Rechtsprechung
| OLG Hamm, 12.08.2015 - I-20 U 149/15 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- versicherungsrechtsiegen.de
Gebäudeversicherungsvertrag - Aufklärungs- und Beratungspflicht des Versicherers
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Umfang der Beratungspflicht eines Versicherers
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umfang der Beratungspflicht eines Versicherers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)
Aufklärungspflicht des VU, Gebäudeversicherung, vertragsbegleitende Beratungspflicht, Beratungsanlass
Verfahrensgang
- LG Essen, 13.05.2015 - 18 O 37/15
- OLG Hamm, 12.08.2015 - I-20 U 149/15
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (8)
- OLG Köln, 11.01.2013 - 20 U 164/12
Begriff des unfallbedingten Krankenhausaufenthalts
Auszug aus OLG Hamm, 12.08.2015 - 20 U 149/15
Vielmehr ist es grundsätzlich Aufgabe des Versicherungsnehmers, sich in eigener Verantwortung über die zu versichernden Risiken klar zu werden und über den hierfür in Betracht kommenden Versicherungsschutz zu informieren (vgl. Senat, Urt. v. 27.02.2013, 20 U 164/12, n.v.;… Urt. v. 23.08.2000, 20 U 22/00, juris, Rn. 41, r+s 2001, 334 = NJW-RR 2001, 239).Ein solches Bedürfnis besteht immer dann, wenn der Versicherungsnehmer sich erkennbar falsche Vorstellungen über den abzuschließenden Vertrag oder den Umfang des Versicherungsschutzes macht oder wegen der Komplexität der Materie jedenfalls mit Missverständnissen und Irrtümern des Versicherungsnehmers zu rechnen ist oder das erkennbar zu versichernde Risiko von dem ins Auge gefassten Versicherungsschutzes nicht vollständig umfasst wird (Senat, Urt. v. 27.02.2013, 20 U 164/12, n.v.;… OLG Saarbrücken, Urt. v. 19.10.2011, 5 U 71/11, juris, Rn. 39 mit weiteren Nachweisen, VersR 2012, 1029 = r+s 2012, 296).
Denn allein die fehlende Absicherung gegen mögliche Risiken genügt - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - für die Annahme einer Beratungspflicht für sich genommen nicht (Senat, Urt. v. 27.02.2013, 20 U 164/12, n.v.).
- BGH, 26.03.2014 - IV ZR 422/12
Betriebshaftpflichtversicherung für einen Ofenbaumeister: Haftung des …
Auszug aus OLG Hamm, 12.08.2015 - 20 U 149/15
Rn. 12 Zwar kann ein Versicherer gem. § 249 Abs. 1 BGB unter Schadensersatzgesichtspunkten verpflichtet sein, den Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er bei Abschluss eines anderen Versicherungsvertrags mit adäquatem Versicherungsschutz stehen würde (sog. "Quasideckung", vgl. BGH, Urt. v. 26.03.2014, IV ZR 422/12, juris, Rn. 19, VersR 2014, 625;… Münkel, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 2. Aufl. 2011, § 6 VVG Rn. 46; jeweils mit weiteren Nachweisen). - OLG Saarbrücken, 19.10.2011 - 5 U 71/11
Gebäudeversicherung: Entschädigung für eine serienmäßig gefertigte Einbauküche; …
Auszug aus OLG Hamm, 12.08.2015 - 20 U 149/15
Ein solches Bedürfnis besteht immer dann, wenn der Versicherungsnehmer sich erkennbar falsche Vorstellungen über den abzuschließenden Vertrag oder den Umfang des Versicherungsschutzes macht oder wegen der Komplexität der Materie jedenfalls mit Missverständnissen und Irrtümern des Versicherungsnehmers zu rechnen ist oder das erkennbar zu versichernde Risiko von dem ins Auge gefassten Versicherungsschutzes nicht vollständig umfasst wird (…Senat, Urt. v. 27.02.2013, 20 U 164/12, n.v.; OLG Saarbrücken, Urt. v. 19.10.2011, 5 U 71/11, juris, Rn. 39 mit weiteren Nachweisen, VersR 2012, 1029 = r+s 2012, 296).
