Rechtsprechung
| VGH Bayern, 08.12.2003 - 20 N 01.2612 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- ponte-press.de
(Volltext/Auszüge)
Vorbehalts- und Ausschlussgebiete in der Regionalplanung; Normenkontrollantrag gegen einen Regionalplan -
- Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2; AGVwGO Art. 5; ROG i. d. F. d. Bek. v. 28.4.1993 (BGBl. I, 630); §§ 5 Abs. 4 Satz 1, 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 2; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 Satz 3 und 4.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Regionalplan: Ausschluss v. Windenergieanlagen zulässig?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Ausweisung der übrigen windhöffigen Gebiete als Vorranggebiete für die Energienutzung als Voraussetzung eines räumlich sehr weitgehenden Ausschlusses von Windenergieanlagen im Regionalplan; Qualifizierung eines Regionalplans als Rechtsvorschrift; Antragsbefugnis trotz ...
Papierfundstellen
- DÖV 2004, 759
- ZfBR 2004, 276
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (9)
- BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 4.02
Regionalplanung; Windenergienutzung; Vorrang- und Vorbehaltsgebiete; Ausschluss …
Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2003 - 20 N 01.2612
Damit wird die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorgesehene Ausschließungswirkung einer Positivausweisung realisiert (siehe hierzu BVerwG vom 13.3.2003, NVwZ 2003, 738/739).Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 12.12.2002, NVwZ 2003, 733 und vom 13.3.2003, NVwZ 2003, 738) lässt sich die Festsetzung von Gebieten, in denen vom Gesetzgeber im Außenbereich privilegierte Vorhaben, wie vorliegend die Nutzung der Windenergie nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, ausgeschlossen werden sollen, nach der Wertung des Gesetzgebers nur dann rechtfertigen, wenn der Planungsträger sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen, und wenn die Festsetzungen mit ihren positiven und negativen Komponenten in einem ausgewogenen Verhältnis stehen und damit Ausdruck einer schlüssigen gesamträumlichen Konzeption sind, denn nur dadurch kann der Planungsträger der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB Rechnung tragen.
- BVerwG, 17.12.2002 - 4 C 15.01
Windkraftanlagen; gesetzliche Privilegierung; Planungsvorbehalt; …
Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2003 - 20 N 01.2612
Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 12.12.2002, NVwZ 2003, 733 und vom 13.3.2003, NVwZ 2003, 738) lässt sich die Festsetzung von Gebieten, in denen vom Gesetzgeber im Außenbereich privilegierte Vorhaben, wie vorliegend die Nutzung der Windenergie nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, ausgeschlossen werden sollen, nach der Wertung des Gesetzgebers nur dann rechtfertigen, wenn der Planungsträger sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen, und wenn die Festsetzungen mit ihren positiven und negativen Komponenten in einem ausgewogenen Verhältnis stehen und damit Ausdruck einer schlüssigen gesamträumlichen Konzeption sind, denn nur dadurch kann der Planungsträger der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB Rechnung tragen. - BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 20.91
Bauplanungsrecht: Begriff der Anpassung der gemeindlichen Planung an Ziele der …
Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2003 - 20 N 01.2612
Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die mit der 7. Änderung des Regionalplans der Region Oberpfalz - Nord (6) getroffene Festsetzung von Ausschlussgebieten alle Merkmale eines Ziels der Raumordnung aufweist, wie sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 90, 329) zum Raumordnungsgesetz vom 28. April 1993 (BGBl I S. 630), das auch vorliegend noch zur Anwendung kommt, weil das Verfahren zur 7. Änderung des Regionalplans vor dem 1. Januar 1998 eingeleitet wurde (§ 23 Abs. 1 ROG v. 18.8.1997, BGBl I S. 2081), in Abgrenzung zu den Grundsätzen der Raumordnung beschrieben sind.
