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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 12.05.2014 - 20 W 236/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,19844
OLG Frankfurt, 12.05.2014 - 20 W 236/13 (https://dejure.org/2014,19844)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12.05.2014 - 20 W 236/13 (https://dejure.org/2014,19844)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12. Mai 2014 - 20 W 236/13 (https://dejure.org/2014,19844)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 2 Abs 2 BerHG, § 6 BerHG, § 15 Abs 2 RVG, § 16 Nr 4 RVG, § 44 RVG
    Beratungstätigkeit des Anwalts im Zusammenhang mit Folgen von Trennung und Scheidung als gesonderte Angelegenheiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwaltsgebühren im Rahmen der Beratungshilfe im Zusammenhang mit den Folgen von Trennung und Scheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anwaltsgebühren im Rahmen der Beratungshilfe im Zusammenhang mit den Folgen von Trennung und Scheidung

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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (14)

  • OLG Nürnberg, 29.03.2011 - 11 WF 1590/10

    Beratungshilfe: Beratung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen als …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.2014 - 20 W 236/13
    Im Regelfall richtet sich die Abgrenzung der dabei zu vergütenden Angelegenheiten nach typisierten Komplexen (Anschluss an OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.03.2011, Az. 11 WF 1590/10).

    Er hat dazu ausgeführt, dass entsprechend der Stellungnahme des Bezirksrevisors der Rechtsprechung des OLG Nürnberg (Beschluss vom 29.03.2011, MDR 2011, 759) mit den dort gebildeten Komplexen sowie des LG Marburg (Beschluss vom 09.08.11) zu folgen sei.

    Insoweit habe das OLG Nürnberg (Beschluss vom 29.03.2011, MDR 2011, 759 ff.) die außergerichtliche Vertretung in Scheidungs- und Trennungsfolgeangelegenheiten gebührenrechtlich in vier Komplexe zusammengefasst, die als eigenständige Angelegenheiten i. S. d. § 15 RVG zu betrachten seien.

    Rn. 23 Das Landgericht ist bei der Zuordnung der von der Kostengläubigerin geleisteten Beratungstätigkeiten zu einer einzigen zu vergütenden Angelegenheit im Ergebnis rechtsfehlerfrei der in jüngerer Zeit in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung (OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.03.2011, Az. 11 WF 1590/10; OLG Celle, Beschluss vom 14.07.2011, Az. 2 W 141/11; OLG Koblenz, Beschluss vom 23.11.2011, Az. 4 W 554/11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2012, Az. 8 W 379/11; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 25.04.2013, Az. W 41/13; jeweils zitiert nach juris) gefolgt, der sich der Senat ebenfalls anschließt.

    So hat das Oberlandesgericht Nürnberg in seiner - soweit ersichtlich - eine Typisierung der maßgeblichen Angelegenheiten durch Bildung von Tätigkeitskomplexen begründenden Entscheidung (Beschluss vom 29.03.2011, Az. 11 WF 1590/10, zitiert nach juris insbesondere Rn. 29) beispielhaft überzeugend ausgeführt, dass es in der Regel nicht sachgerecht ist, dass z. B. die Tätigkeiten betreffend den Unterhalt mehrerer Kinder jeweils eine Angelegenheit im Hinblick auf jedes einzelne Kind darstellen sollen.

  • OLG Frankfurt, 26.08.2009 - 20 W 254/09

    Vergütungsanspruch des Anwalts wegen geleisteter Beratungshilfe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.2014 - 20 W 236/13
    § 16 Nr. 4 RVG ist in diesen Fällen nicht anwendbar (Fortführung Senat, Beschlüsse vom 26.08.2009, Az. 20 W 254/09 und vom 12.08.2009, Az. 20 W 197/09).

    Rn. 31 Der Senat lehnt in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (Beschlüsse vom 26.08.2009, Az. 20 W 254/09 und vom 12.08.2009, Az. 20 W 197/09, beide zitiert nach juris) in Übereinstimmung mit der Ansicht der Kostengläubigerin die Auffassungen ab, die davon ausgehen, dass alle Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung entweder eine einzige Angelegenheit (OLG München, Beschluss vom 04.12.1987, Az. 11 WF 1369/87; Teilaufgabe: OLG München, Beschluss vom 26.09.2011, Az. 11 W 1719/11; OLG Nürnberg - 7. Familiensenat, Beschluss vom 30.03.2004, Az. 7 WF 719/04; jeweils zitiert nach juris) oder getrennt durch die Zäsur der Scheidung höchstens zwei Angelegenheiten (vgl. im Ergebnis: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 29.09.2009, Az. 6 W 76/08, zitiert nach juris) darstellen.

