Rechtsprechung
| BayObLG, 13.07.1984 - 2 Z 22/84 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Betreiben einer Nachtbar in einer zu einer Wohnanlage gehörigen Gaststätte
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensgang
- AG Freising - 2 UR II 4/83
- LG München II - 6 T 916/83
- BayObLG, 13.06.1984 - BReg. 2 Z 22/84
- BayObLG, 13.07.1984 - 2 Z 22/84
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (5)
- BayObLG, 19.08.1977 - BReg. 2 Z 52/76
Auszug aus BayObLG, 13.07.1984 - 2 Z 22/84
Es braucht daher nicht entschieden zu werden, unter welchen Voraussetzungen allgemein das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses entfällt, wenn die Eigentümer erneut einen Beschluß über den selben Gegenstand fassen (vgl. dazu BayObLGZ 1977, 226/229 f., Bay-ObLG WEM 1976, 75/76, OLG Köln Rpfleger 1978, 319/320).Bei Berücksichtigung dieser Umstände und der Formulierung des Beschlusses vom 24.3.1983 "der Beschluß vom 30.12.1982 richtet sich sowohl ... als auch ..." ist davon auszugehen, daß die Miteigentümer mit ihrer erneuten Beschlußfassung zwar dem erhobenen Einwand begegnen, also eine Klarstellung und gegebenenfalls eine Heilung (zu deren Zulässigkeit vgl. BayObLGZ 1977, 226/232) des gerügten formellen Fehlers erreichen, es aber bei der ursprünglichen Regelung belassen wollten.
Wäre insoweit ein Mangel festzustellen, wäre er durch die erneute Beschlußfassung vom 24.3.1983 als geheilt anzusehen (vgl. BayObLGZ 1977, 226/332 f.).
- BayObLG, 11.02.1982 - BReg. 2 Z 44/81
Gültigkeit von Beschlüssen einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Gebrauch des …
Auszug aus BayObLG, 13.07.1984 - 2 Z 22/84
Ein Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums, der Wohnungseigentümern oder einem Wohnungseigentümer (Teileigentümer) einen vermeidbaren Nachteil i. S. des § 14 Nr. 1 WEG zufügt, ist nicht als ordnungsmäßig i. S. des § 15 Abs. 2 WEG anzusehen (BayObLGZ 1982, 90/94 m.weit.Nachw.).Er kann sich auch aus den Umständen ergeben (vgl. BayObLGZ 1982, 90/94; Bärmann/Pick/Merle § 13 RdNr. 36).
- BayObLG, 23.03.1983 - BReg. 2 Z 56/82
Auszug aus BayObLG, 13.07.1984 - 2 Z 22/84
In dieser Zweckbestimmung liegt eine Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 1, § 1 Abs. 6 WEG, die dem Recht des Teileigentümers, die Räume im Rahmen des § 13 Abs. 1, § 14 Nr. 1 WEG zu nutzen, vorgeht (vgl. BayObLGZ 1978, 214/217; 1980, 154, 158 f.; 1983, 73/78 f.). - BayObLG, 02.06.1980 - BReg. 2 Z 66/79
Wohnungseigentümer; Wohnungseigentum; Vollmacht; Vertretung; Teilungserklärung; …
Auszug aus BayObLG, 13.07.1984 - 2 Z 22/84
In dieser Zweckbestimmung liegt eine Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 1, § 1 Abs. 6 WEG, die dem Recht des Teileigentümers, die Räume im Rahmen des § 13 Abs. 1, § 14 Nr. 1 WEG zu nutzen, vorgeht (vgl. BayObLGZ 1978, 214/217; 1980, 154, 158 f.; 1983, 73/78 f.). - BayObLG, 19.07.1978 - BReg. 2 Z 1/78
Auszug aus BayObLG, 13.07.1984 - 2 Z 22/84
In dieser Zweckbestimmung liegt eine Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 1, § 1 Abs. 6 WEG, die dem Recht des Teileigentümers, die Räume im Rahmen des § 13 Abs. 1, § 14 Nr. 1 WEG zu nutzen, vorgeht (vgl. BayObLGZ 1978, 214/217; 1980, 154, 158 f.; 1983, 73/78 f.).
