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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 30.03.2021 - 20 W 8/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,77330
OLG Stuttgart, 30.03.2021 - 20 W 8/19 (https://dejure.org/2021,77330)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.03.2021 - 20 W 8/19 (https://dejure.org/2021,77330)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30. März 2021 - 20 W 8/19 (https://dejure.org/2021,77330)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 293a Abs 1 S 1 AktG, § 305 Abs 1 AktG, § 8 Abs 1 S 1 SpruchG, § 8 Abs 3 SpruchG, § 31 Abs 1 WpÜG
    Relevanz von Vorerwerbspreisen bei der Festsetzung einer angemessenen Abfindung nach § 305 AktG

  • spruchverfahren-direkt.de PDF

    Spruchverfahren Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Celesio AG

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (75)

  • BGH, 07.11.2017 - II ZR 37/16

    Aktienerwerb: Ermittlung der angemessenen Gegenleistung für ein Übernahmeangebot

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.03.2021 - 20 W 8/19
    Die den Aktionären im Zuge dieses zweiten Übernahmeangebots angebotene Gegenleistung i.H. von 23, 50 EUR pro Aktie war allerdings nach dem - auf Klage der hiesigen Antragsteller zu 36 bis 39 ergangenen - Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.11.2017 (II ZR 37/16, NZG 2018, 106 ff.) nicht angemessen i.S. von § 31 Abs. 1 WpÜG i.V.m. §§ 4, 5 WpÜGAngebV; vielmehr hätte dieser Entscheidung zufolge den Aktionären mindestens ein Betrag i.H. von 30, 95 EUR je Aktie angeboten werden müssen, wie er als höchster Betrag für den Erwerb von Wandelschuldverschreibungen je Aktie gezahlt worden sei (vgl. LGB 12 f.).

    Rn. 19 Zu verneinen sei allerdings im Ergebnis die Frage, ob das Ergebnis des bereits oben erwähnten Zivilrechtsstreits, der mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.11.2017 (II ZR 37/16, NZG 2018, 106 ff.) abgeschlossen worden sei, für das vorliegende Spruchverfahren bedeute, dass auch diejenigen Aktionäre, die das Übernahmeangebot nicht angenommen hätten, wegen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mindestens eine Abfindung i.H. von 30, 95 EUR pro C.-Aktie beanspruchen könnten.

    Auch habe die Antragsgegnerin gegen diese Verpflichtung verstoßen, wie dies insbesondere das vorerwähnte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.11.2017 (II ZR 37/16) zeige.

    Rn. 34 Nachdem der Bundesgerichtshof in seinem oben erwähnten "Celesio"-Urteil vom 07.11.2017 (II ZR 37/16, NZG 2018, 106 ff.) entschieden habe, dass bei der Ermittlung der angemessenen Gegenleistung für das zweite öffentliche Übernahmeangebot zu berücksichtigen sei, dass die Antragsgegnerin für den derivativen Erwerb von Wandelschuldverschreibungen auf C.-Aktien von dem US-Fonds L.P. umgerechnet 30, 95 EUR je Aktie gezahlt habe, sei mindestens dieser Betrag auch für die Ermittlung der angemessenen Barabfindung im vorliegenden Spruchverfahren für maßgeblich zu erachten.

    Mit dieser Verfügung war den übrigen Beteiligten Gelegenheit zum Schriftsatz der Antragsteller zu 1, zu 30, zu 31 und zu 36 bis 40 vom 20.10.2017 (GA XI 1003 ff.) gegeben worden, mit welchem nicht nur die Aussetzung des Spruchverfahrens im Hinblick auf das Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof mit dem Az. II ZR 37/16 beantragt worden war, sondern auch detailliert zum Ergebnis der Anhörung der sachverständigen Prüfer Stellung genommen worden war.

    Rn. 226 Entgegen der Auffassung des Landgerichts (LGB 59) ist die Abfindung im vorliegenden Fall nicht auf den beim zweiten Übernahmeangebot tatsächlich als Gegenleistung angebotenen Betrag von 23, 50 EUR pro Aktie zu erhöhen, geschweige denn ist insoweit - anders als von beschwerdeführender Antragstellerseite vertreten - der im "Celesio"-Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.11.2017 (II ZR 37/16, NZG 2018, 106 ff.) für übernahmerechtlich angemessen erachtete Betrag i.H. von 30, 95 EUR maßgeblich.

    Auf diese normative Angemessenheit bezieht es sich, wenn der Bundesgerichtshof zur Berücksichtigung von Vorerwerbspreisen auch für Wandelschuldverschreibungen darauf abstellt, dass der Bieter selbst diesen Preis für angemessen gehalten habe (BGH, Urt. v. 07.11.2017 - II ZR 37/16, NZG 2018, 106 Rz. 28).

