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Rechtsprechung
   OLG Köln, 02.10.2009 - 2 Ws 462/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,22952
OLG Köln, 02.10.2009 - 2 Ws 462/09 (https://dejure.org/2009,22952)
OLG Köln, Entscheidung vom 02.10.2009 - 2 Ws 462/09 (https://dejure.org/2009,22952)
OLG Köln, Entscheidung vom 02. Oktober 2009 - 2 Ws 462/09 (https://dejure.org/2009,22952)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verfall der Sicherheit bei Flucht eines Straftäters; Erfordernis einer Fristsetzung zur Stellung des Beschuldigten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 05.09.1989 - 1 Ws 788/89
    Auszug aus OLG Köln, 02.10.2009 - 2 Ws 462/09
    Da die Verfahrenssicherung im Falle der Sicherheitsleistung durch Bürgen über die persönliche Beziehung des Beschuldigten zum Bürgen bewirkt wird, muss im Haftverschonungsbeschluss deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass das Gericht diese Form der Sicherheitsleistung für ausreichend erachtet (OLG Düsseldorf, NStZ 1990, 97;… Meyer-Goßner, aaO, § 116a Rz. 4;… Hilger, aaO, § 116a Rz. 8;… Graf in: Karlsruher Kommentar, aaO, § 116a Rz. 3).
  • OLG Hamm, 08.08.2017 - 3 Ws 336/17

    Entscheidung über eine Haftbeschwerde ohne mündliche Erörterung

    Rn. 16 aa) Mit "Dritter" ist derjenige gemeint, der nach § 116a Abs. 1 StPO für den Beschuldigten eine Bürgschaft leistet, d.h. wer die Sicherheit im eigenen Namen zu seinen Gunsten erbracht hat (OLG Köln, Beschluss vom 2. Oktober 2009 - 2 Ws 462/09, juris, Rdnr. 11;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 123, Rdnr. 3).

    Ein aktives Sich-Entziehen ist erst anzunehmen, wenn sich der Beschuldigte etwa von seiner Wohnung ohne Hinterlassung seiner Anschrift entfernt (…HK-Posthoff, StPO, 5. Aufl., § 124, Rdnr. 6;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 124, Rdnr. 4;… KK-Schultheiß, StPO, 7. Aufl., § 124, Rdnr. 3; BGH…, Beschluss vom 4. November 1970 - 4 ARs 43/70, juris, Rdnr. 11; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - 2 Ws 638/95, NJW 1996, 736; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. September 1989 - 1 Ws 788/89, NStZ 1990, 97, 98; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 9. Juli 2001 - 3 Ws 352/01, NStZ-RR 2001, 381); dabei ist gleichgültig, ob der Beschuldigte während der Zeit seiner Unauffindbarkeit oder Abwesenheit in der Sache selbst "benötigt" wird, es reicht aus, wenn infolge seines Verhaltens neue Verfolgungsmaßnahmen eingeleitet werden (OLG Köln, Beschluss vom 2. Oktober 2009 - 2 Ws 462/09, juris, Rdnr. 8).

  • KG, 06.11.2015 - 2 Ws 225/15

    Haftverschonung: Verfall einer "Haftkaution" bei unerlaubter Auslandsreise

    Der Verteidiger ist auch im eigenen Namen beschwerdebefugt, weil er die Sicherheitsleistung als Dritter im eigenen Namen hinterlegt hat (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 2. Oktober 2009 - 2 Ws 462/09 - [juris]).

    Dabei ist gleichgültig, ob der Beschuldigte während der Zeit seiner Unauffindbarkeit oder Abwesenheit in der Sache selbst "benötigt" wird; es reicht aus, dass infolge eines Verhaltens neue Verfolgungsmaßnahmen eingeleitet werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 2. Oktober 2009 - 2 Ws 462/09 - [juris];… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 124 Rdn. 4 mit zahlreichen weit. Nachweisen).

  • OLG Köln, 06.06.2013 - 2 Ws 286/13

    Verfall einer Sicherheit bei Sich-Entziehen durch Nichtantreten der Strafe nach …

    Rn. 14 Nach einhelliger Ansicht in der Rechtsprechung (zu vgl. nur SenE vom 02.10.2009 - 2 Ws 462/09 - unter Zitierung von SenE vom 05.03.2002 - Ausl 561/00-32 - zu vgl. weiter die Nachweise bei Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, 2012, § 124 Rn. 4) entzieht sich ein Beschuldigter dem Verfahren, wenn notwendig werdende verfahrensrechtliche Maßnahmen gegen ihn nicht mehr jederzeit ungehindert durchgeführt werden können.
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