- BVerwG, 18.09.2003 - 4 CN 20.02
Ziele der Raumordnung; Grundsätze der Raumordnung; Regel-Ausnahme-Planaussagen; …
Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2003 - 20 N 01.2612
Vorbehaltsgebiete sind nämlich den Grundsätzen der Raumordnung zuzuordnen, deren Bedeutung sich darin erschöpft, dass sie als Direktiven für nachfolgende Abwägungsentscheidungen dienen (BVerwG vom 18.9.2003 - BVerwG 4 CN 20.02, S. 8 der Ausfertigung). - BVerwG, 16.01.2003 - 4 CN 8.01
Normenkontrolle, verwaltungsgerichtliche; Rechtsverordnung; Verordnungsänderung …
Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2003 - 20 N 01.2612
Auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2003 (DVBl 2003, 804/805), in der die Antragsbefugnis mit der Begründung abgelehnt wurde, dass das raumordnerische Ziel einer bestimmten Trassenführung keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber privaten Grundstückseigentümern habe, steht dazu nicht im Widerspruch, denn das Bundesverwaltungsgericht stellte entscheidungserheblich darauf ab, dass diese Zielfestsetzung innerhalb der Planfeststellung nicht bewirken könne, dass eine aus anderen Gründen sich aufdrängende Trassenalternative aus der Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG auszuscheiden wäre. - BVerwG, 20.12.1988 - 7 NB 2.88
Normenkontrolle - Abfallbeseitigungspläne - Entsorgungspläne - Antragsbefugnis - …
Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2003 - 20 N 01.2612
In der Rechtsprechung wurde die Antragsbefugnis trotz fehlender unmittelbarer Rechtswirkungen eines Plans gegenüber dem Bürger nämlich schon bisher auch dann bejaht, wenn in dem Plan bereits präzise räumlich so konkretisierte Festlegungen getroffen sind, dass sich bereits auf dieser Planstufe ein negatives Betroffensein in rechtlich geschützten Interessen für den Fall der Verwirklichung des Vorhabens absehen lässt (vgl. BVerwGE 81, 128 und BVerwG vom 18.12.1990, DVBl 1991, 399, jeweils zum Abfallentsorgungsplan; BVerwG vom 14.2.1991, NVwZ 1991, 980 und vom 13.12.1996, NVwZ 1997, 682, jeweils zur Antragsbefugnis, wenn die Betroffenheit des Antragstellers nicht schon durch die Festsetzung des Bebauungsplans selbst, sondern erst durch einen nachfolgenden, rechtlich und tatsächlich eigenständigen Rechtsakt wie die Erteilung einer Befreiung eintritt). - BVerwG, 25.11.1993 - 5 N 1.92
Normenkontrolle - Runderlaß - Sozialhilfe - Laufende Leistungen zum …
Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2003 - 20 N 01.2612
Sie enthalten abstrakt generelle Regelungen in Gestalt von planerischen Vorgaben, die wegen der damit verbundenen Beachtens- und Anpassungspflicht die öffentlichen Planungsträger binden, und sich im Einzelfall über sogenannte Raumordnungsklauseln, wie sie in § 35 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BauGB enthalten sind, auch auf das Verhältnis zwischen öffentlicher Hand und Bürger auswirken können (vgl. VGH München vom 12.9.1990, NVwZ-RR 1991, 332; vgl. auch BVerwG vom 25.11.1993, NVwZ 1994, 1213). - BVerwG, 18.12.1990 - 7 NB 4.90
Verwaltungsprozeßrecht: Begriff des "Nachteils" im Normenkontrollverfahren nach § …
Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2003 - 20 N 01.2612
In der Rechtsprechung wurde die Antragsbefugnis trotz fehlender unmittelbarer Rechtswirkungen eines Plans gegenüber dem Bürger nämlich schon bisher auch dann bejaht, wenn in dem Plan bereits präzise räumlich so konkretisierte Festlegungen getroffen sind, dass sich bereits auf dieser Planstufe ein negatives Betroffensein in rechtlich geschützten Interessen für den Fall der Verwirklichung des Vorhabens absehen lässt (vgl. BVerwGE 81, 128 und BVerwG vom 18.12.1990, DVBl 1991, 399, jeweils zum Abfallentsorgungsplan; BVerwG vom 14.2.1991, NVwZ 1991, 980 und vom 13.12.1996, NVwZ 1997, 682, jeweils zur Antragsbefugnis, wenn die Betroffenheit des Antragstellers nicht schon durch die Festsetzung des Bebauungsplans selbst, sondern erst durch einen nachfolgenden, rechtlich und tatsächlich eigenständigen Rechtsakt wie die Erteilung einer Befreiung eintritt). - VGH Bayern, 12.09.1990 - 4 N 88.1300
Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2003 - 20 N 01.2612
Sie enthalten abstrakt generelle Regelungen in Gestalt von planerischen Vorgaben, die wegen der damit verbundenen Beachtens- und Anpassungspflicht die öffentlichen Planungsträger binden, und sich im Einzelfall über sogenannte Raumordnungsklauseln, wie sie in § 35 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BauGB enthalten sind, auch auf das Verhältnis zwischen öffentlicher Hand und Bürger auswirken können (vgl. VGH München vom 12.9.1990, NVwZ-RR 1991, 332; vgl. auch BVerwG vom 25.11.1993, NVwZ 1994, 1213).
