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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 19.02.2007 - 2 Ws 31/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,20396
OLG Hamburg, 19.02.2007 - 2 Ws 31/07 (https://dejure.org/2007,20396)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.02.2007 - 2 Ws 31/07 (https://dejure.org/2007,20396)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19. Februar 2007 - 2 Ws 31/07 (https://dejure.org/2007,20396)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulässigkeit eines Bewährungswiderrufs bei einer vor Erlass des Berufungsurteils begangenen neuen Tat; Umfang des Widerrufsgrundes neuer Straffälligkeit in der Vorlaufzeit i.S.d. § 56f Abs. 1 S. 2 Strafgesetzbuch (StGB); Erfassung von nach der letzten tatrichterlichen ...

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 198
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 27.01.1992 - 2 BvR 294/91

    Verfassungsrechtliche Bewertung der Belehrung nach § 268a Abs. 3 StPO

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.02.2007 - 2 Ws 31/07
    Zum einen knüpft die Vorschrift daran an, dass eine Gleichstellung mit der Bewährungszeit deshalb angezeigt ist, weil der Betroffene bereits mit der - später durch Rechtskrafteintritt bestätigten - Aussetzungsentscheidung sich darauf einstellen kann, sich bewähren zu müssen (…vgl. Groß in MünchKommStGB, § 56 f Rdn. 19; siehe auch BVerfG in NJW 1992, 2877).

    Ein Widerrufsgrund hat die Bedeutung einer Bestrafungsvoraussetzung (vgl. BVerfG in NJW 1992, 2877; OLG Düsseldorf in MDR 1989, 281).

  • OLG Hamm, 14.04.1987 - 4 Ws 170/87

    Kein Widerruf der bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung; Nachträgliche …

    Auszug aus OLG Hamburg, 19.02.2007 - 2 Ws 31/07
    Deshalb ist in der erst durch die ausdrückliche gesetzliche Neuregelung gemäß Art. 22 Nr. 2 2.JustModG vom 22. Dezember 2006 (BGBl I, 3416, 3432) abgeschlossenen Diskussion, ob in Fällen einer durch Beschluss nach §§ 460, 462 StPO vorgenommenen nachträglichen Gesamtstrafenbildung Straftaten, die zwischen der Aussetzungsentscheidung in dem Urteil und dem wiederum eine Strafaussetzung bewilligenden Beschluss liegen, dem Gesichtspunkt, dass solche neuen Taten zur Zeit der Gesamtstrafenbildung dem hierüber befindenden Gericht unbekannt geblieben sein können, keine durchgreifende Bedeutung zuerkannt worden (vgl. OLG Hamm in NStZ 1987, 382;… Gribbohm in Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl., § 56 f Rdn. 5;… Horn in SK-StGB, § 56 f Rdn. 9).
  • OLG Düsseldorf, 26.07.1988 - 1 Ws 700/88
    Auszug aus OLG Hamburg, 19.02.2007 - 2 Ws 31/07
    Ein Widerrufsgrund hat die Bedeutung einer Bestrafungsvoraussetzung (vgl. BVerfG in NJW 1992, 2877; OLG Düsseldorf in MDR 1989, 281).
  • BGH, 10.09.2020 - 4 StR 14/20

    Mittäterschaft (sukzessive Mittäterschaft: Voraussetzungen); Raub (Konkurrenzen …

    Denn der Angeklagte hätte bereits Anlass zu der Annahme gehabt, dass er sich in der Zukunft bewähren muss (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 19. Februar 2007 ? 2 Ws 31/07, NStZ-RR 2007, 198 mwN), sodass auch in diesem Fall ein erheblicher Straferschwernisgrund gegeben gewesen wäre.
  • OLG Celle, 21.06.2017 - 2 Ws 127/17

    Bewährungswiderruf wegen Nachverurteilung aufgrund von in der sog. Vorlaufzeit …

    Die für einen Bewährungswiderruf nach § 56f Abs. 1 Satz 2 StGB maßgebliche sog. Vorlaufzeit beginnt mit der letzten tatrichterlichen Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung (Anschluss an OLG Hamburg NStZ-RR 2007, 198).

    Dies ist bei der Berufung gegen eine erstinstanzliche Strafaussetzung das die Aussetzung bestätigende Berufungsurteil (vgl. OLG Hamburg NStZ-RR 2007, 198).

  • OLG Saarbrücken, 30.01.2024 - 1 Ws 301/23

    Beginn der Vorlaufzeit für einen Bewährungswiderruf

    Die für einen Bewährungswiderruf nach § 56f Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB maßgebliche Vorlaufzeit beginnt mit der letzten tatrichterlichen Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung (Anschluss an OLG Celle, Beschluss vom 21. Juni 2017 - 2 Ws 127/17, juris und Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 19. Februar 2007 - 2 Ws 31/07, juris).

