Rechtsprechung
| OLG Hamm, 22.06.2005 - 20 U 48/05 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 242; VVG § 1 Abs. 1
Kein Ausschluss des Versicherungsschutzes bei Verletzung aus tätlicher Auseinandersetzung mit Polizei ohne Verletzungsvorsatz - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Polizist bei Gerangel verletzt - Muss die Haftpflichtversicherung des Randalierers dafür aufkommen?
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Zu den versicherten Gefahren des täglichen Lebens könnten auch kriminelle Handlungen gehören
Verfahrensgang
- LG Dortmund, 17.02.2005 - 2 O 148/04
- OLG Hamm, 22.06.2005 - 20 U 48/05
Papierfundstellen
- NJW-RR 2005, 1550
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (13)
- BGH, 25.06.1997 - IV ZR 269/96
Voraussetzung der Leistungspflicht des Privathaftpflichtversicherers; Begriff der …
Auszug aus OLG Hamm, 22.06.2005 - 20 U 48/05
Die Auslegung der Versicherungsbedingungen ergibt eine solche Einschränkung nicht, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 25.06.1997 (BGHZ 136, 142 = VersR 1997, 1091 unter I 2) in Bezug auf - soweit relevant - identische Bedingungen eingehend begründet hat.a) Die Geltung der Ausschlussklausel ist nach gefestigter Rechtsprechung auf die seltenen Ausnahmefälle beschränkt, in denen die schadenstiftende Handlung (im Streitfall das Losgehen auf den Polizeibeamten) im Rahmen einer allgemeinen Betätigung des Versicherten vorgenommen worden ist, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist (BGHZ 136, 142 = VersR 1997, 1091 unter II; VersR 1996, 495 unter II 2 a; zuletzt VersR 2004, 591 unter 3 a).
Es kann daher auch hinstehen, ob der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln heute noch zu folgen ist (…ablehnend etwa Voit/Knappmann, a.a.O., Rn. 11 = S. 1336) oder ob diese nicht vielmehr maßgeblich von der nach heutiger Erkenntnis unzulässigen Erwägung (vgl. BGHZ 136, 142 = VersR 1997, 1091 [unter I 2] und oben) geprägt ist, dass derjenige keinen Versicherungsschutz verdiene, der ein gänzlich aus dem Rahmen des "Normalbürgers" fallendes Verhalten zeigt oder sich eindeutig gegen die Solidargemeinschaft stellt.
- BGH, 10.03.2004 - IV ZR 169/03
Darlegungs- und Beweislast für einen Ausschlußtatbestand in der …
Auszug aus OLG Hamm, 22.06.2005 - 20 U 48/05
a) Die Geltung der Ausschlussklausel ist nach gefestigter Rechtsprechung auf die seltenen Ausnahmefälle beschränkt, in denen die schadenstiftende Handlung (im Streitfall das Losgehen auf den Polizeibeamten) im Rahmen einer allgemeinen Betätigung des Versicherten vorgenommen worden ist, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist (BGHZ 136, 142 = VersR 1997, 1091 unter II; VersR 1996, 495 unter II 2 a; zuletzt VersR 2004, 591 unter 3 a).c) Auf die von dem Landgericht angestellten Überlegungen im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2004 (VersR 2004, 591) kommt es hiernach nicht an.
- OLG Köln, 11.11.1993 - 5 U 271/92
Schadensbegründender Widerstand des VN gegen seine Festnahme
Auszug aus OLG Hamm, 22.06.2005 - 20 U 48/05
Eine impulsive, spontane Handlung ist keine allgemeine Betätigung (vgl. OLG Köln, VersR 1994, 339 unter 2).So hat die Rechtsprechung zum Beispiel bereits entschieden, dass keine "Beschäftigung" vorliegt bei der Flucht vor der Polizei (OLG Saarbrücken, VersR 2002, 351; OLG Koblenz, VersR 1996, 444) oder der Beteiligung an einer tätlichen Auseinandersetzung (Senat, VersR 1973, 1133; vgl. auch OLG Köln, VersR 1994, 339 unter 2).
- OLG Koblenz, 07.07.1995 - 10 U 1707/94
Ungewöhnliche Beschäftigung; Gefährliche Beschäftigung; Fluchtversuch; Verletzung …
Auszug aus OLG Hamm, 22.06.2005 - 20 U 48/05
Aus dem Wortlaut der Klausel folgt zugleich, dass eine "Beschäftigung" im Sinne des Alltagssprachgebrauchs vorliegen muss (vgl. OLG Koblenz, VersR 1996, 444), also etwas, womit sich der Versicherte "beschäftigt", eine zielgerichtete Verwendung von (Arbeits- oder Frei-) Zeit.So hat die Rechtsprechung zum Beispiel bereits entschieden, dass keine "Beschäftigung" vorliegt bei der Flucht vor der Polizei (OLG Saarbrücken, VersR 2002, 351; OLG Koblenz, VersR 1996, 444) oder der Beteiligung an einer tätlichen Auseinandersetzung (Senat, VersR 1973, 1133; vgl. auch OLG Köln, VersR 1994, 339 unter 2).
