Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 19.05.2005 - 20 W 414/02 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 10 WoEigG, § 16 WoEigG, § 21 WoEigG, § 28 WoEigG, § 43 WoEigG
Wohnungseigentum: Aufwendungsersatz und Abänderung eines vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels - Judicialis
WEG § 10; ; WEG § 16; ; WEG § 21; ; WEG § 28; ; WEG § 43; ; WEG § 45
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
WEG § 10 § 16 § 21 § 28 § 43 § 45
Aufwendungsersatzanspruch eines durch gerichtlichen Beschluss zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung ermächtigten Wohnungseigentümers - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Unanfechtbarkeit einer amtsgerichtlichen Entscheidung im Wohnungseigentumsverfahren bei fehlender Anfechtung und Ablauf der in Lauf gesetzten Beschwerdefrist; Aufwendungsersatzanspruch eines zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung ermächtigten ...
- Wolters Kluwer
(Wohnungseigentum: Aufwendungsersatz und Abänderung eines vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Abänderungsanspruch vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Frankfurt/Main - 65 UR II 77/99
- LG Frankfurt/Main - 9 T 441/01
- LG Frankfurt/Main, 27.06.2002 - 9 T 285/00
- LG Frankfurt/Main, 07.10.2002 - 9 T 444/01
- OLG Frankfurt, 19.05.2005 - 20 W 414/02
- OLG Frankfurt, 19.05.2005 - 20 W 276/02
- OLG Frankfurt, 20.09.2005 - 20 W 276/02
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- BGH, 07.10.2004 - V ZB 22/04
Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels
Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2005 - 20 W 414/02
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW 2004, 3413) ist dabei das Maß der Kostenmehrbelastung nicht das alleinige Kriterium zur Beurteilung der groben Unbilligkeit eines Kostenverteilungsschlüssels.In gleicher Weise schließt das Erfordernis einer Gesamtbetrachtung aber auch umgekehrt die Annahme eines festen Grenzbetrages aus, bei dessen Überschreiten stets ein Anspruch auf Änderung der geltenden Kostenverteilungsregelung wegen grober Unbilligkeit besteht (BGH NJW 2004, 3413).
Bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter diesen unbestimmten Rechtsbegriff ist dem Tatrichter deshalb ein von dem Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zuzubilligen (BGH NJW 2004, 3413, mit weiteren Nachweisen).
Die Nachprüfung beschränkt sich im allgemeinen darauf, ob das Beschwerdegericht den Rechtsbegriff zutreffend erfasst und ausgelegt, alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat (vgl. BGH NJW 2004, 3413).
Es kann deshalb offen bleiben, ob nicht noch gegen den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Anspruch sprechen könnte, dass nach dem unbestrittenen Vorbringen der Antragsteller - die sich teilweise auch im Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18.05.1998, Az.: 65 UR II 18/98 WEG, wiederfinden - der Antragsgegnerin der Umfang der baulichen Änderungen beim Erwerb ihres Sondereigentums bekannt war und die Auswirkungen der Kostenverteilungsregelung deshalb bereits beim Erwerb des Wohnungseigentums absehbar waren (vgl. zu diesem Argument: BGH NJW 2004, 3413).
- OLG Frankfurt, 13.04.2000 - 20 W 485/98
Mündliche Verhandlung in Wohneigentumssachen; Abänderung eines …
Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2005 - 20 W 414/02
Nach der vom Landgericht zitierten Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 13.04.2000, 20 W 485/98 = NZM 2001, 140 ist zur Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels jedenfalls erforderlich, dass außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an der dem geltenden Schlüssel grob unbillig erscheinen lassen, was nach einem strengen Maßstab zu prüfen ist (vgl. auch - zu einer allerdings anderen Sachverhaltskonstellation - Senat, Beschluss vom 06.05.2004, 20 W 33/02). - BayObLG, 30.10.2003 - 2Z BR 132/03
Ermächtigung des Verwalters zur individuellen Festsetzung der Instandhaltungs- …
Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2005 - 20 W 414/02
Ebenfalls offen bleiben kann die Frage, ob es bei einer wie hier in § 12 vorliegenden Bestimmung der Gemeinschaftsordnung, die es dem Verwalter ohnehin im Einzelfall erlaubt, einen abweichenden Verteilungsmaßstab heranzuziehen, der im Rahmen der Beschlussfassung unter dem Vorbehalt der mehrheitlichen Zustimmung durch die Wohnungseigentümer steht (vgl. Senat, Beschluss vom 06.05.2004, 20 W 33/02, und BayObLG FGPrax 2004, 14 für ähnliche Klauseln), einer generellen Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch die Gemeinschaft überhaupt bedürfte. - BayObLG, 11.09.1997 - 2Z BR 87/97
Keine sofortige weitere Beschwerde ohne eigene sofortige Beschwerde - Abänderung …
Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2005 - 20 W 414/02
Der Antragsgegnerin ist es verwehrt, diesen Antrag nunmehr im Verfahren der weiteren Beschwerde wieder zum Gegenstand ihres Sachantrags zu machen (vgl. BayObLG NZM 1998, 81;… Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 45 Rz. 78;… Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rz. 11, je mit weiteren Nachweisen). - OLG Frankfurt, 19.05.2005 - 20 W 276/02
Wohneigentum: Inzidentkontrolle eines Beschlusses
Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2005 - 20 W 414/02
Der Teilbeschluss ist angefochten worden; auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tag im Verfahren 20 W 276/02, mit der die diesbezüglich eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen worden ist, wird Bezug genommen.
- OLG Frankfurt, 12.11.2008 - 20 W 468/07
Wohnungseigentümerversammlung: Beschlussfassung im Zusammenhang mit einer …
Die Grundsätze, die der Senat im zitierten Beschluss vom 19.05.2005 im Verfahren 20 W 414/02 (= OLGR 2006, 136) zur Änderung des Verteilungsschlüssels dargelegt hatte (vgl. nun § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG), greifen hier nicht. - OLG Frankfurt, 01.02.2006 - 20 W 291/03
Wohnungseigentum: Differenzierung zwischen Wohnungseigentümerbeschluss und …
- OLG Frankfurt, 13.07.2005 - 20 W 327/04
Wohnungseigentum: Erlöschen einer Pflicht zur Wohngeldzahlung infolge einer …
Diese Auslegung ist vom Gericht der weiteren Beschwerde nur darauf zu prüfen, ob sie nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung möglich ist - zwingend muss sie nicht sein -, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut der Erklärung nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt (…vgl. etwa Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rz. 49;… Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 45 Rz. 87 je m. w. N.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 19.05.2005, Az.: 20 W 414/02). - AG Hamburg-Altona, 10.11.2020 - 316 C 284/19
Betriebskostenabrechnung ist keine Mahnung
Es entspricht allgemeiner Meinung, dass die eigene Arbeitskraft grundsätzlich keine Aufwendung im Sinne des § 670 BGB darstelle (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 20 W 414/02 -), § 670 BGB den Arbeitseinsatz grundsätzlich nicht abdecke (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. Oktober 1991 - 16 U 55/91 -), Aufwendung im Sinne von § 670 BGB nicht die aufgeopferte Arbeitskraft und der dadurch vielleicht entgangene Verdienst sei (so OLG Koblenz, Urteil vom 14. Februar 1986 - 2 U 1603/84 -), Vergütungsansprüche für die eigene Tätigkeit bzw. den Zeitaufwand grundsätzlich ausschieden (so OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 1 U 153/12 -).
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