- KG, 17.10.1988 - 24 W 1240/88
Nutzungsschranken für "Geschäftsräume"; Rechtsschutzinteresse trotz rechtlicher …
Bei der Auslegung der in der Teilungserklärung für ein Teileigentum festgelegten Zweckbestimmung als "Geschäftsräume" ist auf eine wertende Beurteilung und eine Gesamtwürdigung der Teilungserklärung unter Einbeziehung der örtlichen Verhältnisse (Charakter der Wohnanlage) abzustellen (im Anschluß an BayObLG, WuM 1985, 298).Auch das Bayerische Oberste Landesgericht hat in einer späteren Entscheidung (WuM 1985, 298) darauf abgestellt, daß die Auslegung der in einer Teilungserklärung zur Zweckbestimmung der Sondereigentumsräume verwendeten Begriffe eine wertende Beurteilung und eine Gesamtwürdigung der Teilungserklärung unter Einbeziehung der örtlichen Verhältnisse erfordere.
- OLG Karlsruhe, 15.01.2001 - 11 Wx 44/00
Nutzung von Sondereigentum - abweichender Wortlaut der Teilungserklärung - …
Umstände außerhalb der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (Senatsbeschluss vom 15.11.2000 11 Wx 125/99; BayObLG WuM 1985, 298;… Weitnauer/Lüke, WEG, 8. Aufl., § 10 Rn. 44 m. w. N.). - KG, 16.09.1988 - 24 W 1240/88
Teilungserklärung; Zweckbestimmung; Örtliche Verhältnisse; Betreibung eines …
Bei der Auslegung der in der Teilungserklärung für ein Teileigentum festgelegten Zweckbestimmung als "Geschäftsräume" ist auf eine wertende Beurteilung und eine Gesamtwürdigung der Teilungserklärung unter Einbeziehung der örtlichen Verhältnisse (Charakter der Wohnanlage) abzustellen (im Anschluß an BayObLG, WuM 1985, 298).*).Auch das Bayerische Oberste Landesgericht hat in einer späteren Entscheidung (WuM 1985, 298) darauf abgestellt, daß die Auslegung der in einer Teilungserklärung zur Zweckbestimmung der Sondereigentumsräume verwendeten Begriffe eine wertende Beurteilung und eine Gesamtwürdigung der Teilungserklärung unter Einbeziehung der örtlichen Verhältnisse erfordere.
- BayObLG, 09.06.1989 - BReg. 1b Z 11/88
Wohnungseigentum; Teileigentum; Grundbuch; Auflassungsvormerkung; Nutzungsrecht; …
Er kann sich auch aus den Umständen ergeben (BayObLG WuM 1985, 298/299 m.w.Nachw.). - BayObLG, 21.02.1985 - BReg. 2 Z 101/84 Ebenso Kammergericht (Beschluß Ä 24 W 3558/84 Ä vom 6.3. 85, in WuM 1985 Heft 7 S. 236, wonach mit der Zweckbestimmung des Teileigentums als "Laden« auch der Betrieb eines als "Salatrestaurant ohne Alkoholausschank« geführter gastronomischer Betrieb unvereinbar ist); abweichend BayObLG (Beschluß - BReg 2 Z 127/84 - v. 15.3. 85, in WuM 1985 Heft 7 S. 238, wonach der Betrieb einer Gaststätte in Teileigentumsräumen erlaubt ist, die in der Teilungserklärung als "gewerbliche Räume« und nur im Aufteilungsplan als "Laden« bezeichnet sind); vgl. dazu noch BayObLG (Beschluß - 2 Z 22/84 - v. 13.7.84, in WuM 1985 Heft 9 S. 298, wonach ein in einer Teilungserklärung als "Gaststätte« bezeichnetes Teileigentum nicht als Nachtlokal genutzt werden darf).
