Rechtsprechung
| OLG Hamm, 16.02.2024 - 20 U 37/23 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- versicherungsrechtsiegen.de
Einstellungsmitteilung der Versicherung: Bis wann die Rente gezahlt werden muss
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VVG § 174 Abs. 2 ; AVB § 11 Abs. 1 S. 1
Leistungsgewährung aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung; Berufen eines Versicherers auf den Fortfall der Berufsunfähigkeit eines Versicherten
Verfahrensgang
- LG Bielefeld, 03.02.2022 - 18 O 88/20
- LG Bielefeld, 19.01.2023 - 18 O 88/20
- OLG Hamm, 16.02.2024 - 20 U 37/23
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (13)
- BGH, 13.03.2019 - IV ZR 124/18
Deckungsklage gegen die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Erfordernis einer …
Auszug aus OLG Hamm, 16.02.2024 - 20 U 37/23
Eine solche Änderungsmitteilung kann auch in einem während des Rechtsstreits übermittelten Schriftsatz erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2019 - IV ZR 124/18 -, juris Rn. 21 m.w.N.).Zwar eröffnen diese das Nachprüfungsverfahren nach dem Wortlaut von § 11 Abs. 1 AVB nicht schon dann, wenn eine Berufsunfähigkeit "nicht mehr vorliegt" (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13. März 2019 - IV ZR 124/18 -, juris Rn. 1), sondern erst nach "Anerkennung oder Feststellung [der] Leistungspflicht".
Geht es um eine Gesundheitsbesserung, so ist im Nachprüfungsverfahren maßgebend der Vergleich desjenigen Gesundheitszustands, der einem gebotenen Anerkenntnis hätte zugrunde gelegt werden müssen und der sich im Rechtsstreit auch aus einem gerichtlichen Sachverständigengutachten ergeben kann, mit dem Gesundheitszustand zu dem späteren Zeitpunkt, zu welchem der Versicherer den Wegfall der Berufsunfähigkeit behauptet (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2019 - IV ZR 124/18 -, juris Rn. 23 f. …sowie Urteil vom 18. Dezember 2019 - IV ZR 65/19, juris Rn. 17).
In einer solchen Konstellation kann selbst der Hinweis auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes des Versicherungsnehmers ausreichen, wenn dies unter Bezugnahme auf ein sorgfältig begründetes gerichtliches Sachverständigengutachten erfolgt, welches den erforderlichen Vergleich erkennen lässt (vgl. OLG Celle…, Urteil vom 9. April 2018 - 8 U 250/17 -, juris Rn. 102 sowie nachgehend BGH, Beschluss vom 13. März 2019 - IV ZR 124/18 -, juris Rn. 24).
- OLG Hamm, 24.11.2017 - 20 U 194/16
Berufsunfähigkeitsversicherung: Nachprüfung, Beweisanforderungen bei psychischer …
Auszug aus OLG Hamm, 16.02.2024 - 20 U 37/23
Zusätzlich ist nachzuweisen, dass die Verbesserung des Gesundheitszustandes zu relevanten Auswirkungen auf die beruflichen Betätigungsmöglichkeiten des Versicherungsnehmers geführt hat (vgl. zusammenfassend Senatsurteil vom 24. November 2017 - I-20 U 194/16 -, juris Rn. 37 m.w.N.).Rn. 82 Macht der Versicherer geltend, der Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers habe sich zwischenzeitlich gebessert, weshalb nicht mehr von einer Berufsunfähigkeit ausgegangen werden könne, so trifft ihn insoweit im Prozess die Darlegungs- und Beweislast (…vgl. BGH, Urteil v. 17.02.1993 - IV ZR 206/91 -, VersR 1993, 562 ff., bei juris Rn. 39), wobei das Beweismaß des § 286 ZPO gilt (vgl. Senatsurteil vom 24. November 2017 - I-20 U 194/16 -, juris Rn. 38).
Nichts anderes gilt für psychotherapeutische "milde" und neben dem beruflichen Alltag leistbare Behandlungen wie die "Gesprächstherapie" (vgl. dazu eingehend Senatsurteil vom 24. November 2017 - I-20 U 194/16 -, juris Rn. 74 ff. m.w.N.).
