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| OLG Frankfurt, 10.07.1980 - 20 W 329/80 |
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- BGH, 12.05.1971 - IV ZB 52/70
Ehename der Frau
Auszug aus OLG Frankfurt, 10.07.1980 - 20 W 329/80
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 56, 193 = FamRZ 1971, 426, und FamRZ 1978, 879 = BGHF 1, 164) bestimmt sich der Name in einer Ehe, in der ein Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt grundsätzlich vorrangig nach dem Heimatrecht des Ehegatten (Personalstatut), für die Beteiligte zu 2b) als deutscher Staatsangehörigen daher nach deutschem Recht.Dieses Namenswahlrecht gilt auch für Ehen, in denen nur ein Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, soweit deutsche Sachnormen zur Anwendung kommen, und zwar sowohl dann, wenn deutsches Recht deshalb anzuwenden ist, weil das Personalstatut der deutschen Frau auf dieses Recht verweist, als auch dann, wenn die Frau eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, die Ehegatten aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, und die Frau von ihrem ihr nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12. Mai 1971 (BGHZ 56, 193) zustehenden Wahlrecht zugunsten des Rechts des Aufenthaltsstaates Gebrauch macht.
Nach der unter anderem auch von dem Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 1971, 426) kann zwar eine Ehefrau nach der Eheschließung anstelle des ihr nach ihrem Heimatrecht zustehenden Namens denjenigen Namen führen, der ihr nach dem Recht des Staates zusteht, in dem die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
- BGH, 20.09.1978 - IV ZB 97/78
Zur Übertragung von Rentenanwartschaften aus der Ehezeit - Rentenschätzung im …
Auszug aus OLG Frankfurt, 10.07.1980 - 20 W 329/80
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 56, 193 = FamRZ 1971, 426, und FamRZ 1978, 879 = BGHF 1, 164) bestimmt sich der Name in einer Ehe, in der ein Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt grundsätzlich vorrangig nach dem Heimatrecht des Ehegatten (Personalstatut), für die Beteiligte zu 2b) als deutscher Staatsangehörigen daher nach deutschem Recht.Wenn demgegenüber das Landgericht - und offenbar auch der Bundesminister des Innern in dem Erlaß vom 26. September 1979 an den Innenminister des Landes Schleswig-Holstein - V II 3-133-211/21 - davon ausgehen, daß ein Ehegatte den zu der Zeit der Eheschließung geführten Namen weiterführe, wenn der ausländische Partner nicht bereit sei, hinsichtlich des Ehenamens deutsches Recht Anwendung finden zu lassen, können sie sich entgegen ihrer Ansicht nicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25. September 1978 (FamRZ 1978, 879 = BGHF 1, 164) stützen.
- BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68
Spanier-Beschluß
Auszug aus OLG Frankfurt, 10.07.1980 - 20 W 329/80
Wenn nach dem spanischen Heimatrecht des Ehemannes Bedenken gegen die Gültigkeit der Ehe deswegen bestehen könnten, weil eine frühere Ehe der Beteiligten zu 2b) geschieden worden ist, braucht ihnen nicht nachgegangen zu werden, weil der deutsche ordre public insoweit einer Berücksichtigung des spanischen Rechts entgegen stünde (vgl. BVerfG NJW 1971, 1509; BGH NJW 1972, 1619; 1977, 1014).
- BGH, 23.02.1977 - IV ARZ (Vz) 2/77
Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses - Abweichung von einer Entscheidung des …
Auszug aus OLG Frankfurt, 10.07.1980 - 20 W 329/80
Wenn nach dem spanischen Heimatrecht des Ehemannes Bedenken gegen die Gültigkeit der Ehe deswegen bestehen könnten, weil eine frühere Ehe der Beteiligten zu 2b) geschieden worden ist, braucht ihnen nicht nachgegangen zu werden, weil der deutsche ordre public insoweit einer Berücksichtigung des spanischen Rechts entgegen stünde (vgl. BVerfG NJW 1971, 1509; BGH NJW 1972, 1619; 1977, 1014). - BGH, 07.12.1977 - IV ZB 30/77
Anerkennung der Vaterschaft und Mutterschaft zweier Kinder - Ehelichkeit von …
Auszug aus OLG Frankfurt, 10.07.1980 - 20 W 329/80
Im Falle einer solchen Doppelstaatsangehörigkeit ist jedenfalls dann an die deutsche Staatsangehörigkeit anzuknüpfen, wenn das Kind (wie hier) mit seinen Eltern seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat (BGH NJW 1978, 1107; FamRZ 1979, 467 = BGHF 1, 350). - BGH, 19.04.1972 - IV ARZ (Vz) 7/72
Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beibringung des …
Auszug aus OLG Frankfurt, 10.07.1980 - 20 W 329/80
Wenn nach dem spanischen Heimatrecht des Ehemannes Bedenken gegen die Gültigkeit der Ehe deswegen bestehen könnten, weil eine frühere Ehe der Beteiligten zu 2b) geschieden worden ist, braucht ihnen nicht nachgegangen zu werden, weil der deutsche ordre public insoweit einer Berücksichtigung des spanischen Rechts entgegen stünde (vgl. BVerfG NJW 1971, 1509; BGH NJW 1972, 1619; 1977, 1014).