    Nach - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich auch der Senat anschließt, beginnt diese sogenannte Vorlaufzeit mit der letzten tatrichterlichen Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 19. Februar 2007 - 2 Ws 31/07 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 21. Juni 2017 - 2 Ws 127/17 -, juris;… Fischer, StGB, 71. Aufl., § 56f Rn. 3b;… LK-StGB/Hubrach, 13. Aufl., § 56f Rn. 3;… MüKoStGB/Groß/Kett-Straub, 4. Aufl., § 56f Rn. 19).

  • OLG Köln, 04.04.2023 - 2 Ws 172/23
    Die vormals ungeklärte Frage, ob damit Anlasstaten nur zwischen der die Strafaussetzung bewilligenden Berufungsentscheidung und deren Rechtskraft oder auch schon ab der die Strafaussetzung erstmals bewilligenden erstinstanzlichen Entscheidung erfasst sind, ist mittlerweile obergerichtlich geklärt, wonach die Auslegung des § 56f Abs. 1 S. 2 StGB ergibt, dass die so genannte Vorlaufzeit erst mit der letzten tatrichterlichen Entscheidung beginnt (zu vgl. nur OLG Hamburg, Beschl. v. 19.02.2007 [2 Ws 31/07]; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 06.08.2007 [1 Ws 124/07]).

    Andernfalls könnte jedwede auf Grund neu zu Tage getretener Tatsachen nachträglich als unrichtig erkannte günstige Legalprognose - wie sie hier der Berufungsentscheidung des Landgerichts Aachen in Unkenntnis der neuerlichen Straftaten zugrunde gelegt worden ist (zu vgl. Bl. 10 d. BewH) - mit den Mitteln des Aussetzungswiderrufes rückgängig gemacht werden, auch wenn solchen Tatsachen wie weiterer Delinquenz hohes legalprognostisches Gewicht zukommt (so auch OLG Hamburg, Beschl. vom 19.2. 2007 [2 Ws 31/07]).

  • OLG Saarbrücken, 29.10.2009 - 1 Ws 182/09

    Voraussetzung für den Widerruf der Strafaussetzung bei Tatbegehung in der Zeit …

    Dementsprechend wird die Unschuldsvermutung in der vom Senat geteilten obergerichtlichen Rechtsprechung dann nicht als verletzt angesehen, wenn der Bewährungswiderruf auf ein glaubhaftes Geständnis des Betroffenen, namentlich ein solches vor einem Richter gestützt wird (vgl. OLG Braunschweig StV 2007, 257; Dresden StV 2008, 313; Düsseldorf NStZ 2004, 269; Jena StV 2003, 575; Hamburg NStZ-RR 2007, 198; Hamm StV 2004, 83 sowie Beschluss vom 19. Februar 2009 - 3 Ws 44/09 - zit. nach juris; OLG Köln NStZ 2004, 685; StV 2009, 151; Nürnberg NJW 2004, 2032; Stuttgart NJW 2005, 83; Zweibrücken NStZ-RR 2005, 8;… Senatsbeschluss vom 8. Februar 2008 - 1 Ws 26/08 - s.a. Fischer, StGB, 52. A., § 56f Rn. 7).
  • OLG Saarbrücken, 06.08.2007 - 1 Ws 124/07

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei nachträglicher …

    Dem Rückwirkungsverbot unterliegt dabei nicht nur die tatbestandliche Neufassung eines Widerrufsgrundes sondern auch die Erweiterung der Widerrufsmöglichkeit in zeitlicher Hinsicht (vgl. OLG Hamm, StV 1987, 69; OLG Hamm MDR 1988, 74; OLG Düsseldorf MDR 1989, 281 sowie unlängst OLG Stuttgart betreffend § 57 Abs. 5 n.F. Beschl. vom 6. Juni 2007 - 2 Ws 144/2007- zit. nach juris; s.a. OLG Hamburg StraFo 2007, 163 zur Frage der Bestimmtheit der sog. Vorlaufzeit des § 56f Abs. 1 S. 2 HS 1 StGB).
  • OLG Stuttgart, 19.02.2025 - 1 Ws 3/25

    Vorlaufzeit für Absehen von Bewährungswiderruf

    Rn. 9 Soweit obergerichtliche Rspr. (OLG Hamburg NStZ-RR 2007, 198; OLG Celle BeckRS 2017, 120073) und ihr folgend Kommentarliteratur (…etwa Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 56f Rn. 5;… Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl., § 56f Rn. 3) annimmt, die Vorlaufzeit des § 56f Abs. 1 Satz 2 Var. 1 StGB beginne bei mehreren tatrichterlichen Entscheidungen erst mit der letzten, also in der Regel dem Berufungsurteil, könnte der Senat dem nicht folgen.
  • OLG Saarbrücken, 06.08.2007 - 1 Ws 127/07

    Begehen einer Tat bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen …

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  • LG Berlin, 16.08.2007 - 546 StVK 42/07

    Widerruf der Strafaussetzung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung, …

    Strafvorschriften dienen (zumindest auch) der Verhaltensorientierung (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 19. Februar 2007, 2 Ws 31/07, JURIS Rdnr. 10).
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