- OLG Celle, 09.04.2018 - 8 U 250/17
Beginn und Ende der Leistungspflicht des Versicherers in der …
Auszug aus OLG Hamm, 16.02.2024 - 20 U 37/23
In einer solchen Konstellation kann selbst der Hinweis auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes des Versicherungsnehmers ausreichen, wenn dies unter Bezugnahme auf ein sorgfältig begründetes gerichtliches Sachverständigengutachten erfolgt, welches den erforderlichen Vergleich erkennen lässt (vgl. OLG Celle, Urteil vom 9. April 2018 - 8 U 250/17 -, juris Rn. 102 sowie nachgehend BGH…, Beschluss vom 13. März 2019 - IV ZR 124/18 -, juris Rn. 24).Nachdem sich die Beklagte die Feststellungen des Sachverständigen wie oben ausgeführt (hilfsweise) zu eigen gemacht hat, hat sich im Übrigen auch der Kläger - ohne eine vermeintliche Überschreitung des Gutachtenauftrags zu rügen - auf die Frage der Wiedererlangung der Berufsfähigkeit eingelassen (vgl. zu einem ähnlichen Fall auch OLG Celle, Urteil vom 9. April 2018 - 8 U 250/17 -, juris Rn. 60).
- BGH, 18.12.2019 - IV ZR 65/19
Erfordernis einer Änderungsmitteilung des Versicherers bei späterem Wegfall einer …
Auszug aus OLG Hamm, 16.02.2024 - 20 U 37/23
Der Bundesgerichtshof hat dem Versicherer aber auch bei solchen Klauseln die Möglichkeit eröffnet, sich ohne vorheriges Anerkenntnis der Leistungspflicht oder deren vorherige Feststellung im Wege der Einstellungsmitteilung auf die Wiedererlangung der Berufsfähigkeit zu berufen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2019 - IV ZR 65/19 -, juris Rn. 4 und Rn. 15 ff.).Geht es um eine Gesundheitsbesserung, so ist im Nachprüfungsverfahren maßgebend der Vergleich desjenigen Gesundheitszustands, der einem gebotenen Anerkenntnis hätte zugrunde gelegt werden müssen und der sich im Rechtsstreit auch aus einem gerichtlichen Sachverständigengutachten ergeben kann, mit dem Gesundheitszustand zu dem späteren Zeitpunkt, zu welchem der Versicherer den Wegfall der Berufsunfähigkeit behauptet (vgl. BGH…, Beschluss vom 13. März 2019 - IV ZR 124/18 -, juris Rn. 23 f. sowie Urteil vom 18. Dezember 2019 - IV ZR 65/19, juris Rn. 17).
- BGH, 24.04.2018 - XI ZR 207/17
Klageantrag auf "Freigabe" einer Sicherheit: Anforderungen an die Bestimmtheit …
Auszug aus OLG Hamm, 16.02.2024 - 20 U 37/23
Rn. 128 Der dem Kläger nachteiligen Abänderung der Kostenentscheidung erster Instanz, die von Amts wegen zu erfolgen hat (§ 308 Abs. 2 ZPO), steht das Verschlechterungsverbot aus § 528 Satz 2 ZPO nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2018 - XI ZR 207/17 -, juris Rn. 17 m.w.N.). - BGH, 13.12.2023 - IV ZR 125/23
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Gehörsverletzung bei Nichtberücksichtigung …
Auszug aus OLG Hamm, 16.02.2024 - 20 U 37/23
Rn. 108 Der Senat hat dabei nicht verkannt, dass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit auch dann vorliegen kann, wenn sich die fortgesetzte Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers angesichts einer drohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes als Raubbau an der Gesundheit und deshalb überobligationsmäßig erweist (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2023 - IV ZR 125/23 -, juris Rn. 12 m.w.N.). - OLG Hamm, 26.11.2021 - 20 U 67/21
Leistungen aus Berufsunfähigkeitsversicherungen Begriff der Berufsunfähigkeit …
Auszug aus OLG Hamm, 16.02.2024 - 20 U 37/23
