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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 15.01.2025 - 20 W 220/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,10834
OLG Frankfurt, 15.01.2025 - 20 W 220/22 (https://dejure.org/2025,10834)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.01.2025 - 20 W 220/22 (https://dejure.org/2025,10834)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. Januar 2025 - 20 W 220/22 (https://dejure.org/2025,10834)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hessen

    § 2259 BGB, § 2263 BGB, § 358 FamFG, § 2 BORA, § 43a BRAO
    Zur Frage, ob Rechtsanwalt Verpflichtung zur Ablieferung eines Testaments Pflicht zur Berufsverschwiegenheit entgegenhalten kann

  • IWW
  • erbrechtsiegen.de

    Anwalt Schweigepflicht Testament: Ablieferungspflicht überwiegt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2259 Abs. 1
    Anordnung der Ablieferung der in dem Besitz eines Rechtsanwalts befindlichen Seiten 1 bis 4 eines Abschiedsbriefs des Erblassers im Original an das Nachlassgericht

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kann ein Rechtsanwalt der Verpflichtung zur Ablieferung eines Testaments die Pflicht zur Berufsverschwiegenheit entgegenhalten?

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Abschieds-Testament: Rechtsanwalt muss alle Seiten übergeben

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kann der Rechtsanwalt der Verpflichtung zur Ablieferung eines Testaments die Pflicht zur Verschwiegenheit entgegenhalten?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2025, 2104
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 10.11.1983 - BReg. 1 Z 71/83
    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.01.2025 - 20 W 220/22
    Von der Ablieferungspflicht sind demnach auch in Briefform errichtete Schriftstücke erfasst, wenn diese Anordnungen enthalten, die als erbrechtliche Anordnungen für den Todesfall aufgefasst werden können (vgl. BayObLG, Beschluss vom 10.11.1983, BReg 1 Z 71/83, juris Tz. 29).

    Die Ablieferungspflicht, die streng zu handhaben ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 10.11.1983, BReg 1 Z 71/83, juris Tz. 29), dient damit den Interessen der gesetzlichen Erben und der als testamentarische Erben in Betracht kommenden Personen sowie dem öffentlichen Interesse, alsbald nach dem Erbfall Gewissheit darüber zu schaffen, ob und in welcher Weise ein Erblasser die erbrechtlichen Verhältnisse abweichend von der gesetzlichen Erbfolge rechtswirksam geregelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 05.04.1978, IV ZB 56/77, Tz. 7; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 12.03.2008, 13 U 123/07, Tz. 22; jeweils juris) und wer demnach als dessen Rechtsnachfolger in dessen Rechte und Pflichten von Gesetzes wegen eingetreten ist.

    Der - soweit ersichtlich - vereinzelt gebliebenen Auffassung (…Baumann in Staudinger, BGB, Neubearb. 2022, § 2059 BGB, Rn. 9; offenlassend: BayObLG, Beschluss vom 10.11.1983, BReg 1 Z 71/83, juris Tz. 30), wonach ausnahmsweise abtrennbare Teile eines Testaments - in dem von Baumann gebildeten Beispiel in demselben Umschlag auf gesonderten Blättern niedergeschriebene intime Erklärungen ohne unmittelbaren erbrechtlichen Bezug - von der Ablieferungspflicht ausgenommen sein sollen, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

    Zudem kann das Nachlassgericht von der Eröffnung absonderungsfähiger Erklärungen des Erblassers absehen, wenn diese nach Prüfung durch das Nachlassgericht eindeutig keinen erbrechtlichen Bezug haben (vgl. BayObLG, Beschluss vom 10.11.1983, BReg 1 Z 71/83, juris Tz. 29;… Zimmermann in Sternal, a. a. O., § 348 FamFG, Rn. 20).

  • BayObLG, 19.01.1988 - BReg. 1 Z 65/87

    Nachlaßgericht; Ermittlungen; Verfahrensbeteiligte; Aufgabe; Handlungen; …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.01.2025 - 20 W 220/22
    Umfasst sind mithin alle Schriftstücke, die vom Erblasser stammen und inhaltlich oder äußerlich als letztwillige Verfügungen angesehen werden könnten (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19.01.1988, BReg 1 Z 65/87, juris Tz. 18).

    Auch Schriftstücke, deren Eigenschaft als Testament nach ihrer Form oder ihrem Inhalt nach zweifelhaft ist, sind abzuliefern (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19.01.1988, BReg 1 Z 65/87, juris Tz. 18).

