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   OLG Hamburg, 29.04.2010 - 2 - 30/09 (REV) - 1 Ss 77/09   

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OLG Hamburg, 29.04.2010 - 2 - 30/09 (REV) - 1 Ss 77/09 (https://dejure.org/2010,27322)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.04.2010 - 2 - 30/09 (REV) - 1 Ss 77/09 (https://dejure.org/2010,27322)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29. April 2010 - 2 - 30/09 (REV) - 1 Ss 77/09 (https://dejure.org/2010,27322)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Gewaltschutz: Prüfung der Rechtmäßigkeit einer zivilrechtlichen Schutzanordnung durch das Strafgericht; Strafbarkeit eines Verstoßes gegen eine während des Hauptsacheverfahrens per einstweiliger Anordnung erlassene unbefristete Schutzanordnung

  • Justiz Hamburg

    § 1 Abs 1 S 2 GewSchG, § 4 GewSchG
    Gewaltschutz: Prüfung der Rechtmäßigkeit einer zivilrechtlichen Schutzanordnung durch das Strafgericht; Strafbarkeit eines Verstoßes gegen eine während des Hauptsacheverfahrens per einstweiliger Anordnung erlassene unbefristete Schutzanordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 11.01.1994 - 5 StR 682/93

    Inhalt der Anklageschrift bei nicht näher individualisierbaren Handlungen in

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.04.2010 - 2-30/09
    Insbesondere muss sich die dem Angeschuldigten angelastete Handlung oder Unterlassung aufgrund des Anklagevorwurfs klar von anderen vergleichbaren Handlungen oder Unterlassungen desselben Täters unterscheiden lassen; es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll (BGHSt 40, 44, 45 f; Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. § 200 Rdn. 18; Meyer-Goßner, a.a.O., § 200 Rdn. 7).

    Ist trotz Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten eine weitergehende Konkretisierung nicht möglich, so ist bei seriellen Handlungen dem § 200 Abs. 1 S. 1 StPO ausnahmsweise schon dadurch genügt, dass die Anklage den Geschädigten, die Grundzüge von Art und Weise der Tatbegehung, den Tatzeitraum sowie die Mindest- bzw. Höchstzahl der vorgeworfenen Taten mitteilt (BGHSt 40, 44, 46f; OLG Hamm, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.; Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, a.a.O., Rdn. 21-24).

    Genügt die Anklage dieser Umgrenzungsfunktion nicht, ist sie - anders als bei Nichterfüllung der Informationsfunktion - unwirksam (vgl. BGHSt 40, 44, 45) und es fehlt an einer Verfahrensvoraussetzung.

    ccc) Der Sonderfall, in welchem wegen serieller Tatbegehung eine Individualisierung der vorgeworfenen Taten nicht möglich ist und ohne Anklagemöglichkeit gravierende Lücken in der Strafverfolgung drohen (vgl. BGHSt 40, 44, 46), liegt hier nicht vor.

  • BGH, 21.10.2003 - 1 StR 544/02

    Betrug (Freischaltung von Telefonverträgen; Handyverkauf; Vermögensverfügung).

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.04.2010 - 2-30/09
    Sachlich-rechtlich wird weitergehend für erforderlich gehalten, dass die Urteilsgründe den Anklagevorwurf nach Ort, Zeit und Begehungsweise aufzeigen, damit das Revisionsgericht im Abgleich von Anklage und tatrichterlich festgestellten Tatsachen prüfen kann, ob der Angeklagte sich im Rahmen der angeklagten Tat im Sinne des § 264 StPO strafbar gemacht hat (vgl. BGHSt 37, 21, 22; BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 13; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 267 Rdn. 148).

    Damit ist die erforderliche revisionsgerichtliche Prüfung, ob der Freispruch auf einer rechtsfehlerfreien Beweisgrundlage erfolgt ist, gehindert (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 7 und 13; Gollwitzer, a.a.O., § 267 Rdn. 150 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 02.03.2006 - 3 Ss 35/06

    Gewaltschutzgesetz; materielle Rechtmäßigkeit; Anordnung; Überprüfung;

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.04.2010 - 2-30/09
    Da aber § 4 Gewaltschutzgesetz nicht zugleich entscheidungsakzessorisch gestaltet ist, müssen die tatsächlichen Voraussetzungen und die materielle Rechtmäßigkeit der zivilgerichtlichen Anordnung durch das Strafgericht eigenständig ohne Bindungen an die zivilgerichtliche Entscheidung festgestellt und gewürdigt werden (im Ergebnis ebenso OLG Hamm in NStZ 2007, 486; OLG Celle in NStZ 2007, 485; Freytag in Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, G 57, § 4 Gewaltschutzgesetz Rdn. 12); lediglich die Rechtmäßigkeit des zivilgerichtlichen Verfahrens bleibt wegen des Blankettcharakters aus der strafgerichtlichen Prüfungspflicht ausgeklammert (im Ergebnis ebenso OLG Hamm, a.a.O., 487).