    § 16 Nr. 1 RVG erfasst, wie auch die Kostengläubigerin zu Recht anführt, nur den Fall des Scheidungsverbundes und legt eine Anwendung für den Bereich der Trennungsfolgen gerade nicht nahe (vgl. Senat, Beschluss vom 26.08.2009, Az. 20 W 254/09, zitiert nach juris Rn. 6).

  • OLG Düsseldorf, 16.10.2012 - 3 Wx 189/12

    Nicht nur eine Angelegenheit bei Berechtigungsschein "Trennung und alle daraus …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.2014 - 20 W 236/13
    Rn. 32 Allerdings vermag auch die Gegenposition (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2012, Az. 3 Wx 189/12, zitiert nach juris), die ohne jede Differenzierung annimmt, dass die einzelnen Trennungsfolgen im Rahmen der Beratungshilfe immer einzelne gebührenrechtliche Angelegenheiten darstellen, den Senat nicht zu überzeugen.

    Im Wesentlichen begründet diese Ansicht ihr Ergebnis damit, dass der bei mehreren Gegenständen für die Zusammenfassung zu einer Angelegenheit zu fordernde innere Zusammenhang nicht ohne weiteres angenommen werden könne, wenn verschiedene Trennungsfolgen Gegenstand des Beratungshilfeauftrags seien (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2012, Az. 3 Wx 189/12, zitiert nach juris Rn. 13).

  • OLG Frankfurt, 12.08.2009 - 20 W 197/09

    Trennungsfolgen als verschiedene Angelegenheiten in der Beratungshilfe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.2014 - 20 W 236/13
    § 16 Nr. 4 RVG ist in diesen Fällen nicht anwendbar (Fortführung Senat, Beschlüsse vom 26.08.2009, Az. 20 W 254/09 und vom 12.08.2009, Az. 20 W 197/09).

    Rn. 31 Der Senat lehnt in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (Beschlüsse vom 26.08.2009, Az. 20 W 254/09 und vom 12.08.2009, Az. 20 W 197/09, beide zitiert nach juris) in Übereinstimmung mit der Ansicht der Kostengläubigerin die Auffassungen ab, die davon ausgehen, dass alle Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung entweder eine einzige Angelegenheit (OLG München, Beschluss vom 04.12.1987, Az. 11 WF 1369/87; Teilaufgabe: OLG München, Beschluss vom 26.09.2011, Az. 11 W 1719/11; OLG Nürnberg - 7. Familiensenat, Beschluss vom 30.03.2004, Az. 7 WF 719/04; jeweils zitiert nach juris) oder getrennt durch die Zäsur der Scheidung höchstens zwei Angelegenheiten (vgl. im Ergebnis: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 29.09.2009, Az. 6 W 76/08, zitiert nach juris) darstellen.

  • BVerfG, 31.10.2001 - 1 BvR 1720/01

    Angelegenheiten i.S. von § 13 Abs. 2 S. 1 BRAGO

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.2014 - 20 W 236/13
    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar wie von dieser dargelegt in dem Nichtannahmebeschluss vom 31.10.2001 (Az. 1 BvR 1720/01, zitiert nach juris) ausgeführt, dass der Begriff der Angelegenheit wegen der ohnehin niedrigen Gebühren des Rechtsanwalts nicht zu weit gefasst werden darf.
  • OLG Stuttgart, 17.10.2012 - 8 W 379/11

    Beratungshilfe: Anwaltliche Gebühren für die Beratung in den Angelegenheiten …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.2014 - 20 W 236/13
    Rn. 23 Das Landgericht ist bei der Zuordnung der von der Kostengläubigerin geleisteten Beratungstätigkeiten zu einer einzigen zu vergütenden Angelegenheit im Ergebnis rechtsfehlerfrei der in jüngerer Zeit in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung (OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.03.2011, Az. 11 WF 1590/10; OLG Celle, Beschluss vom 14.07.2011, Az. 2 W 141/11; OLG Koblenz, Beschluss vom 23.11.2011, Az. 4 W 554/11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2012, Az. 8 W 379/11; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 25.04.2013, Az. W 41/13; jeweils zitiert nach juris) gefolgt, der sich der Senat ebenfalls anschließt.
  • OLG Schleswig, 25.04.2013 - 9 W 41/13