  • BGH, 24.03.2021 - IV ZR 269/20

    Testamentsauslegung: Ausschluss eines Ausgleichungsanspruch eines Abkömmlings für …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.01.2025 - 20 W 220/22
    Bei der erläuternden Auslegung eines Testaments nach § 133, § 2084 BGB ist nicht an dem buchstäblichen Ausdruck zu haften, sondern das Nachlassgericht hat zu erforschen, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 24.03.2021, IV ZR 269/20, juris Tz. 25).
  • OLG Brandenburg, 12.03.2008 - 13 U 123/07

    Schadensersatzanspruch wegen verzögerter Ablieferung eines Testaments

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.01.2025 - 20 W 220/22
    Die Ablieferungspflicht, die streng zu handhaben ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 10.11.1983, BReg 1 Z 71/83, juris Tz. 29), dient damit den Interessen der gesetzlichen Erben und der als testamentarische Erben in Betracht kommenden Personen sowie dem öffentlichen Interesse, alsbald nach dem Erbfall Gewissheit darüber zu schaffen, ob und in welcher Weise ein Erblasser die erbrechtlichen Verhältnisse abweichend von der gesetzlichen Erbfolge rechtswirksam geregelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 05.04.1978, IV ZB 56/77, Tz. 7; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 12.03.2008, 13 U 123/07, Tz. 22; jeweils juris) und wer demnach als dessen Rechtsnachfolger in dessen Rechte und Pflichten von Gesetzes wegen eingetreten ist.
  • BFH, 26.02.2004 - IV R 50/01

    Angabe der Teilnehmer und des Anlasses einer Bewirtung trotz Schweigepflicht …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.01.2025 - 20 W 220/22
    Darüber hinaus dient die Verschwiegenheitspflicht auch dem öffentlichen Interesse an einer rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Rechtspflege, zu der auch das allgemeine Vertrauen auf die Verschwiegenheit der Rechtsanwälte gehört (vgl. zum Ganzen: BFH, Urteil vom 26.02.2004, IV R 50/01, juris Tz. 18).
  • OLG Schleswig, 16.07.2015 - 3 Wx 53/15

    Rechtsfolgen der unklaren Datierung eines Testaments

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.01.2025 - 20 W 220/22
    Dabei kann der - gesamte - Inhalt einer Testamentsurkunde ein solches anderweitiges Mittel der Feststellung des Errichtungszeitpunkts darstellen (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 16.07.2015, 3 Wx 53/15, juris Tz. 32), was ohne Weiteres auch für "private" Teile eines Testaments gelten kann.
  • OLG Hamm, 19.09.2012 - 15 W 420/11

    Formwirksamkeit eines auf mehreren Blättern errichteten privatschriftlichen …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.01.2025 - 20 W 220/22
    Denn auch bei einer solchen kann es sich nämlich in ihrer Gesamtheit um ein Testament handeln, jedenfalls wenn sich die Zusammengehörigkeit des Textes - wie vorliegend - aus der Angabe von Seitenzahlen oder einem fortlaufenden Text ergibt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 28.03.2017, 6 W 97/16, Tz. 25; OLG Hamm, Beschluss vom 19.09.2012, 15 W 420/11, Tz. 9; jeweils juris).
  • KG, 28.03.2017 - 6 W 97/16

    Erbscheinserteilungsverfahren: Formwirksamkeit eines auf zwei unverbundenen …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.01.2025 - 20 W 220/22
    Denn auch bei einer solchen kann es sich nämlich in ihrer Gesamtheit um ein Testament handeln, jedenfalls wenn sich die Zusammengehörigkeit des Textes - wie vorliegend - aus der Angabe von Seitenzahlen oder einem fortlaufenden Text ergibt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 28.03.2017, 6 W 97/16, Tz. 25; OLG Hamm, Beschluss vom 19.09.2012, 15 W 420/11, Tz. 9; jeweils juris).
  • BGH, 05.04.1978 - IV ZB 56/77

    Herausgabe der Urschrift eines eröffneten eigenhändigen Testaments durch das …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.01.2025 - 20 W 220/22
    Die Ablieferungspflicht, die streng zu handhaben ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 10.11.1983, BReg 1 Z 71/83, juris Tz. 29), dient damit den Interessen der gesetzlichen Erben und der als testamentarische Erben in Betracht kommenden Personen sowie dem öffentlichen Interesse, alsbald nach dem Erbfall Gewissheit darüber zu schaffen, ob und in welcher Weise ein Erblasser die erbrechtlichen Verhältnisse abweichend von der gesetzlichen Erbfolge rechtswirksam geregelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 05.04.1978, IV ZB 56/77, Tz. 7; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 12.03.2008, 13 U 123/07, Tz. 22; jeweils juris) und wer demnach als dessen Rechtsnachfolger in dessen Rechte und Pflichten von Gesetzes wegen eingetreten ist.
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