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   OLG Frankfurt, 12.06.2008 - 20 VA 11/07   

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https://dejure.org/2008,3593
OLG Frankfurt, 12.06.2008 - 20 VA 11/07 (https://dejure.org/2008,3593)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12.06.2008 - 20 VA 11/07 (https://dejure.org/2008,3593)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12. Juni 2008 - 20 VA 11/07 (https://dejure.org/2008,3593)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1897 BGB, § 8 BtBG, § 23 GVGEG, § 24 GVGEG, § 26 GVGEG
    Berufsbetreuung: Anspruch eines Berufsbetreuers auf Berücksichtigung bei der Betreuerauswahl

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anspruch auf rechtliches Gehör, Berufsbetreuerliste

  • Judicialis

    BGB § 1897; ; BtBG § 8; ; EGGVG § 23; ; EGGVG § 24; ; EGGVG § 26; ; EGGVG § 28

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richterliche Entscheidung zur Aufnahme in die Berufsbetreuerliste als anfechtbarer Justizverwaltungsakt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Generelle Ablehnung als Berufsbetreuer erfordert tragfähige Gründe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtliche Qualifizierung der Entscheidung von Betreuungsrichtern über die Aufnahme in eine Liste in Betracht kommender Berufsbetreuer; Anfechtbarkeit einer Entscheidung von Betreuungsrichtern über die Aufnahme in eine Liste in Betracht kommender Berufsbetreuer; ...

Papierfundstellen

  • FamRZ 2008, 2234 (Ls.)
  • Rpfleger 2008, 570
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (30)

  • OVG Niedersachsen, 11.09.2000 - 11 L 1446/00

    Berufsbetreuer; Betreuerbenennung; Betreuerbestellung; Betreuungsbehörde;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.06.2008 - 20 VA 11/07
    Entsprechende Erwägungen gelten für die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu § 8 BtBG (OVG Lüneburg NdsRpfl 2001, 67; vgl. auch VG Frankfurt BtPrax 1997, 83), nach der aus der Überlegung heraus, dass die Betreuerbestellung dem Schutz der Interessen des Betreuten und - wie § 1897 Abs. 6 BGB zeige - nicht dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen des Betreuungsbewerbers diene, ausschließlich die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über die Betreuerbestellung am Ende eines Verfahrens und die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über die berufsmäßige Führung der Betreuung nach § 1 VBVG gegenüber dem abgelehnten Bewerber Außenwirkung entfalten sollen.

    Zwar bestätigt diese Vorschrift, dass die Bestellung und Auswahl geeigneter Betreuer eine eigene Angelegenheit des Vormundschaftsgerichtes ist, nicht der Betreuungsbehörde, die das Gericht jedoch bei ihrer Aufgabe unterstützt (vgl. Bauer/Klie/Rink, a.a.O., § 8 BtBG Rz. 17; Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 8 BtBG Rz. 20; vgl. dazu auch im Einzelnen: OLG Hamm NJW 2006, 3436; OVG Lüneburg NdsRpfl 2001, 67).

  • BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04

    Insolvenzverwalter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.06.2008 - 20 VA 11/07
    Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Insolvenzverwaltervorauswahl vom 03.04.2004 (vgl. NJW 2004, 2725; vgl. weiter NJW 2006, 2613) ist eine in einem solchen Verfahren getroffene Entscheidung im Vorauswahlverfahren kein Rechtsprechungsakt.

    Die gesetzlich vorgegebene Verfahrensgestaltung gibt dem Richter bereits einen Rahmen, der ihm eine hinreichend sichere Tatsachengrundlage für eine sachgerechte Auswahlentscheidung im konkreten Verfahren vermittelt, falls man dies überhaupt zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung etwaiger Bewerber um die Bestellung zum Berufsbetreuer bzw. zur Wahrung etwaiger Rechte nach Art. 12 GG für erforderlich erachten wollte (vgl. zu diesen Anforderungen im Insolvenzverfahren: BVerfG NJW 2006, 2613).

  • BGH, 16.05.2007 - IV AR (VZ) 5/07

    Vertretung des Landes Hessen in einem Rechtsstreit betreffend die Aufnahme eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.06.2008 - 20 VA 11/07
    Im Anschluss daran entspricht es nunmehr weitgehend einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung, dass der richtige Rechtsbehelf gegen ablehnende Entscheidungen im Rahmen der Vorauswahl von Insolvenzverwaltern der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG ist (vgl. dazu BGH ZIP 2007, 1379; OLG Düsseldorf ZIP 2006, 2137 und OLGR 2007, 21; OLG Nürnberg ZIP 2007, 80; OLG Köln NZI 2007, 105; KG ZIP 2006, 294; OLG München ZIP 2005, 670; OLG Schleswig NJW 2005, 1664, und ZIP 2007, 831; OLG Koblenz ZIP 2005, 1283; OLG Hamburg ZIP 2005, 2165; OLG Hamm ZIP 2007, 1722; OLG Dresden ZIP 2007, 2182; OLG Bamberg ZIP 2008, 82, je m. w. N.).

    Diese Vorgehensweise korrespondiert auch in Verfahren, in denen es um in richterlicher Unabhängigkeit getroffene Entscheidungen geht, mit den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem auf Vorlage des erkennenden Senats ergangenen Beschluss vom 16.05.2007 (= ZIP 2007, 1379) unter den Ziffern III. 3 und III. 4 (vgl. nun zusätzlich BGH NJW-RR 2008, 717).