- BGH, 04.10.1989 - IVb ZB 9/88
Erwerb eines spanischen Namens
Es möchte den Rechtsmitteln stattgeben, sieht sich hieran.aber durch Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 1977 (IV ZB 30/77 - NJW 1978, 1107), vom 2. März 1979 (IV ZB 41/78 - BGHZ 73, 370) und vom 8. Juni 1983 (IVb ZB 637/80 - NJW 1984, 562) sowie durch auf weitere Beschwerde ergangene Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamburg (StAZ 1977, 224) und Frankfurt (StAZ 1980, 236) gehindert. - OLG Köln, 21.02.1983 - 16 Wx 12/83
Anforderungen an die Anwendbarkeit des deutschen Namensrechts; Notwendigkeit der …
Da die Kinder zudem mit ihren Eltern den gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, ist ihr Personalstatut das deutsche Recht (vgl. BGH NJW 1978, 1107 = StAZ 1978, 156; BGHZ 73, 370 = StAZ 1979, 260; OLG Frankfurt StAZ 1980, 236, 237, jeweils mwN).Soweit im übrigen zu der Frage Stellung genommen wird, welchen Familiennamen die Kinder bei Fehlen eines gemeinsamen Ehenamens der Kindeseltern führen, wird eine entsprechende Anwendung des § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB befürwortet (OLG Frankfurt StAZ 1980, 236, 237; Diederichsen in Palandt, BGB 42. Aufl.
- OLG Köln, 24.01.1983 - 16 Wx 88/82 So haben der Bundesgerichtshof (BGHZ 72, 163 ff = BGHF 1, 164) und das Oberlandesgericht Frankfurt (StAZ 1980, 236 ff) die Auffassung vertreten, die Anwendung des § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB setze auch für gemischt-nationale Ehen voraus, daß beide Ehegatten rechtlich zu einer Namenswahl in der Lage seien, wobei das Oberlandesgericht Frankfurt diese Voraussetzung bereits dann als erfüllt angesehen hat, wenn der ausländische Ehepartner auf die Unterstellung unter deutsches Namensrecht verzichtet, und beide Ehegatten ihren gewöhnlichen gemeinsamen Aufenthalt im Bundesgebiet haben.
Entsprechendes gilt hinsichtlich der erwähnten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 10. Juli 1980 (StAZ 1980, 236 ff): Ihr lag ein Fall zugrunde, in dem - anders als hier - die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Bundesgebiet hatten, und somit rechtlich in der Lage waren, eine Namensbestimmung zu treffen.
- OLG Hamm, 11.12.1980 - 15 W 175/80
Berichtigung eines Heiratsbucheintrages; Wahlmöglichkeit eines Familiennamens
Rn. 21 Mit dieser Auffassung weicht der Senat auch nicht von den Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 10. Juli 1980 - 20 W 329/80 - und des OLG Köln (StAZ 1980, 92) ab, welche sich wie der BGH (BGHZ 72, 163 ff.) mit Fallgestaltungen befassen, bei denen die Wahlmöglichkeit nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB bestand, die Geltung des § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB bei Nichtbestehen der Wahlmöglichkeit mithin nicht entscheidungserheblich war. - BayObLG, 04.12.1986 - BReg. 3 Z 132/86
Voraussetzungen für die Beurkundung des Familiennamens; Anforderungen an die …
1 Z 96/77">BayObLGZ 1977, 295/297 ff.; KG OLGZ 1984, 150; OLG Frankfurt StAZ 1980, 236/237; Henrich Der Erwerb und die Änderung des Familiennamens S. 52; ders. Festschrift für Konrad Zweigert S. 131; ders. Fachwissenschaftliche Vortragsreihe für Personenstandswesen vom 21. bis 23. April 1986 in Würzburg Die Entwicklung des Namensrechts und ihre Auswirkungen auf den Entwurf des IPR-Gesetzes S. 11; Hepting StAZ 1977, 157/158; Jayme StAZ 1984, 59 ff.; ders. NJW 1977, 1378/1381; Menikheim StAZ 1978, 47). - OLG Bremen, 29.01.1988 - 1 W 1/88 Der Senat folgt insoweit insbesondere der eingehend begründeten Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (StAZ 1981, 294 ff; ähnlich auch OLG Frankfurt StAZ 1980, 236; OLG Köln StAZ 1980, 92; noch weitergehend OLG Hamm NJW 1981, 1161).