Allerdings ist bei der Bemessung von Obsiegen und Unterliegen die streitwertbegrenzende Vorschrift des § 9 ZPO nicht zu berücksichtigen, sondern der Grad des Obsiegens auf die gesamte Restlaufzeit der Berufungsunfähigkeitsversicherung zu beziehen (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2021 - 20 U 67/21 -, juris Rn. 130). - BGH, 26.01.2022 - IV ZR 144/21
Betriebsschließungsversicherung
Auszug aus OLG Hamm, 16.02.2024 - 20 U 37/23
Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344 Rn. 10; st. Rspr.). - BGH, 03.11.1999 - IV ZR 155/98
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung; Begriff der Berufsunfähigkeit
Auszug aus OLG Hamm, 16.02.2024 - 20 U 37/23
Rn. 80 a) Der Wegfall der Berufsunfähigkeit setzt voraus, dass sich die Gesundheitsverhältnisse des Versicherungsnehmers nachträglich in einem erheblichen Umfang gebessert haben (vgl. BGH, Urteil vom 03. November 1999 - IV ZR 155/98 -, juris Rn. 18). - BGH, 17.02.1993 - IV ZR 206/91
Nachprüfungsverfahren zur Leistungspflicht bei der …
Auszug aus OLG Hamm, 16.02.2024 - 20 U 37/23
Rn. 82 Macht der Versicherer geltend, der Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers habe sich zwischenzeitlich gebessert, weshalb nicht mehr von einer Berufsunfähigkeit ausgegangen werden könne, so trifft ihn insoweit im Prozess die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, Urteil v. 17.02.1993 - IV ZR 206/91 -, VersR 1993, 562 ff., bei juris Rn. 39), wobei das Beweismaß des § 286 ZPO gilt (…vgl. Senatsurteil vom 24. November 2017 - I-20 U 194/16 -, juris Rn. 38). - BGH, 18.01.2012 - IV ZR 116/11
Private Unfallversicherung: Tod durch Ertrinken; Darlegungs- und Beweislast
- BGH, 23.11.2016 - IV ZR 502/15
Deckungsprozess gegen die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Prüfung der …
- LG Berlin, 18.11.2020 - 23 O 288/16
Voraussetzungen für Erlöschen von Leistungspflicht des Versicherers
- OLG Saarbrücken, 09.09.2026 - 5 W 49/26
1. Ein Berufsunfähigkeitsversicherer, der voraussichtlich dazu verurteilt worden …
Es trifft daher zu, wenn das Landgericht darauf hinweist, dass bei Klagen auf wiederkehrende Leistungen wegen Berufsunfähigkeit Grundlage für die Bemessung der Anteile des Klägers und der Beklagten am Obsiegen und Unterliegen nicht die Grundsätze der Streitwertbemessung (§§ 3, 9 ZPO) sind, sondern die tatsächlichen wirtschaftlichen Werte der geltend gemachten Ansprüche (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26. November 2021 - 20 U 67/21, juris; Urteil vom 16. Februar 2024 - 20 U 37/23, juris = in VersR 2025, 418 insoweit nicht abgedruckt;… Neuhaus Berufsunfähigkeitsversicherung 5. Aufl., Kap. 18 Rn. 84;… Schneider, in: Prütting/Gehrlein, ZPO 17. Aufl., § 92 Rn. 4;… Herget, in: Zöller, a.a.O., § 92 Rn. 3).Freilich kann infolgedessen auch nur dieser "Gesamtbetrag" - der nicht zwangsläufig dem Gebührenstreitwert entspricht - maßgeblich dafür sein, ob eine Zuvielforderung im Einzelfall (noch) verhältnismäßig geringfügig ist (vgl. BGH…, Beschluss vom 19. September 2006 - X ZR 49/05, juris Rn. 9;… Urteil vom 10. April 2019 - VIII ZR 12/18, juris Rn. 56 = in NJW 2019, 2308 insoweit nicht abgedruckt; OLG Hamm, Urteil vom 16. Februar 2024 - I-20 U 37/23, juris Rn. 122; BAG…, Urteil vom 18. Januar 2012 - 6 AZR 462/10, juris Rn. 22; missverständlich daher die vom Landgericht zitierte, auf diese Rechtsprechung verweisende Lit.).