- OLG Karlsruhe, 15.01.2013 - 12 U 121/12
Geschäfts- und Inhaltsversicherung: Umfang der Belehrungspflicht bei …
Auszug aus OLG Hamm, 12.08.2015 - 20 U 149/15
Rn. 14 Allerdings findet § 6 Abs. 1 VVG auch bei einer Umstellung des bisherigen Vertrages auf einen neuen Vertrag sowie bei weitgehenden Vertragsänderungen, die es erforderlich machen, die gegenwärtige Situation des Versicherungsnehmers in großem Umfang zu durchleuchten, Anwendung (OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.01.2013, 12 U 121/12, juris, Rn. 31, VersR 2013, 885 = r+s 2013, 436;… Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 6 VVG Rn. 52). - OLG Hamm, 23.08.2000 - 20 U 22/00
Sturmversicherung - Beweislast für Windstärke - Erweiterung des Deckungsschutzes …
Auszug aus OLG Hamm, 12.08.2015 - 20 U 149/15
Vielmehr ist es grundsätzlich Aufgabe des Versicherungsnehmers, sich in eigener Verantwortung über die zu versichernden Risiken klar zu werden und über den hierfür in Betracht kommenden Versicherungsschutz zu informieren (…vgl. Senat, Urt. v. 27.02.2013, 20 U 164/12, n.v.; Urt. v. 23.08.2000, 20 U 22/00, juris, Rn. 41, r+s 2001, 334 = NJW-RR 2001, 239). - BGH, 22.10.2014 - IV ZR 303/13
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung: Leistungsausschluss bei Verletzung der …
Auszug aus OLG Hamm, 12.08.2015 - 20 U 149/15
Für einen neuen Vertrag kann hierbei die Veränderung wesentlicher Vertragsinhalte, etwa des versicherten Risikos, des versicherten Objekts, der Vertragsdauer, der Vertragsparteien und der Gesamtversicherungssumme sprechen (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 22.10.2014, IV ZR 303/13, juris, Rn. 21 mit weiteren Nachweisen). - OLG Hamm, 28.08.2013 - 20 U 2/13
Auszug aus OLG Hamm, 12.08.2015 - 20 U 149/15
Rn. 8 Der Senat hat zudem bereits entschieden, dass die Ausschlussklausel wirksam ist und schon nach ihrem Wortlaut eine bloße Mitverursachung ausreichen lässt; in dieser Auslegung hält die Klausel einer Einbeziehungs- und Inhaltskontrolle stand; sie ist weder überraschend im Sinne von § 305c BGB noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (vgl. Senat, Urt. v. 28.08.2013, 20 U 2/13, juris, Rn. 29, 30 m. w. Nachweis, r+s 2014, 357). - OLG Frankfurt, 22.07.2013 - 7 U 276/12
Ansprüche aus einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung wegen eines durch …
Auszug aus OLG Hamm, 12.08.2015 - 20 U 149/15
Wegen der weitreichenden Folgen eines Neuabschlusses darf ein solcher Wille den Parteien nicht unterstellt werden, weshalb im Zweifelsfall von einem Abänderungsvertrag auszugehen ist (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 22.07.2013, 7 U 276/12, BeckRS 2014, 20957, Rn. 22).
- OLG Saarbrücken, 26.06.2019 - 5 U 89/18
Anfechtung eines Risiko-Lebensversicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung …
Vielmehr ist es - auch im Bereich der Lebensversicherung - grundsätzlich Aufgabe des Versicherungsnehmers, sich in eigener Verantwortung über die zu versichernden Risiken klar zu werden und über den hierfür in Betracht kommenden Versicherungsschutz zu informieren (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 U 71/11-14, VersR 2012, 1029; OLG Hamm, ZfS 2016, 449;… Schneider, in: Prölss/Martin, a.a.O., Vor § 150 Rn. 80 ff.).Abgesehen von dem Fall, dass ein Versicherungsnehmer seinen Wunsch nach weitergehender Beratung konkret zum Ausdruck bringt, kann von einem Versicherer nur dann Aufklärung und Beratung erwartet werden, wenn sich ein konkretes Bedürfnis hierfür offenbart, welches auch nach der Konzeption der §§ 6 Abs. 1, 61 Abs. 1 VVG - dort: "Anlass" - eine Aufklärungs- und Beratungspflicht auslöst (OLG Hamm, ZfS 2016, 449).
Ein solches Bedürfnis besteht immer dann, wenn der Versicherungsnehmer sich erkennbar falsche Vorstellungen über den abzuschließenden Vertrag oder den Umfang des Versicherungsschutzes macht oder wegen der Komplexität der Materie jedenfalls mit Missverständnissen und Irrtümern des Versicherungsnehmers zu rechnen ist oder das erkennbar zu versichernde Risiko von dem ins Auge gefassten Versicherungsschutz nicht vollständig umfasst wird (Senat, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 U 71/11-14, VersR 2012, 1029; OLG Hamm, ZfS 2016, 449, jew. m.w.N.).