    Anwaltsgebühren für ein Beratungshilfemandat im Zuge der Trennung von Ehegatten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.2014 - 20 W 236/13
    Der dafür vorgesehene Ausgleich nach § 22 Abs. 1 RVG durch Aufaddieren der Werte mehrerer Gegenstände ist - wie auch die Kostengläubigerin anführt - zudem im Bereich der Beratungshilfe nicht möglich (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 25.04.2013, Az. 9 W 41/13, zitiert nach juris Rn. 12), weil keine Wert- sondern Festgebühren vergütet werden.
  • OLG Celle, 14.07.2011 - 2 W 141/11

    Beratungshilfevergütung: Dieselbe Angelegenheit bei Gewährung für "Unterhalt, …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.2014 - 20 W 236/13
    Rn. 23 Das Landgericht ist bei der Zuordnung der von der Kostengläubigerin geleisteten Beratungstätigkeiten zu einer einzigen zu vergütenden Angelegenheit im Ergebnis rechtsfehlerfrei der in jüngerer Zeit in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung (OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.03.2011, Az. 11 WF 1590/10; OLG Celle, Beschluss vom 14.07.2011, Az. 2 W 141/11; OLG Koblenz, Beschluss vom 23.11.2011, Az. 4 W 554/11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2012, Az. 8 W 379/11; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 25.04.2013, Az. W 41/13; jeweils zitiert nach juris) gefolgt, der sich der Senat ebenfalls anschließt.
  • OLG Düsseldorf, 14.10.2008 - 10 W 85/08

    Zum Begriff der Angelegenheit im Sinn des Beratungshilfegesetzes

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.2014 - 20 W 236/13
    Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt, dass eine gebührenrechtliche Angelegenheit dann vorliegt, wenn ein gleichzeitiger Auftrag, ein gleicher Rahmen und ein innerer Zusammenhang gegeben sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2008, Az. I-10 W 85/08, zitiert nach juris Rn. 7).
  • OLG Nürnberg, 30.03.2004 - 7 WF 719/04

    Zuständigkeit für Rechtsmittel gegen Vergütungsfestsetzung eines Rechtsanwalts …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.05.2014 - 20 W 236/13
    Rn. 31 Der Senat lehnt in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung (Beschlüsse vom 26.08.2009, Az. 20 W 254/09 und vom 12.08.2009, Az. 20 W 197/09, beide zitiert nach juris) in Übereinstimmung mit der Ansicht der Kostengläubigerin die Auffassungen ab, die davon ausgehen, dass alle Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung entweder eine einzige Angelegenheit (OLG München, Beschluss vom 04.12.1987, Az. 11 WF 1369/87; Teilaufgabe: OLG München, Beschluss vom 26.09.2011, Az. 11 W 1719/11; OLG Nürnberg - 7. Familiensenat, Beschluss vom 30.03.2004, Az. 7 WF 719/04; jeweils zitiert nach juris) oder getrennt durch die Zäsur der Scheidung höchstens zwei Angelegenheiten (vgl. im Ergebnis: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 29.09.2009, Az. 6 W 76/08, zitiert nach juris) darstellen.
  • OLG Brandenburg, 29.09.2009 - 6 W 76/08

    Gebührenrechtlicher Begriff der "Angelegenheit"

  • OLG München, 26.09.2011 - 11 W 1719/11

    Vergütungsanspruch des Beratungshilfeanwalts: Beratungshilfebewilligung in …

  • OLG München, 04.12.1987 - 11 WF 1369/87
  • OLG Koblenz, 23.11.2011 - 4 W 554/11

    Anwaltsgebühren bei gleichzeitiger Geltendmachung des Ehegatten- und des …

  • OLG Frankfurt, 10.05.2016 - 20 W 195/15

    Begriff der "Angelegenheit" im Rahmen der Beratungshilfe

    Eine Angelegenheit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt aufgrund eines einheitlichen Auftrages innerhalb des gleichen Rahmens tätig wird und ein innerer Zusammenhang zwischen den Beratungsgegenständen bestehtinsgesamt muss ein zeitlicher und ein sachlicher Zusammenhang der Bearbeitung bestehen (vgl. Senat, Beschluss vom 12.05.2014, Az. 20 W 236/13, Rn. 22; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht…, Beschluss vom 25.04.2013, Az. 9 W 41/13, Rn. 5; jeweils zitiert nach juris).
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