Offenbleiben kann dabei, ob - wie das Landgericht gemeint hat - der Grad des Obsiegens des Klägers stets auf die gesamte Restlaufzeit der Berufungsunfähigkeitsversicherung, hier: bis 1. Februar 2042, zu beziehen ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16. Februar 2024 - I-20 U 37/23, juris Rn. 122;… Neuhaus, a.a.O., Kap. 18 Rn. 84), oder ob im Rahmen der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung nicht - mit der Beschwerde - auch zumindest nahe liegende Möglichkeiten einer vorzeitigen Leistungseinstellung, etwa wegen Vorversterbens oder als Folge eines etwaigen Nachprüfungsverfahrens, berücksichtigt werden müssten; denn weder aus dem Beschwerdevorbringen, noch aus dem weiteren Sachverhalt, insbesondere der Art der Erkrankung des Klägers oder ihren Auswirkungen auf seine Fähigkeit zur Ausübung eines Berufs, ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das hier in absehbarer Zeit, insbesondere vor Ablauf einer Leistungsdauer, die zu einem messbaren Kostenanteil des Klägers führte, der Fall sein könnte.
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Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 07.12.2023 - 20 U 37/23 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 16.02.2023 - 37 O 6/20
- OLG Düsseldorf, 07.12.2023 - 20 U 37/23
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (13)
- OLG Düsseldorf, 29.06.2023 - 20 U 278/20
Wettbewerbsverstoß durch Anbieten Parfumprodukte in ALDI-Filialen …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.2023 - 20 U 37/23
Die Grundentscheidung des Art. 15 Abs. 1 UMV und der Grundsatz des freien Warenverkehrs gebieten dabei eine enge Auslegung der Norm (…vgl. BGH GRUR 2008, 1089, Rn. 24 - Klacid Pro; Senatsurteile vom 29. Juni 2023, Az.: I-20 U 278/20, GRUR-RS 2023, 22341 - Calvin Klein; vom 06. März 2018, Az.: I-20 U 113/17, GRUR-RR 2018, 335 - Japanischer Kosmetikhersteller).Für die Rufschädigung gelten nach gefestigter Rechtsprechung - auch des Senats (siehe dazu Senatsurteile vom 29. Juni 2023, Az.: I-20 U 278/20, GRUR-RS 2023, 22341 - Calvin Klein sowie vom 06. März 2018, Az.: I-20 U 113/17, GRUR-RR 2018, 335 - 339 - Japanischer Kosmetikhersteller) - folgende Grundsätze:.
Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass die Frage, wie hoch die Hürde zur "Luxushöhe" sein muss, nicht abstrakt, sondern konkret im Hinblick auf die drohende Beeinträchtigung zu beantworten ist (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2023, Az.: I-20 U 278/20, GRUR-RS 2023, 22341 - Calvin Klein).
Gleichwohl sind die für L.- und B.-Produkte verlangten Preise immer noch so hoch, dass der Gedanke an eine "Billigmarke" fernliegt (siehe dazu auch Senatsurteil vom 29. Juni 2023, Az.: I-20 U 278/20, GRUR-RS 2023, 22341 - Calvin Klein für Produkte der Marke "Calvin Klein" und "Joop!").
Danach ist es ausreichend, wenn eine Rufschädigung einzutreten droht; eine Beeinträchtigung des Rufes also eintreten könnte (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 2023, Az.: I-20 U 278/20, GRUR-RS 2023, 22341 - Calvin Klein …sowie vom 06. März 2018, Az.: I-20 U 113/17, GRUR-RR 2018, 335 - 339 - Japanischer Kosmetikhersteller mit Hinweis auf Thiering, in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 24 Rn. 164).
Folglich ist diese Form des Vertriebs geeignet, den Prestigewert der Klagemarken, zu dessen Begründung und Erhaltung die Klägerin große Anstrengungen unternimmt, erheblich zu beeinträchtigen und den von der Klägerin betriebenen Aufwand zu entwerten (vgl. Senatsurteil, Urteil vom 29. Juni 2023, Az.: I-20 U 278/20, GRUR-RS 2023, 22341 - Calvin Klein).
Die Beklagte übersieht, dass die mit den dortigen Klagemarken gekennzeichneten Produkte im Y.-Prospekt unmittelbar neben anderen Parfums mit Luxus- bzw. Prestigecharakter präsentiert wurden, und es sich - wie dargetan - auf den ersten Blick erkennbar um eine mit "Geschenk-Tipp zum Valentinstag" hervorgehobene Sonderaktion handelte (vgl. Senatsurteil, Urteil vom 29. Juni 2023, Az.: I-20 U 278/20, GRUR-RS 2023, 22341 - Calvin Klein), wobei hinzuzufügen ist, dass das Verschenken von Parfum- und Kosmetikprodukte mit Luxus- bzw. Prestigecharakter zum Valentinstag durchaus üblich ist, was eine entsprechenden Erwartungshaltung des Verbrauchers begründet, ein derartiges Geschenk im Rahmen einer entsprechenden Sonderaktion auch bei einem Discounter wie Y. erwerben zu können.