    Ist eine solche Vorbeugung durch zivilgerichtliche Befristung unterblieben, so hat nachträglich das Strafgericht zu entscheiden, ob der Verstoß gegen die Anordnung innerhalb einer dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechenden Frist begangen wurde (im Ergebnis ebenso OLG Celle, a.a.O.; siehe auch OLG Hamm in NStZ 2007, 486, 487).

  • BGH, 15.03.2007 - 5 StR 536/06

    Wirksame Zustellung einer im Beschlusswege ergangenen einstweiligen Verfügung als

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.04.2010 - 2-30/09
    Bei § 4 Gewaltschutzgesetz handelt es sich um eine Blankettnorm (vgl. BGHSt 51, 257, 259), deren Verbotsgehalt sich aus der zu Grunde liegenden zivilgerichtlichen Entscheidung ergibt.

    Insoweit ist die Zustellung Wirksamkeitsvoraussetzung und damit Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 4 Gewaltschutzgesetz (BGH in NJW 2007, 1605).

  • OLG Celle, 13.02.2007 - 32 Ss 2/07

    Strafverfolgung nach § 4 Gewaltschutzgesetz (GewaltSchG) bei Fehlerhaftigkeit der

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.04.2010 - 2-30/09
    Da aber § 4 Gewaltschutzgesetz nicht zugleich entscheidungsakzessorisch gestaltet ist, müssen die tatsächlichen Voraussetzungen und die materielle Rechtmäßigkeit der zivilgerichtlichen Anordnung durch das Strafgericht eigenständig ohne Bindungen an die zivilgerichtliche Entscheidung festgestellt und gewürdigt werden (im Ergebnis ebenso OLG Hamm in NStZ 2007, 486; OLG Celle in NStZ 2007, 485; Freytag in Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, G 57, § 4 Gewaltschutzgesetz Rdn. 12); lediglich die Rechtmäßigkeit des zivilgerichtlichen Verfahrens bleibt wegen des Blankettcharakters aus der strafgerichtlichen Prüfungspflicht ausgeklammert (im Ergebnis ebenso OLG Hamm, a.a.O., 487).

    Die Befristung ist dazu bestimmt, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einer Verletzung des Übermaßverbotes vorzubeugen (vgl. OLG Celle in NJW-RR 2009, 1307, 1308; OLG Celle in NStZ 2007, 485, 486; OLG Oldenburg in NStZ 2005, 411, 412; Brudermüller in Palandt, BGB, 69. Aufl., § 1 Gewaltschutzgesetz Rdn. 7; siehe auch Regierungsentwurf in BT-Drs. 14/5429, S. 28).

  • OLG Saarbrücken, 03.06.2004 - 9 WF 53/04

    Abänderungsklage: Präklusion bei zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.04.2010 - 2-30/09
    Diese für die Hauptsacheentscheidung normierte Regel gilt erst recht für eine nur vorläufige Maßnahme (vgl. OLG Naumburg in ZFE 2005, 35).
  • BGH, 04.07.1991 - 4 StR 233/91

    Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes Urteil - Anforderungen

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.04.2010 - 2-30/09
    Damit ist die erforderliche revisionsgerichtliche Prüfung, ob der Freispruch auf einer rechtsfehlerfreien Beweisgrundlage erfolgt ist, gehindert (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 7 und 13; Gollwitzer, a.a.O., § 267 Rdn. 150 m.w.N.).
  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.04.2010 - 2-30/09
    Danach ist grundsätzlich ein angemessener Teil der Strafe als vollstreckt anzurechnen (BGHSt 52, 124, 134 ff., 146).
  • OLG Oldenburg, 12.07.2004 - Ss 182/04