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| BayObLG, 13.06.1984 - BReg. 2 Z 22/84 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Wohnungseigentum; Wohnungseigentümer; Verwalter; Gaststätte; Nachtbar; Bar; Stellplatz; Einstellplatz; Nutzungsrecht; Gäste; Gewerbe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Freising - 2 UR II 4/83
- LG München II - 6 T 916/83
- BayObLG, 13.06.1984 - BReg. 2 Z 22/84
- BayObLG, 13.07.1984 - 2 Z 22/84
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (5)
- BayObLG, 19.08.1977 - BReg. 2 Z 52/76
Auszug aus BayObLG, 13.06.1984 - BReg. 2 Z 22/84
Es braucht daher nicht entschieden zu werden, unter welchen Voraussetzungen allgemein das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses entfällt, wenn die Eigentümer erneut einen Beschluß über den selben Gegenstand fassen (vgl. dazu BayObLGZ 1977, 226/229 f., BayObLG WEM 1976, 75/76, OLG Köln Rpfleger 1978, 319/320).Bei Berücksichtigung dieser Umstände und der Formulierung des Beschlusses vom 24.3.1983 "der Beschluß vom 30.12.1982 richtet sich sowohl... als auch..." ist davon auszugehen, daß die Miteigentümer mit ihrer erneuten Beschlußfassung zwar dem erhobenen Einwand begegnen, also eine Klarstellung und gegebenenfalls eine Heilung (zu deren Zulässigkeit vgl. BayObLGZ 1977, 226/232) des gerügten formellen Fehlers erreichen, es aber bei der ursprünglichen Regelung belassen wollten.
Wäre insoweit ein Mangel festzustellen, wäre er durch die erneute Beschlußfassung vom 24.3.1983 als geheilt anzusehen (vgl. BayObLGZ 1977, 226/332 f.).
- BayObLG, 11.02.1982 - BReg. 2 Z 44/81
Gültigkeit von Beschlüssen einer Wohnungseigentümergemeinschaft; Gebrauch des …
Auszug aus BayObLG, 13.06.1984 - BReg. 2 Z 22/84
Ein Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums, der Wohnungseigentümern oder einem Wohnungseigentümer (Teileigentümer) einen vermeidbaren Nachteil i.S. des § 14 Nr. 1 WEG zufügt, ist nicht als ordnungsmäßig i.S. des § 15 Abs. 2 WEG anzusehen (BayObLGZ 1982, 90/94 m.weit.Nachw.).Er kann sich auch aus den Umständen ergeben (vgl. BayObLGZ 1982, 90/94; Bärmann/Pick/Merle § 13 RdNr. 36).
- BayObLG, 23.03.1983 - BReg. 2 Z 56/82
Auszug aus BayObLG, 13.06.1984 - BReg. 2 Z 22/84
In dieser Zweckbestimmung liegt eine Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 1 , § 1 Abs. 6 WEG , die dem Recht des Teileigentümers, die Räume im Rahmen des § 13 Abs. 1 , § 14 Nr. 1 WEG zu nutzen, vorgeht (vgl. BayObLGZ 1978, 214/217; 1980, 154, 158 f.; 1983, 73/78 f.). - BayObLG, 02.06.1980 - BReg. 2 Z 66/79
Wohnungseigentümer; Wohnungseigentum; Vollmacht; Vertretung; Teilungserklärung; …
Auszug aus BayObLG, 13.06.1984 - BReg. 2 Z 22/84
In dieser Zweckbestimmung liegt eine Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 1 , § 1 Abs. 6 WEG , die dem Recht des Teileigentümers, die Räume im Rahmen des § 13 Abs. 1 , § 14 Nr. 1 WEG zu nutzen, vorgeht (vgl. BayObLGZ 1978, 214/217; 1980, 154, 158 f.; 1983, 73/78 f.). - BayObLG, 19.07.1978 - BReg. 2 Z 1/78
Auszug aus BayObLG, 13.06.1984 - BReg. 2 Z 22/84
In dieser Zweckbestimmung liegt eine Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 1 , § 1 Abs. 6 WEG , die dem Recht des Teileigentümers, die Räume im Rahmen des § 13 Abs. 1 , § 14 Nr. 1 WEG zu nutzen, vorgeht (vgl. BayObLGZ 1978, 214/217; 1980, 154, 158 f.; 1983, 73/78 f.).
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