- EuGH, 23.04.2009 - C-59/08
DER INHABER EINER MARKE KANN SICH DEM WEITERVERKAUF SEINER PRESTIGEWAREN DURCH …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.2023 - 20 U 37/23
Bei der Frage, ob der Verkauf von Prestigewaren durch einen Lizenznehmer an einen Discounter die luxuriöse Ausstrahlung der Prestigewaren schädigt und damit deren Qualität beeinträchtigt, sind insbesondere die Art der mit der Marke versehenen Prestigewaren, der Umfang und der systematische oder aber sporadische Charakter der Verkäufe dieser Waren durch den Lizenznehmer an Discounter und andererseits die Art der von diesen Discountern üblicherweise vertriebenen Waren und die in deren Branche üblichen Vertriebsformen zu berücksichtigen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 593 Rn. 32 - Dior/Copad - zu den Rechten des Lizenzgebers gegen den Lizenznehmer).Ob der Weiterverkauf durch den Discounter das Ansehen der Marke schädigt, hängt insbesondere vom Adressatenkreis, an den die Waren weiterverkauft werden sollen, und von den spezifischen Umständen des Verkaufs von Prestigewaren ab (vgl. EuGH, GRUR 2009, 593 Rn. 32 - Dior/Copad - zu den markenrechtlichen Ansprüchen gegen den Discounter).
Für sie bedeutet die "Aura des Luxuriösen" (so EuGH, GRUR 2009, 593 Rn. 24 - Copad/Dior;… vgl. bereits EuGH, GRUR Int 1998, 140 Rn. 45 - Dior/Evora) das Gegenteil von Gewöhnlichem und Alltäglichem (so LG Hamburg, GRUR-RS 202, 5676 - MICHAEL KORS bei Lidl).
Rn. 40 (1) Eine derartige kartellrechtliche Vorprüfung ist schon nicht erforderlich, denn sowohl die Warenverkehrsfreiheit als auch die Berechtigung des Eingriffs werden in der Tatbestandsvoraussetzung der "berechtigten Gründe" im Sinne von § 24 Abs. 2 MarkenG und der in diesem Zusammenhang nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vorzunehmenden Interessenabwägung (…siehe dazu EuGH, GRUR Int 1998, 140 Rn. 43 f. - Dior/Evora; GRUR 2009, 593 Rn. 55 - Copad/Dior) angemessen berücksichtigt.
Der EuGH hat seine Ausführungen zum Schutzumfang des Art. 15 Abs. 2 UMV ausdrücklich in Ansehung des Grundsatzes des freien Warenverkehrs getroffen und aus diesem Grund eine Interessenabwägung zwischen den Bedürfnissen des Markeninhabers einerseits und denen des Wiederverkäufers andererseits etabliert (…vgl. EuGH, GRUR Int 1998, 140 Rn. 44 - Dior/Evora; GRUR 2009, 593 Rn. 55 - Copad/Dior).
Die Errichtung eines selektiven Vertriebssystems kann und wird vielmehr häufig vor allem dazu dienen sicherzustellen, dass die Waren in den Verkaufsstellen in einer ihren Wert angemessen zur Geltung bringenden Weise präsentiert werden (vgl. GRUR 2009, 593 Rn. 29 - Dior/Copad).
Entgegen der von der Berufung vertretenen Auffassung ist der Nachweis einer eingetretenen erheblichen Rufschädigung nicht erforderlich (vgl. EuGH, GRUR 2009, 593 Rn. 56 f. - Copad/Dior).