- OLG Hamburg, 02.05.1983 - 2 W 9/83 Den Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1981, 188) und der Oberlandesgerichte Frankfurt (StAZ 1980, 236), Hamm (OLGZ 1981, 183), Celle (StAZ 1981, 294) sowie des Kammergerichts (OLGZ 1982, 170 mit Anm. Henrich, IPRax 1982, 118), die - teils in ausdrücklicher Abweichung von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25. September 1978 (NJW 1979, 489 = BGHF 1, 164) - bei Beteiligung von Ehefrauen deutscher Staatsangehörigkeit und Ehemännern ausländischer Staatsangehörigkeit § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB weitergehend eingreifen lassen wollen, kann jedenfalls für die vorliegende abweichende Fallgestaltung - die Beteiligte zu 2) hat eine der Rechtsfolge von § 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB entgegenstehende Erklärung zugunsten der Beibehaltung des bisherigen Namens ausdrücklich abgegeben - nicht gefolgt werden (…vgl. zu den angeführten Entscheidungen von Oberlandesgerichten zustimmend Palandt/Heldrich, BGB 42. Aufl. Art. 14 EGBGB Anm. 4 b bb; teilweise kritisch Hepting, StAZ 1980, 325; Nied, StAZ 1981, 61; Sturm, IPRax 1982, 41; Beitzke, StAZ 1983, 1, 3 ff;… gegen die Anwendung von § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB für den Fall einer Willensäußerung der deutschen Frau dazu, ob sie den Mannesnamen führen will, Birk, MünchKomm, BGB Rdn. 36 nach Art. 7 EGBGB).
- OLG Frankfurt, 25.05.1983 - 20 W 267/83 Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat bereits in seinem Beschluß vom 10. Juli 1980 (StAZ 1980, 236) angeschlossen, und hinzugefügt, daß er dazu neige, die Frage der Namensführung allein nach dem Personalstatut des Kindes zu entscheiden, und nicht auch darauf abzustellen, ob aufgrund einer Prüfung und Abwägung der rechtlichen Belange und Interessen der Beteiligten dem Kindschaftsstatut der Vorzug zu geben sei.
- KG, 10.11.1981 - 1 W 4070/80 Die Regelung des Satzes 2 hat im Gesamtzusammenhang nur Lückenfüllungsfunktion; sie kann daher, soweit nicht höherrangige Rechtsgrundsätze entgegenstehen (vgl. dazu nachstehend), ohne weiteres auch dann Platz greifen, wenn sich für die Anwendung des Satzes 1 ein formal-rechtlicher, nämlich ein kollisionsrechtlicher Hinderungsgrund ergibt, mithin nicht nur dann, wenn ein Wahlrecht besteht, davon aber kein Gebrauch gemacht wird (vgl. speziell dazu auch BayObLG StAZ 1981, 292; OLG Frankfurt StAZ 1980, 236).
- OLG Celle, 25.06.1981 - 18 Wx 2/81 Die subsidiäre Geltung des Mannesnamens als Ehename nach § 1355 Abs. 2 S. 2 BGB tritt danach für die deutsche Ehefrau bereits dann ein, wenn der ausländische Ehegatte die rechtliche Möglichkeit der Option des deutschen Namensrechts hat, und damit die Möglichkeit der gemeinsamen Namenswahl nach § 1355 Abs. 2 S. 1, § 13a Abs. 2 EheG besteht (so OLG Köln StAZ 1980, 92; OLG Frankfurt StAZ 1980, 236; Drewello, StAZ 1980, 209).
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