Rechtsprechung
| OLG Köln, 26.05.2008 - 2 Ws 249/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Judicialis
ZPO § 171; ; ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 3; ; ZPO § 182 Abs. 1 S. 2; ; ZPO § 418; ; StPO § 37 Abs. 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Bevollmächtigung der in der Einrichtung tätigen Personen zur Entgegennahme von Zustellungen durch eine gegenüber der Suchtberatungsstelle abgegebenen Einverständniserklärung; Beweiskraft einer Zustellungsurkunde bei unzutreffender Annahme einer Ersatzzustellung nach ...
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2008, 379
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- OLG Frankfurt, 12.02.2007 - 3 Ws 159/07
Wiedereinsetzungsantrag: Fristversäumung aufgrund unterbliebener Belehrung
Auszug aus OLG Köln, 26.05.2008 - 2 Ws 249/08
Damit wird jedoch nur das Erfordernis des fehlenden Verschuldens aufgehoben, nicht aber das eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis (vgl. Meyer-Goßner § 44 StPO Rdnr. 22, OLG Frankfurt, NStZ-RR 2007, 206f).
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2013 - 6 A 10016/13
Zustellung des Ausbaubeitragsbescheids an Zustellungsbevollmächtigten - Begriff …
Nach einem im Zivilrecht allgemein gültigen Rechtsgedanken (BGH, II ZB 6/73, BGHZ 62, 166 [173], juris; BGH, II ZR 58/92, BGHZ 121, 257 [260]; BGH, II ZR 378/99, BGHZ 149, 28, juris; OLG Celle, 9 U 217/03, juris; OLG Dresden, W 966/04, juris; OLG Köln, 2 Ws 249/08, juris) steht jedem Gesamtvertreter bei der Passivvertretung die alleinige Vertretungsberechtigung zu. - OLG Hamm, 05.06.2025 - 3 Ws 141/25
Zustellungsvollmacht; Suchtberatungsstelle
Zwar kann in der gegenüber einer Suchtberatungsstelle - oder einer ähnlichen Einrichtung - abgegebenen "Einverständniserklärung", mit der bestätigt wird, dass die Post an die Einrichtung geschickt werden soll, eine Bevollmächtigung der in der Einrichtung tätigen Personen zur Entgegennahme von Zustellungen liegen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26. Mai 2008 - 2 Ws 249/08 -, juris).
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