- OLG Saarbrücken, 20.07.2022 - 5 U 72/21
Inanspruchnahme von Krankentagegeldversicherer bei Altersrentenbezug
Allerdings schuldet der Versicherer danach nicht stets und in allen Fällen Aufklärung und Beratung; vielmehr ist es grundsätzlich Aufgabe des Versicherungsnehmers, sich in eigener Verantwortung über die zu versichernden Risiken klar zu werden und über den hierfür in Betracht kommenden Versicherungsschutz zu informieren (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 U 71/11-14, VersR 2012, 1029; Urteil vom 26. Juni 2019 - 5 U 89/18, VersR 2020, 91; OLG Hamm, ZfS 2016, 449).Abgesehen von dem Fall, dass ein Versicherungsnehmer seinen Wunsch nach weitergehender Beratung konkret zum Ausdruck bringt, kann von einem Versicherer nur dann Aufklärung und Beratung erwartet werden, wenn sich ein konkretes Bedürfnis hierfür offenbart, welches auch nach der Konzeption der §§ 6 Abs. 1, 61 Abs. 1 VVG - dort: "Anlass" - eine Aufklärungs- und Beratungspflicht auslöst (Senat, Urteil vom 26. Juni 2019 - 5 U 89/18, VersR 2020, 91; OLG Hamm, ZfS 2016, 449).
Ein solches Bedürfnis besteht immer dann, wenn der Versicherungsnehmer sich erkennbar falsche Vorstellungen über den abzuschließenden Vertrag oder den Umfang des Versicherungsschutzes macht oder wegen der Komplexität der Materie jedenfalls mit Missverständnissen und Irrtümern des Versicherungsnehmers zu rechnen ist oder das erkennbar zu versichernde Risiko von dem ins Auge gefassten Versicherungsschutz nicht vollständig umfasst wird (Senat, Urteile vom 19. Oktober 2011 - 5 U 71/11-14, VersR 2012, 1029 und vom 26. Juni 2019 - 5 U 89/18, VersR 2020, 91; OLG Hamm, ZfS 2016, 449, jew. m.w.N.).
- OLG Brandenburg, 11.01.2023 - 11 U 34/22
Rechtsfolgen einer unterlassenen Beratung des Versicherers zu Lücken in der …
Die Schaffung von § 6 und § 61 VVG hat daran nichts geändert; ihnen liegt vielmehr ausdrücklich das Modell der anlassbezogenen Beratung zugrunde, das einen Kompromiss zwischen der Wahrung der Verbraucherschutzinteressen sowie der Belastung der Versicherungsbranche und des Vermittlergewerbes beinhaltet (…vgl. dazu die Gegenäußerungen der BReg. zu den Stellungnahmen des BR, BT-Drs. 16/2475, S. 4 und BT-Drs. 16/3945, S. 130; ferner OLG Hamm, Beschl. v. 12.08.2015 - 20 U 149/15, juris Rdn. 16 f. = BeckRS 2015, 112 089;… OLG München, Urt. v. 06.04.2017 - 29 U 3139/16, LS 1b, juris Rdn. 85 = BeckRS 2017, 111987 Rdn. 24;… PK-VVG/Ebers, PK-VVG, 4. Aufl., § 6 Rdn. 4).
- OLG Saarbrücken, 04.09.2024 - 5 U 91/23
Beratungspflicht eines Fahrzeugversicherers bei Vertrieb eines …
Allerdings schuldet der Versicherer danach nicht stets und in allen Fällen Aufklärung und Beratung; vielmehr ist es grundsätzlich Aufgabe des Versicherungsnehmers, sich in eigener Verantwortung über die zu versichernden Risiken klar zu werden und über den hierfür in Betracht kommenden Versicherungsschutz zu informieren (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 5 U 71/11-14, VersR 2012, 1029; Urteil vom 26. Juni 2019 - 5 U 89/18, VersR 2020, 91; OLG Hamm, ZfS 2016, 449).Abgesehen von dem Fall, dass ein Versicherungsnehmer seinen Wunsch nach weitergehender Beratung konkret zum Ausdruck bringt, kann von einem Versicherer nur dann Aufklärung und Beratung erwartet werden, wenn sich ein konkretes Bedürfnis hierfür offenbart, welches auch nach der Konzeption der §§ 6 Abs. 1, 61 Abs. 1 VVG - dort: "Anlass" - eine Aufklärungs- und Beratungspflicht auslöst (Senat, Urteil vom 26. Juni 2019 - 5 U 89/18, VersR 2020, 91; OLG Hamm, ZfS 2016, 449).