- BVerwG, 28.11.2005 - 4 B 66.05
Windenergieanlage; Außenbereich; öffentlicher Belang; in Aufstellung befindliches …
Die Vorbehaltsflächen (400 ha) und die unbeplanten Gebiete (85 000 ha) hat es - wenngleich die Formulierungen auf Seite 21 des Urteilsabdrucks auch den gegenteiligen Schluss zuließen - nicht zu den Positivflächen gezählt, denn es zitiert für seine Schlussfolgerung, die Planung laufe erkennbar nicht auf eine "Verhinderungs-" oder "Feigenblattplanung" hinaus, u.a. die Urteile des Senats vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 4.02 - (BVerwGE 118, 33) und des 20. Senats des VGH München vom 8. Dezember 2003 - 20 N 01.2612 - (BRS 66 Nr. 12). - OVG Thüringen, 30.09.2009 - 1 KO 89/07
Immissionsschutzrecht; Windkraftanlage im Bauschutzbereich eines Flughafens; …
Ein Vorbehaltsgebiet weist lediglich die Qualität eines raumordnerischen Grundsatzes, nicht aber eines Ziels auf, weil die letztendliche Entscheidung einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Stufe vorbehalten bleibt (vgl. BVerwG…, Urteil vom 13.03.2003 - 4 C 4/02 -, a. a. O.; BayVGH, Urteil vom 08.12.2003 - 20 N 01.2612 - BRS 66 Nr. 12). - OVG Thüringen, 24.08.2007 - 1 EO 563/07
Immissionsschutzrecht; Rechtsmittel einer Gemeinde gegen eine unter Ersetzung …
Ein Vorbehaltsgebiet weist lediglich die Qualität eines raumordnerischen Grundsatzes, nicht aber eines Ziels auf, weil die letztendliche Entscheidung einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Stufe vorbehalten bleibt (vgl. BayVGH, Urteil vom 8. Dezember 2003 - 20 N 01.2612 - BRS 66 Nr. 12). - VGH Bayern, 17.11.2004 - 20 N 04.217
Normenkontrolle, Raumordnende Planung, Entwicklungsflächen für Verkehrsflughafen …
Die Antragsbefugnis allein wegen eines fehlenden Zugriffs auf eine Eigentumsposition zu verneinen, scheidet somit dann aus, wenn der Konkretisierungsgrad der planerischen Zielfestsetzung parzellenscharf Grundstücke erfasst und auf dieser Planungsebene bereits konkrete Festlegungen getroffen werden, die ein negatives Betroffensein in Rechten oder in sonstigen rechtlich geschützten Belangen absehen lässt (BVerwGE 81, 128 zu einem Abfallbeseitigungsplan mit einer konkreten Standortzuweisung; ebenso BVerwGE 115, 17/21 zur unmittelbaren Rechtswirkung von Zielbestimmungen; vgl. auch BayVGH vom 8.12.2003 NUR 2004, 315 zum Ausschluss von Windenergieanlagen). - VG Stuttgart, 12.05.2005 - 6 K 333/04
Ausweisung einer Vorrangfläche für Windenergieanlagen
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 08.12.2003 - 20 N 01.2612 die Änderung des Regionalplanes Oberpfalz Nord, der einen räumlichen Ausschlussbereich für Windenergieanlagen von 99, 6 % vorgesehen habe, für nichtig erklärt.
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