  • OLG Frankfurt, 12.06.2008 - 20 VA 12/07

    Berufsbetreuung: Anspruch eines Berufsbetreuers auf Berücksichtigung bei der

    Dies kann auch für einen Bescheid eines Betreuungsrichters gelten, mit dem einem Berufsbetreuer auf dessen Anfrage/Antrag hin beschieden wird, dass er keine Betreuungen vom Amtsgericht mehr erhalten werde (Abgrenzung zum Beschluss des Senats vom 12.06.2008, 20 VA 11/07).

    Mit an das Oberlandesgericht gerichtetem Schriftsatz vom 10.10.2007 (Bl. 1 ff d. A.), der am gleichen Tag dort eingegangen ist, hat der Antragsteller unter anderem (vgl. auch das Verfahren 20 VA 11/07) das zulässige Rechtsmittel gegen "die Entscheidung des Amtsgerichts", ihm keine Betreuungsaufträge mehr zu erteilen, erhoben.

    Er verwies dabei auf einen Bescheid vom 07.09.2007 betreffend die Vergabepraxis bei einem anderen Amtsgericht (vgl. dazu den Beschluss vom heutigen Tage im Parallelverfahren 20 VA 11/07).

    Der Senat hat im Beschluss vom heutigen Tage im mit den gleichen Beteiligten parallel geführten Verfahren 20 VA 11/07 im Einzelnen ausgeführt und belegt, dass und aus welchen Gründen er davon ausgeht, dass unabhängig von einem bei Gericht durchgeführten formalisierten Vorauswahlverfahren bzw. dessen Notwendigkeit ein Bescheid, der erkennbar einen Akt negativer Vorauswahl eines Berufsbetreuers darstellt mit der Folge, dass damit der Antragsteller von der Ausübung seines Berufs ausgeschlossen wird, als Justizverwaltungsakt im Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG anfechtbar ist.

    Vorliegend ist anders als in der dem Verfahren 20 VA 11/07 zugrunde liegenden Entscheidung im hiesigen Schreiben vom 14.08.2007, auf das hier maßgeblich abzustellen ist, dem Antragsteller nicht eindeutig beschieden worden, dass er keine Berufsbetreuungen vom Amtsgericht mehr erhalten werde.

    Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss vom heutigen Tage im Parallelverfahren 20 VA 11/07 wird insoweit verwiesen, zumal auch hier der Antragsgegner Einwendungen gegen die Statthaftigkeit des Antrags nicht erhoben hat.

    Dass und aus welchen Gründen der Senat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung dahingehend ausgelegt hat, dass dieser sich gegen die "Justizbehörde" richtet, gegen deren Entscheidung vorgegangen wird, und der Senat die in Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff EGGVG für das Land Hessen vertretungsbefugte Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht am Verfahren beteiligt hat, hat der Senat ebenso bereits im Beschluss vom heutigen Tage im Parallelverfahren 20 VA 11/07 dargelegt, wie die Gründe für den Umstand, dass die Zulässigkeit des Antrags nicht an § 23 Abs. 3 EGGVG scheitert.

    Aus den Erwägungen des Beschlusses vom heutigen Tage im mit den gleichen Beteiligten parallel geführten Verfahren 20 VA 11/07, die hier entsprechend gelten, ist dem Antragsteller jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist zu bewilligen.

    Anders als im Verfahren 20 VA 11/07 enthält der vorliegende Bescheid durchaus eine rechtsstaatlichen Grundsätzen genügende Begründung, wenn man ihn überhaupt - wie oben problematisiert - im Sinne einer den Antragsteller betreffenden "negativen Vorauswahl" auslegt.

    Anders als im Verfahren 20 VA 11/07 wird dem Antragsteller mit dem angegriffenen Bescheid vom 14.08.2007 nicht (zudem ohne hinreichende Begründung) eine Eigenschaft/Fähigkeit abgesprochen und dies zur alleinigen Grundlage der ablehnenden und seine Berufsausübungsfreiheit einschränkenden Entscheidung gemacht.

  • OLG Frankfurt, 24.01.2012 - 20 VA 3/11

    Kein umfassender Überprüfungsanspruch eines Zwangsverwalter-Bewerbers nach § 23

    Hier hat der Senat für die Anfechtung eines Bescheids mit dem ein Antrag auf die Aufnahme in die Vorauswahlliste für potentielle Insolvenzverwalter/Treuhänder zurückgewiesen worden ist, den Rechtsweg nach §§ 23 ff EGGVG für gegeben gehalten (Beschluss vom 25.10.2010, 20 VA 14/08, veröffentlicht bei juris; vgl. zum Unterschied zwischen Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter auch OLG Koblenz, Rpfleger 2005, 618 ff = ZinsO 2005, 1171 ff= ZIP 2005, 2273 = ZVI 2005, 607 ff zit. nach juris), ebenso hinsichtlich der Entscheidung von Betreuungsrichtern, einen Bewerber nicht mehr mit Betreuungen betrauen zu wollen (BtPrax 2008, 223 ff = Rpfleger 2008, 570 ff).
  • BayObLG, 12.05.2021 - 101 VA 44/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung und

    Abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Komplexität und Schwierigkeit der Rechts- und Verfahrenslage, kann sich vielmehr das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung:als kausal für die Fristversäumung darstellen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12. Juni 2008, 20 VA 11/07, NJOZ 2008, 3686 [3690, juris Rn. 22]).
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