- EuGH, 04.11.1997 - C-337/95
Parfums Christian Dior
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.2023 - 20 U 37/23
Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn die Verwendung der Marke geeignet ist, deren Ruf zu schädigen (vgl. EuGH, GRUR Int. 1998, 140, Rn. 43 - Dior/Evora;… Thiering, in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 24 Rn. 164;… Eisenführ/Eberhardt, in: Eisenführ/Schennen, UMV, 5. Auflage, Art. 13 Rn. 33).Rn. 35 aa. Bei Waren mit Luxus- und Prestigecharakter muss der Wiederverkäufer darauf bedacht sein, die Wertschätzung der Marke nicht dadurch zu beeinträchtigen, dass er den Luxus- und Prestigecharakter der betreffenden Waren sowie die von ihnen ausgehende luxuriöse Ausstrahlung beeinträchtigt (vgl. EuGH, GRUR Int. 1998, 140, Rn. 45 - Dior/Evora).
Allerdings stellt der Umstand, dass ein Wiederverkäufer, der gewöhnlich Artikel gleicher Art, aber nicht unbedingt gleicher Qualität vertreibt, für die mit der Marke versehenen Waren in seiner Branche übliche Werbeformen benutzt, selbst wenn diese nicht denen entsprechen, die der Markeninhaber selbst oder die von ihm ausgewählten Wiederverkäufer verwenden, keinen berechtigten Grund dar, der es rechtfertigt, dass der Inhaber sich dieser Werbung widersetzt, sofern nicht erwiesen ist, dass die Benutzung der Marke in der Werbung des Wiederverkäufers den Ruf der Marke im konkreten Fall erheblich schädigt (vgl. EuGH, GRUR Int. 1998, 140, Rn. 46 - Dior/Evora).
Eine solche erhebliche Schädigung kann dann vorliegen, wenn die Marke in einer Umgebung erscheint, die das Image, das der Inhaber seiner Marke hat verschaffen können, erheblich beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH, GRUR Int. 1998, 140, Rn. 47 - Dior/Evora).
Für sie bedeutet die "Aura des Luxuriösen" (…so EuGH, GRUR 2009, 593 Rn. 24 - Copad/Dior; vgl. bereits EuGH, GRUR Int 1998, 140 Rn. 45 - Dior/Evora) das Gegenteil von Gewöhnlichem und Alltäglichem (so LG Hamburg, GRUR-RS 202, 5676 - MICHAEL KORS bei Lidl).
Rn. 40 (1) Eine derartige kartellrechtliche Vorprüfung ist schon nicht erforderlich, denn sowohl die Warenverkehrsfreiheit als auch die Berechtigung des Eingriffs werden in der Tatbestandsvoraussetzung der "berechtigten Gründe" im Sinne von § 24 Abs. 2 MarkenG und der in diesem Zusammenhang nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vorzunehmenden Interessenabwägung (siehe dazu EuGH, GRUR Int 1998, 140 Rn. 43 f. - Dior/Evora;… GRUR 2009, 593 Rn. 55 - Copad/Dior) angemessen berücksichtigt.
Der EuGH hat seine Ausführungen zum Schutzumfang des Art. 15 Abs. 2 UMV ausdrücklich in Ansehung des Grundsatzes des freien Warenverkehrs getroffen und aus diesem Grund eine Interessenabwägung zwischen den Bedürfnissen des Markeninhabers einerseits und denen des Wiederverkäufers andererseits etabliert (vgl. EuGH, GRUR Int 1998, 140 Rn. 44 - Dior/Evora;… GRUR 2009, 593 Rn. 55 - Copad/Dior).
- OLG Düsseldorf, 06.03.2018 - 20 U 113/17
Voraussetzungen der Erschöpfung gem. Art. 15 UMV
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.2023 - 20 U 37/23
Die Grundentscheidung des Art. 15 Abs. 1 UMV und der Grundsatz des freien Warenverkehrs gebieten dabei eine enge Auslegung der Norm (…vgl. BGH GRUR 2008, 1089, Rn. 24 - Klacid Pro; Senatsurteile vom 29. Juni 2023, Az.: I-20 U 278/20, GRUR-RS 2023, 22341 - Calvin Klein; vom 06. März 2018, Az.: I-20 U 113/17, GRUR-RR 2018, 335 - Japanischer Kosmetikhersteller).Für die Rufschädigung gelten nach gefestigter Rechtsprechung - auch des Senats (siehe dazu Senatsurteile vom 29. Juni 2023, Az.: I-20 U 278/20, GRUR-RS 2023, 22341 - Calvin Klein sowie vom 06. März 2018, Az.: I-20 U 113/17, GRUR-RR 2018, 335 - 339 - Japanischer Kosmetikhersteller) - folgende Grundsätze:.