    Voraussetzungen eines strafbaren Verstoßes gegen eine vollstreckbaren Anordnung

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.04.2010 - 2-30/09
    Die Befristung ist dazu bestimmt, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einer Verletzung des Übermaßverbotes vorzubeugen (vgl. OLG Celle in NJW-RR 2009, 1307, 1308; OLG Celle in NStZ 2007, 485, 486; OLG Oldenburg in NStZ 2005, 411, 412; Brudermüller in Palandt, BGB, 69. Aufl., § 1 Gewaltschutzgesetz Rdn. 7; siehe auch Regierungsentwurf in BT-Drs. 14/5429, S. 28).
  • OLG Hamm, 31.01.2008 - 3 Ss 500/07

    Anklage; Individualisierung; Serienstraftat; Diebstahl; Konketisierung

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.04.2010 - 2-30/09
    Zwingende Folge des Fehlens einer wirksamen Anklage ist die Einstellung des Verfahrens wegen Verfahrenshindernisses (vgl. BGH in NStZ 1992, 553; OLG Hamm in StV 2008, 509, 511).
  • OLG Celle, 06.02.2009 - 15 UF 154/08

    Befristung von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz

  • BGH, 06.03.2008 - 3 StR 50/07

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensation; Vollstreckungslösung);

  • BGH, 26.04.1990 - 4 StR 24/90

    Fehlende Urteilsgründe - Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen -

  • BGH, 23.06.1992 - 1 StR 272/92

    Sexueller Missbrauch von Kindern - Fortgesetzter sexueller Missbrauch eines

  • OLG Hamm, 07.03.2001 - 2 Ss 1058/00

    Umgrenzungsfunktion der Anklage, Informationsfunktion, Verfahrenshindernis

  • BGH, 13.02.1980 - 3 StR 5/80

    Bindungswirkung eines fehlerhaften Verweisungsbeschlusses - Zuständigkeit der

  • BGH, 26.02.1957 - 5 StR 411/56
  • OLG Frankfurt, 25.10.2002 - 3 Ss 290/02

    Eingruppierung eines unbestimmt eingelegten Rechtsmittels als Berufung oder

  • BGH, 25.01.1995 - 2 StR 456/94

    Zuständigkeit zur Entgegennahme der Erklärung, dass der Rechtsmittelführer von

  • OLG Düsseldorf, 14.05.1996 - 1 Ws 277/96
  • BGH, 18.10.1995 - 2 StR 470/95

    Zulässigkeit der Nebenklage gegen den Erwachsenen im verbundenen Verfahren gegen

  • RG, 25.06.1935 - 4 D 250/35

    1. Nach welchen Gesichtspunkten ist das Vorbringen dessen zu prüfen, der seine

  • BGH, 28.11.2013 - 3 StR 40/13

    Straftat nach dem Gewaltschutzgesetz (Akzessorietät; Blankettnorm; Pflicht des

    An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Oldenburg durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 2. März 2006 - 3 Ss 35/06, NStZ 2007, 486), des Oberlandesgerichts Celle (Urteil vom 13. Februar 2007 - 32 Ss 2/07, NStZ 2007, 485) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Beschluss vom 29. April 2010 - 2-30/09 (REV) - 1 Ss 77/09) gehindert.
  • OLG Oldenburg, 21.01.2013 - 1 Ss 183/12

    Anforderungen an eine strafbare Zuwiderhandlung gegen eine vollstreckbare

    13 Der Senat sieht sich an einer Verwerfung der Revision indessen gehindert durch die Entscheidungen des OLG Hamm (Beschluss v. 02.03.2006, 3 Ss 35/06, NStZ 2007, 486), des OLG Celle (Urteil v. 13.02.2007, 32 Ss 2/07, NStZ 2007, 485) und des Hanseatischen OLG Hamburg (Beschluss v. 29.04.2010, 1 Ss 77/09, bei juris), wonach eine Bestrafung gemäß § 4 GewSchG auch die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Gewaltschutzanordnung erfordere.

    Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg teilt in seinem Beschluss vom 29. April 2010 (1 Ss 77/09, bei juris) diese Ansicht.

  • OLG Brandenburg, 05.05.2011 - 53 Ss 168/10
    Dazu gehört auch der wegen der Verurteilung drohende Widerruf einer ausgesetzten Freiheitsstrafe in anderer Sache (Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 18. September 2009 - 1 Ss 77/09; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 202 ; NStZ 1998, 374).
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