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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 07.07.2010 - 20 W 349/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,76268
OLG Frankfurt, 07.07.2010 - 20 W 349/09 (https://dejure.org/2010,76268)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07.07.2010 - 20 W 349/09 (https://dejure.org/2010,76268)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 07. Juli 2010 - 20 W 349/09 (https://dejure.org/2010,76268)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 133 BGB, § 20 GBO, § 19 GBO, § 18 GBO
    Grundbuch: Auslegung einer Auflassung/Eintragsbewilligung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundbuch: Auslegung einer Auflassung/Eintragsbewilligung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 16.01.1990 - 20 W 501/89

    Zerlegung von Flurgrundstücken; Umwandlung eines Flurstücks in gewöhnliches …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.07.2010 - 20 W 349/09
    2 Z 23/85">Rpfleger 1986, 176; FGPrax 2001, 13; Senat Rpfleger 1990, 292; Demharter: GBO, 27. Aufl., § 18, Rdnr. 8, 9, 12, 32; Meikel/Böttcher: Grundbuchrecht, 10. Aufl., § 18, Rdnr. 37; differenzierend Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdnr. 442a).
  • BayObLG, 30.11.2000 - 2Z BR 120/00

    Erfordernis der deckungsgleichen Willenserklärungen von Veräußerer und Erwerber …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.07.2010 - 20 W 349/09
    2 Z 23/85">Rpfleger 1986, 176; FGPrax 2001, 13; Senat Rpfleger 1990, 292; Demharter: GBO, 27. Aufl., § 18, Rdnr. 8, 9, 12, 32; Meikel/Böttcher: Grundbuchrecht, 10. Aufl., § 18, Rdnr. 37; differenzierend Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdnr. 442a).
  • BFH, 21.07.2000 - VI R 8/00
    Auszug aus OLG Frankfurt, 07.07.2010 - 20 W 349/09
    Dies erklärt sich aber einfach damit, dass offenbar übersehen worden ist, dass die Erbengemeinschaft nur an dem hälftigen Miteigentumsanteil besteht, der zuvor der Ehefrau des Antragstellers zu 1) und Mutter der Antragsteller zu 2) bis 5) zustand (vgl. Erbschein vom 03.04.2000 - 1 VI R 8/00 Amtsgericht Eschwege, Bl. 98 d. A.), und nicht an dem Gesamtgrundstück.
  • OLG Frankfurt, 03.09.2018 - 20 W 166/18

    Grundbuch: Auslegung einer Erklärung zur Auflassung

    Dies folgt daraus, dass es nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein kann, auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts hinzuwirken, das erst die Grundlage einer einzutragenden Rechtsänderung sein soll, weil sonst die beantragte Eintragung einen ihr nicht gebührenden Rang erhielte (vgl. die Nachweise bei Senat, Beschluss vom 07.07.2010, 20 W 349/09, zitiert nach juris).

    Auf die Auslegung kann nur zurückgegriffen werden, wenn sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt (vgl. auch insoweit die Nachweise bei Senat, Beschluss vom 07.07.2010, 20 W 349/09; vgl. zur Auslegung einer Auflassung im Rahmen einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung auch OLG Düsseldorf FGPrax 2018, 148 [OLG Düsseldorf 23.03.2018 - I-3 Wx 207/17] ).

  • OLG Frankfurt, 17.06.2013 - 20 W 166/13

    Notarrecht: Möglicher Inhalt Zwischenverfügung

    Es kann deshalb nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein, auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder die Abgabe einer Bewilligung hinzuwirken, die ihrerseits erst Grundlage der einzutragenden Rechtsänderung sein sollen (vgl. Senat, Beschluss vom 14.10.2005 - 20 W 409/04 - zitiert nach juris; Beschlüsse vom 07.07.2010, 20 W 349/09, und vom 14.12.2010, 20 W 516/2010; vgl. auch Senat, Beschluss vom 20.02.2012, 20 W 54/12 unter Hinweis auf BayObLG FGPrax 2001, 13 und …
  • OLG Frankfurt, 30.03.2022 - 20 W 17/22

    Löschung einer Vormerkung, die einen aufschiebend bedingten Anspruch auf …

    Es kann deshalb nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein, auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder die Abgabe einer Bewilligung des unmittelbar Betroffenen hinzuwirken, die ihrerseits erst Grundlage der einzutragenden Rechtsänderung sein sollen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26.09.2013, Az. V ZB 152/12, Tz. 6; und vom 13.10.2016, Az. V ZB 98/15, Tz. 5; vgl. auch die Nachweise bei: Senat, Beschlüsse vom 07.07.2010, Az. 20 W 349/09, Tz. 14 und vom 20.02.2002, Az. 20 W 54/12, Tz. 12; jeweils zitiert nach juris).
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