So wird der Inhaber einer sehr exklusiven Luxusmarke, der gerade durch die häufig künstliche Verknappung den hohen Preis der mit der Marke gekennzeichneten Waren erzielt, sich unter Umständen dem Vertrieb durch einen Discounter generell widersetzen können (vgl. Senatsurteil vom 06. März 2018, Az.: I-20 U 113/17, GRUR-RR 2018, 335 - Japanischer Kosmetikhersteller), während bei weniger exklusiven Prestigemarken die konkrete Art der Warenpräsentation in den Blick zu nehmen sein wird.
Danach ist es ausreichend, wenn eine Rufschädigung einzutreten droht; eine Beeinträchtigung des Rufes also eintreten könnte (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 2023, Az.: I-20 U 278/20, GRUR-RS 2023, 22341 - Calvin Klein sowie vom 06. März 2018, Az.: I-20 U 113/17, GRUR-RR 2018, 335 - 339 - Japanischer Kosmetikhersteller mit Hinweis auf Thiering, in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 24 Rn. 164).
- OLG Frankfurt, 12.07.2018 - 11 U 96/14
Zulässigkeit pauschales Internet-Plattformverbot im Selektivvertrieb - Coty II
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.2023 - 20 U 37/23
Eine lückenlose Kontrolle ist nicht möglich und rechtlich auch nicht erforderlich (sieh dazu OLG Frankfurt, GRUR 2018, 1171 - 1178 - Luxusparfüm im Internet II).Eine lückenlose Kontrolle ist nicht möglich und rechtlich auch nicht erforderlich (sieh dazu OLG Frankfurt, GRUR 2018, 1171 - 1178 - Luxusparfüm im Internet II).
- EuGH, 06.12.2017 - C-230/16
Ein Anbieter von Luxuswaren kann seinen autorisierten Händlern verbieten, die …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.2023 - 20 U 37/23
In diesem Zusammenhang vermag sich die Beklagte insbesondere nicht auf die von ihr zitierte EuGH-Entscheidung vom 06. Dezember 2017, Az.: C-230/16 - Coty/Akzente berufen.Die Qualität von Luxuswaren beruht nicht allein auf ihren materiellen Eigenschaften, sondern auch auf ihrem Prestigecharakter, der ihnen eine luxuriöse Ausstrahlung verleiht (vgl. EuGH, GRUR 2018, 211 Rn. 25 - Coty Germany).
- BGH, 12.03.2004 - V ZR 257/03
Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Berufungsverfahren; …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.2023 - 20 U 37/23
Seine Würdigung ist jedoch darauf zu überprüfen, ob sie unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (siehe dazu BGH, Urteil vom 12. März 2004, Az.: V ZR 257/03, NJW 2004, 1876 - 1877).Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt unter anderem dann vor, wenn Umständen Indizwirkung zuerkannt werden, die sie nicht haben können, oder wenn die Ambivalenz von Indiztatsachen nicht erkannt wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2004, Az.: V ZR 257/03 mit weiteren Nachweisen).
- LG Düsseldorf, 16.02.2023 - 37 O 6/20
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.2023 - 20 U 37/23
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Februar 2023 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf - Az.: 37 O 6/20 - wird zurückgewiesen.Rn. 16 das am 16. Februar 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf - Az.: 37 O 6/20 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 266/03
Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.2023 - 20 U 37/23
Ferner können sich Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit aus der Möglichkeit einer unterschiedlichen Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt, als das Gericht der Vorinstanz (BGH, Urteil vom 09. März 2005, Az.: VIII ZR 266/03, NJW 2005, 1583 - 1584; BVerfG, Beschluss vom 22. November 2004, Az.: 1 BvR 1935/03, NJW 2005, 1487 - 1488). - BVerfG, 22.11.2004 - 1 BvR 1935/03
Rechtliches Gehör im Zivilverfahren
Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.12.2023 - 20 U 37/23
Ferner können sich Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit aus der Möglichkeit einer unterschiedlichen Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt, als das Gericht der Vorinstanz (BGH, Urteil vom 09. März 2005, Az.: VIII ZR 266/03, NJW 2005, 1583 - 1584; BVerfG, Beschluss vom 22. November 2004, Az.: 1 BvR 1935/03, NJW 2005, 1487 - 1488). - BGH, 05.06.2008 - I ZR 208/05
KLACID PRO
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