Ein solches Bedürfnis besteht immer dann, wenn der Versicherungsnehmer sich erkennbar falsche Vorstellungen über den abzuschließenden Vertrag oder den Umfang des Versicherungsschutzes macht oder wegen der Komplexität der Materie jedenfalls mit Missverständnissen und Irrtümern des Versicherungsnehmers zu rechnen ist oder das erkennbar zu versichernde Risiko von dem ins Auge gefassten Versicherungsschutz nicht vollständig umfasst wird (Senat, Urteile vom 19. Oktober 2011 - 5 U 71/11-14, VersR 2012, 1029 und vom 26. Juni 2019 - 5 U 89/18, VersR 2020, 91; OLG Hamm, ZfS 2016, 449, jew. m.w.N.).
- OLG Saarbrücken, 15.02.2023 - 5 U 36/22
Fortbestand des ursprünglichen Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages nach …
Ein Bedürfnis für eine Beratung besteht immer dann, wenn der Versicherungsnehmer sich erkennbar falsche Vorstellungen über den abzuschließenden Vertrag oder den Umfang des Versicherungsschutzes macht oder wegen der Komplexität der Materie jedenfalls mit Missverständnissen und Irrtümern des Versicherungsnehmers zu rechnen ist oder das erkennbar zu versichernde Risiko von dem ins Auge gefassten Versicherungsschutz nicht vollständig umfasst wird (…Senat, a.a.O.; Urteile vom 19. Oktober 2011 - 5 U 71/11-14, VersR 2012, 1029 und vom 26. Juni 2019 - 5 U 89/18, VersR 2020, 91; OLG Hamm, ZfS 2016, 449, jew. m.w.N.). - OLG Oldenburg, 10.09.2024 - 1 U 13/24
Schadensersatzanspruch eines Versicherten nach den Grundsätzen einer Quasideckung …
Regelmäßig muss der Versicherer aber erst dann tätig werden, wenn er allein aufgrund der Informationen, die er besitzt, erkennen kann, dass der Versicherungsnehmer über einen für ihn wesentlichen Vertragspunkt irrige Vorstellungen hat, speziell sich über den Umfang seines Versicherungsschutzes im Unklaren ist, und sein Bedarf nicht mehr gedeckt wird (vgl. BGH…, Urteil vom 13. April 2005 - IV ZR 86/04, juris Rn. 13; OLG Köln…, Beschluss vom 3. März 2022 - I-9 U 184/21, juris Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 12. August 2015 - 20 U 149/15, juris Rn. 16).
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Rechtsprechung
| OLG Köln, 20.11.2015 - I-20 U 149/15 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- ra.de
- rechtsportal.de
Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach dem Policemodell
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Prämien abzgl. des ausgekehrten Rückkaufswerts nach Widerruf einer fondsgebundenen Lebensversicherung ; Anforderungen an die Wirksamkeit des Widerrufs einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach § 5a VVG a.F. bei Geltendmachung ...
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 24.08.2015 - 26 O 40/15
- OLG Köln, 20.11.2015 - I-20 U 149/15
- BGH, 12.07.2016 - IV ZR 519/15
- BGH, 12.09.2016 - IV ZR 519/15
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (18)
- BGH, 27.04.1994 - VIII ZR 223/93
Anforderungen an Inhalt und drucktechnische Gestaltung der Widerrufsbelehrung
Auszug aus OLG Köln, 20.11.2015 - 20 U 149/15
Dazu gehört - neben dem unverzichtbaren Hinweis darauf, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt (§ 5 a Abs. 2 Satz 3 VVG a.F.; vgl. BGH, VersR 2004, 497) - die Benennung des Ereignisses, das die Frist in Lauf setzt (BGH, NJW 2009, 3572 und NJW 1994, 1800).Schädlich sind insoweit nur Formulierungen, die einen von § 187 Abs. 1 BGB abweichenden Fristbeginn nahelegen (BGH, NJW 1994, 1800: "ab heute"; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12. Juli 2013 - I-4 U 152/12 -, wo die Belehrung dahin ging, dass die Frist schon mit dem Tag des vollständigen Erhalts der Unterlagen beginnt).
- BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08
Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung
Auszug aus OLG Köln, 20.11.2015 - 20 U 149/15
Dazu gehört - neben dem unverzichtbaren Hinweis darauf, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt (§ 5 a Abs. 2 Satz 3 VVG a.F.; vgl. BGH, VersR 2004, 497) - die Benennung des Ereignisses, das die Frist in Lauf setzt (BGH, NJW 2009, 3572 und NJW 1994, 1800). - BGH, 16.07.2014 - IV ZR 73/13
VVG § 5a F.: 21. Juli 1994; BGB §§ 242, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; Zweite …
Auszug aus OLG Köln, 20.11.2015 - 20 U 149/15
Rn. 39 Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es einem Versicherungsnehmer, der mit Überlassung der Versicherungspolice die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. erhalten hat, auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach nationalem Recht gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt ist, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (BGH, VersR 2014, 1065).
- BGH, 28.01.2004 - IV ZR 58/03
Anforderungen an die Belehrung über das Widerspruchsrecht
Auszug aus OLG Köln, 20.11.2015 - 20 U 149/15
Dazu gehört - neben dem unverzichtbaren Hinweis darauf, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt (§ 5 a Abs. 2 Satz 3 VVG a.F.; vgl. BGH, VersR 2004, 497) - die Benennung des Ereignisses, das die Frist in Lauf setzt (BGH, NJW 2009, 3572 und NJW 1994, 1800). - BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 82/10
Fernabsatzgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden …
Auszug aus OLG Köln, 20.11.2015 - 20 U 149/15
Dies fordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus (vgl. BGH, NJW 2011, 1061). - BVerfG, 02.02.2015 - 2 BvR 2437/14
Nichtannahmebeschluss: Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Verkennung der …
Auszug aus OLG Köln, 20.11.2015 - 20 U 149/15
Einer Vorlage bedarf es deshalb nicht, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen vereinbar ist, nicht entscheidungserheblich ankommt (vgl. dazu BVerfG, VersR 2015, 693). - BGH, 10.06.2015 - IV ZR 105/13
Versicherungsvertrag nach dem sog. Policenmodell: Begriff der "Textform" in der …
Auszug aus OLG Köln, 20.11.2015 - 20 U 149/15
Rn. 36 Der Begriff der Textform muss nicht näher erläutert werden (BGH, VersR 2015, 876). - BGH, 23.09.2010 - VII ZR 6/10
Haustürgeschäft: Beginn der Widerrufsfrist
Auszug aus OLG Köln, 20.11.2015 - 20 U 149/15
Das konkrete Datum des Fristbeginns muss hingegen nicht angegeben werden; auch die Grundsätze der Fristberechnung (§§ 187 ff. BGB) müssen nicht mitgeteilt werden (BGH, NJW 2010, 3503). - BGH, 30.06.2015 - IV ZR 16/14
Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung; Stützung …
Auszug aus OLG Köln, 20.11.2015 - 20 U 149/15
Rn. 33 Diese vom Senat bereits zu einer im Wortlaut identischen Belehrung vertretene Auffassung (Senatsurt. v. 6. Dezember 2013 - 20 U 144/13 -) hat der Bundesgerichtshof mit Hinweisbeschluss vom 30. Juni 2015 - IV ZR 16/14 - bestätigt, indem dort angeführt ist, der Senat habe mit revisionsrechtlich beanstandungsfreier Begründung die Ansicht vertreten, dass die Widerspruchsbelehrung unter Einbeziehung des Policenbegleitschreibens dem Versicherungsnehmer noch ausreichend deutlich mache, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. - BGH, 27.02.2003 - III ZR 115/02
Verfahrensrecht - Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsansprüchen
Auszug aus OLG Köln, 20.11.2015 - 20 U 149/15
Auch deswegen ist § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG anzuwenden (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 713; OLG Rostock, OLGR 2008, 170;… Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 "Eventual- und Hauptantrag"). - OLG Köln, 06.12.2013 - 20 U 144/13
Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss einer …
- EuGH, 23.03.2000 - C-373/97
Diamantis - "Gesellschaftsrecht - Richtlinie 77/91/EWG - Aktiengesellschaft in …
- EuGH, 13.03.2014 - C-155/13
SICES u.a. - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 341/2007 - Art. 6 Abs. 4 - …
- BGH, 10.06.2015 - IV ZR 204/12
Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter …
- OLG Düsseldorf, 06.02.2016 - 4 U 152/12
Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer …
- OLG Rostock, 23.10.2007 - 7 W 75/07
Streitwert: Addition der Beträge von Hauptantrag und Hilfsantrag
- OLG Hamm, 24.07.2013 - 20 U 106/13
Anforderungen an Verbraucherinformationen innerhalb einer Versicherungspolice zum …
- LG Köln, 24.08.2015 - 26 O 40/15
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