- BGH, 17.01.1996 - IV ZR 86/95
Risikoausschluß bei ungewöhnlicher und gefährlicher Beschäftigung
Auszug aus OLG Hamm, 22.06.2005 - 20 U 48/05
a) Die Geltung der Ausschlussklausel ist nach gefestigter Rechtsprechung auf die seltenen Ausnahmefälle beschränkt, in denen die schadenstiftende Handlung (im Streitfall das Losgehen auf den Polizeibeamten) im Rahmen einer allgemeinen Betätigung des Versicherten vorgenommen worden ist, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist (BGHZ 136, 142 = VersR 1997, 1091 unter II; VersR 1996, 495 unter II 2 a; zuletzt VersR 2004, 591 unter 3 a). - OLG Saarbrücken, 15.09.1999 - 5 U 389/99
Rechtsmissbräuchlichkeit einer Versagung der Prozessführungsbefugnis aufgrund der …
Auszug aus OLG Hamm, 22.06.2005 - 20 U 48/05
So hat die Rechtsprechung zum Beispiel bereits entschieden, dass keine "Beschäftigung" vorliegt bei der Flucht vor der Polizei (OLG Saarbrücken, VersR 2002, 351; OLG Koblenz, VersR 1996, 444) oder der Beteiligung an einer tätlichen Auseinandersetzung (Senat, VersR 1973, 1133; vgl. auch OLG Köln, VersR 1994, 339 unter 2). - OLG Düsseldorf, 11.01.1994 - 4 U 250/92
Versicherungsschutz durch eine Haftpflichtversicherung für einen vorsätzlich …
Auszug aus OLG Hamm, 22.06.2005 - 20 U 48/05
Nr. 1 Rn. 11 = S. 1335; noch enger OLG Düsseldorf, VersR 1994, 850 unter 2: von einer gewissen Regelmäßigkeit oder aber doch wenigstens längerer Dauer; OLG Hamburg, VersR 1991, 92 unter 3: gewisse Regelmäßigkeit). - OLG Oldenburg, 15.12.1995 - 2 W 141/95
Hausfriedensbruch; Jugendzentrum; Brand; Gefährliche Beschäftigung; …
Auszug aus OLG Hamm, 22.06.2005 - 20 U 48/05
Eine derartige allgemeine Betätigung setzt nach dem Wortlaut ("Beschäftigung") eine gewisse Dauer voraus (vgl. OLG Frankfurt, VersR 1996, 964; OLG Oldenburg, VersR 1996, 1487: planmäßig und sich nicht nur auf einen ganz kurzen Zeitraum erstreckend; Voit/Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., Privathaftpfl. - OLG Köln, 02.05.1991 - 5 U 157/90
Versetzen in einen Vollrausch als ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung …
Auszug aus OLG Hamm, 22.06.2005 - 20 U 48/05
Zu Unrecht auch beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 02.05.1991 (VersR 1991, 1283). - OLG Frankfurt, 29.09.1995 - 24 U 75/94
Haftpflichtversicherung; AGB; Schußwaffenklausel; Ungewöhnliche und gefährliche …
Auszug aus OLG Hamm, 22.06.2005 - 20 U 48/05
Eine derartige allgemeine Betätigung setzt nach dem Wortlaut ("Beschäftigung") eine gewisse Dauer voraus (vgl. OLG Frankfurt, VersR 1996, 964; OLG Oldenburg, VersR 1996, 1487: planmäßig und sich nicht nur auf einen ganz kurzen Zeitraum erstreckend; Voit/Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., Privathaftpfl. - OLG Hamburg, 08.03.1990 - 6 U 224/89
Zivilprozessrechtliche Anforderungen an die Substantiierung eines vorliegenden …
- OLG Hamm, 03.11.1989 - 20 U 66/89
Abfeuern von Seenotraketen als Silvesterfeuerwerk
- OLG Hamm, 24.08.1973 - 20 U 65/73
- OLG Hamm, 27.04.2011 - 20 U 10/11
Privathaftpflichtversicherung und Sexspiele
Sie muss vielmehr im Rahmen einer allgemeinen Betätigung erfolgen, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist und deshalb in erhöhtem Maße die Gefahr der Vornahme schadenstiftender Handlungen in sich birgt (…vgl. BGH, Urt. v. 10.03.2004, IV ZR 169/03, Zitat nach juris = VersR 2004, 591; Senatsbeschluss v. 22.06.2005, 20 U 48/05, Zitat nach juris = RuS 2005, 374; jeweils m.w.N.).Rn. 16 Eine derartige allgemeine Betätigung setzt nach dem Wortlaut ("Beschäftigung") eine gewisse - nicht notwendig längere - Dauer voraus (vgl. Senatsbeschluss v. 22.06.2005, 20 U 48/05, Zitat nach juris = RuS 2005, 374;… Lücke in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., BesBed PHV Nr. 1, Rn 17; jeweils m.w.N.).
- LG Dortmund, 22.10.2015 - 2 O 203/13
Haftungsverteilung für Schäden an einer Wohnung durch einen drogenabhängigen …
(Vgl. OLG Hamm, r + s 2005, 374; LG Dortmund Urteil vom 17.02.2005 - 2 O 148/04).
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