BGHSt 30, 199; 28, 110; 2, 160). - BGH, 28.11.1995 - 4 StR 641/95
Erpresserischer Menschenraub - Bemächtigungslage - Erpressung - Funktionaler und …
Auszug aus OLG Hamm, 12.11.2019 - 2 Ws 146/19
Solange noch nicht an die Gschen Behörden herangetreten worden ist oder die Entscheidung der für die Bewilligung der Auslieferung zuständigen Stelle (vgl. § 74 IRG) nicht vorliegt, dass die Auslieferung abgelehnt wird oder nicht durchführbar ist, muss das zuständige Gericht sie herbeiführen, denn es muss feststehen, dass der Angeklagte weder zum Zeitpunkt der Aburteilung noch in Zukunft nach G ausgeliefert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 28.11.1995 in NStZ 1996, 277;… Ambos in Münchner Kommentar, aaO § 7 Rz 29). - BGH, 04.04.2018 - 1 StR 105/18
Anwendbarkeit deutschen Strafrechts (stellvertretende Strafrechtspflege)
Auszug aus OLG Hamm, 12.11.2019 - 2 Ws 146/19
Vielmehr ist die deutsche Gerichtsbarkeit in einem solchen Fall erst begründet, wenn feststeht, dass der Täter auch an seinen Heimatstaat - hier G - nicht ausgeliefert wird, obwohl dies nach der Art der Tat zulässig wäre (vgl. BGH Beschluss vom 04.04.2018, NStZ-RR 2018, 226;… Werle/Jeßberger in Leipziger Kommentar, aaO, § 7 Rz 108). - BGH, 17.08.1978 - 4 ARs 8/78
Beurteilung einer bloßen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung - …
Auszug aus OLG Hamm, 12.11.2019 - 2 Ws 146/19
Rn. 25 tionale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl., § 6 Rz 41ff; BGHSt 30, 199; 28, 110; 2, 160).
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Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 03.09.2019 - 2 Ws 146/19 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- rechtsportal.de
StPO § 172 Abs. 3 S. 1
Anforderungen an die Begründung eines Klageerzwingungsantrags - juris (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- OLG Brandenburg, 15.01.2016 - 1 Ws 181/15
Anforderungen an den Inhalt eines Klageerzwingungsantrags
Auszug aus OLG Brandenburg, 03.09.2019 - 2 Ws 146/19
Denn es ist im Hinblick auf den Zweck des Klageerzwingungsverfahrens und auch den Schutz der Oberlandesgerichte vor unsachgemäßen Anträgen auf gerichtliche Entscheidung nicht die Aufgabe der befassten Strafsenate, sich aus den Akten oder auch nur den der eigentlichen Antragsschrift beigefügten Anlagen die Partien herauszusuchen, aus denen sich der für die Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts bedeutsame Sachverhalt einschließlich der zu seiner Feststellung erforderlichen Beweismittel ergibt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. Januar 2016-1 Ws 181/15- juris).
- OLG Hamm, 14.03.2024 - 4 Ws 9/24
Unzulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Bescheid der …
Es ist im Hinblick auf den Zweck des Klageerzwingungsverfahrens und den Schutz der Oberlandesgerichte vor unsachgemäßen Anträgen auf gerichtliche Entscheidung nicht die Aufgabe der befassten Strafsenate, sich aus den Akten oder auch nur den der eigentlichen Antragsschrift beigefügten Anlagen die Partien herauszusuchen, aus denen sich der für die Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts bedeutsame Sachverhalt einschließlich der zu seiner Feststellung erforderlichen Beweismittel ergibt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.10.2015, Az. 2 BvR 912/15, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschlüsse vom 03.09.2019, Az. 2 Ws 146/19, juris, und vom 15.01.2016, Az. 1 Ws 181/15, juris;… OLG Hamm, a. a. O.).Es ist - wie oben bereits ausgeführt - nicht die Aufgabe des Senats, sich aus den in die Antragsschrift eingefügten Schriftstücken und aus dem überwiegend unerheblichem Sachvortrag den für die strafrechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt einschließlich der zu seiner Feststellung erforderlichen Beweismittel herauszusuchen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.10.2015, Az. 2 BvR 912/15, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschlüsse vom 03.09.2019, Az. 2 Ws 146/19, juris, und vom 15.01.2016, Az. 1 Ws 181/15, juris;… OLG Hamm, a. a. O.).
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