Rechtsprechung
| KG, 06.05.2013 - 2 Ws 232/13 - 141 AR 234/13 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 67c StGB, § 67d Abs 2 S 1 StGB, § 305 S 1 StPO, Art 2 Abs 2 GG
Überprüfungsverfahren für die weitere Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Beschwerde gegen die Auswahl des Sachverständigen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 305 S. 1; GG Art 2 Abs. 2
Keine Beschwerdemöglichkeit gegen die Beauftragung eines Sachverständigen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Beauftragung eines Sachverständigen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 20.03.2013 - 591 StVK 458/12
- LG Berlin, 20.03.2013 - 70 Js 42/02
- KG, 06.05.2013 - 2 Ws 232/13 - 141 AR 234/13
Papierfundstellen
- NStZ 2014, 423
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- OLG Nürnberg, 19.07.2012 - 1 Ws 324/12
Überprüfungsverfahren für die weitere Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: …
Auszug aus KG, 06.05.2013 - 2 Ws 232/13
Schon im Hinblick auf den mit der Vollstreckung verbundenen Eingriff in die Rechte des Untergebrachten aus Art. 2 Abs. 2 GG sind Verzögerungen zu vermeiden, die ein eigenständiges Beschwerdeverfahren gegen die Auswahl des bestellten Sachverständigen mit sich bringen würde (vgl. auch OLG Nürnberg, NStZ-RR 2013, 29). - KG, 29.03.2001 - 5 Ws 145/01
Strafvollstreckungskammer als erkennendes Gericht gem. § 305 Strafprozessordnung …
Auszug aus KG, 06.05.2013 - 2 Ws 232/13
Denn die Bestellung eines Sachverständigen ist eine vorbereitende Entscheidung des erkennenden Gerichts - zu denen auch die Strafvollstreckungskammer gehört (vgl. Senat Beschluss vom 1. Februar 2012 - 2 Ws 35-36/12 und NStZ 2001, 448, std. Rspr.) -, die nach § 305 Satz 1 StPO grundsätzlich nicht angefochten werden kann.
- KG, 04.12.2014 - 5 Ws 60/14
Unanfechtbarkeit einer vorbereitenden Entscheidung
Rn. 5 Die Strafvollstreckungskammer, die den angefochtenen Beschluss erlassen hat, ist im Vollstreckungsverfahren als erkennendes Gericht im Sinne des § 305 Satz 1 StPO anzusehen (vgl. KG NStZ 2014, 423 ; 2001, 448; Beschluss vom 1. Februar 2012 - 2 Ws 35-36/12 -).Der Zweck des § 305 Satz 1 StPO, Verzögerungen durch ein zusätzliches - neben die Anfechtung der abschließenden Entscheidung tretendes - Beschwerdeverfahren zu vermeiden (…vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rdn. 1), gilt für Verfahren, in denen Entscheidungen nach §§ 67c ff. StGB zu treffen sind, in gleicher Weise wie für das Erkenntnisverfahren (vgl. OLG Nürnberg NStZ-RR 2013, 29; KG, Beschluss vom 6. Mai 2013 - 2 Ws 232/13 - juris = NStZ 2014, 423 ).
- BGH, 29.05.2024 - StB 31/24
Unstatthaftigkeit der Beschwerde gegen Verfügung des Oberlandesgerichts
Darauf, ob das Rechtsmittel auch analog § 305 Satz 1 StPO unstatthaft wäre (in diesem Sinne OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. August 1985 - 1 Ws 647/85 u.a., MDR 1986, 256, 257; KG, Beschluss vom 6. Mai 2013 - 2 Ws 232/12 - 141 AR 234/13, NStZ 2014, 423, 424;… MüKoStPO/Trück, 2. Aufl., § 73 Rn. 32), kommt es infolgedessen nicht an.
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