    Rn. 236 Hieraus resultiert, dass im Falle eines Pflicht- oder Übernahmeangebots die Aktionäre der Zielgesellschaft zwei Möglichkeiten haben (…vgl. BT-Drucks. 14/7034, S. 56 re. Spalte): Entweder sie nehmen das Angebot an und eröffnen sich damit die Möglichkeit, einen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Bieter auf Zahlung einer angemessenen Gegenleistung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 WpÜG i.V.m. §§ 3 ff. WpÜG-AngebotsVO geltend zu machen, welcher auf die Differenz zwischen der angebotenen Gegenleistung und der nach den gesetzlichen Vorschriften zu bestimmenden angemessenen Gegenleistung gerichtet ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.07.2014 - II ZR 353/12, NZG 2014, 985 Rz. 22 ff. - "Deutsche Bank/Postbank" BGH, Urt. v. 07.11.2017 - II ZR 37/16, NZG 2018, 106 Rz. 11 - "Celesio" betreffend Aktionäre, die das zweite Übernahmeangebot angenommen hatten).

  • LG Stuttgart, 17.09.2018 - 31 O 1/15

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Vornahme einer kapitalmarktorientierten …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.03.2021 - 20 W 8/19
    Die Beschwerden der Antragsteller zu 1, 5, 6, 16, 18 bis 20, 22, 24, 28 bis 33, 48 und 49 wie auch die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zu 34 gegen den Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 17.09.2018 (31 O 1/15 KfH SpruchG) werden zurückgewiesen.

    Rn. 10 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf A. I. der Gründe des angefochtenen landgerichtlichen Beschlusses vom 17.09.2018 (31 O 1/15 KfH SpruchG; GA XIIa 1153 ff.) Bezug genommen.

    Der mit Beschluss des Landgerichts vom 25.09.2015 (31 O 1/15 KfH SpruchG; GA VI 485 ff.) bestellte gemeinsame Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre hat sich diesem Begehren angeschlossen (vgl. GA VIII 697 f.), während ihm die Antragsgegnerin entgegengetreten ist.

    Rn. 12 Das Landgericht hat mit Beschluss vom 17.09.2018 (31 O 1/15 KfH SpruchG; GA XIIa 1147 ff.) zum einen die Anträge der Antragsteller zu 3, 21 und 23 als unzulässig zurückgewiesen (Ziff. 1 des Tenors).

    Rn. 26 Das Landgericht hat in Ziff. 4 des Tenors seines Beschlusses vom 17.09.2018 (31 O 1/15 KfH SpruchG; GA XIIa 1152) die Beschwerde gegen seine Entscheidung zugelassen.

    Rn. 59 Das Landgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen und die Akten mit Beschluss vom 21.02.2019 (31 O 1/15 KfH SpruchG; GA XIII 1491 ff.) dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.

    Rn. 60 Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 17.09.2018 (31 O 1/15 KfH SpruchG; GA XIIa 1147 ff.) ist begründet.

    Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin zu 1 vom 06.02.2017 (GA IX 812) gegen den sachverständigen Prüfer Dr. P. war mit Beschluss des Landgerichts vom 23.03.2017 (31 O 1/15 KfH SpruchG; GA IX 900 ff.) als unzulässig verworfen worden.

  • OLG Stuttgart, 05.06.2013 - 20 W 6/10

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.03.2021 - 20 W 8/19
    Rn. 92 Wie der Senat bereits wiederholt festgestellt hat, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich das Gericht erster Instanz im Spruchverfahren auf die Ausführungen des sachverständigen Prüfers bezieht, diesen ergänzend anhört und auf dieser Grundlage seine Entscheidung trifft, ohne einen weiteren Sachverständigen einzuschalten (…OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.12.2016 - 20 W 5/14, Rz. 88 bei juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 , Rz. 133 bei juris;… ebenso OLG München Beschl. v. 05.05.2015 - 31 Wx 366/13, AG 2015, 508 Rz. 95).

    Diese ist deshalb der weiteren Prüfung zu Grunde zu legen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 , NZG 2013, 897, 898 f.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 , NZG 2013, 1179, 1180 f.;… LG Frankfurt, aaO).

    Der Anspruch auf angemessenen Ausgleich und angemessene Abfindung gewährt kein Recht auf die Beteiligung an Vorteilen, die sich ohne den Unternehmensvertrag gar nicht ergeben hätten (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 04.02.2000 - 4 W 15/98, NZG 2000, 744, 745 f.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 , AG 2013, 724, 727 ;… vgl. auch IDW S 1 2008, Rz. 33 f.).

    Er dient demnach der Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung des Unternehmens für den Zeitraum der ewigen Rente (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 , AG 2013, 724, 729 f. m.w.N.).

    Demgegenüber dient der Wachstumsabschlag - wie oben bereits erwähnt - der Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung des Unternehmens für den Zeitraum der ewigen Rente (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 , AG 2013, 724, 729 f. m.w.N.).

    Angesichts dieser Umstände war eine mündliche Verhandlung nicht geboten (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 , Rz. 269 f. bei juris).

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.03.2021 - 20 W 8/19
    Rn. 56 Wenn man die "Stollwerck"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs anders als das Landgericht verstehen wollte, so würde dies der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.04.1999 in der Sache DAT/Altana (1 BvR 1613/94, NZG 1999, 931 ff.) widersprechen.

    Dieses Angemessenheitsgebot erfordert, dass dem Minderheitsaktionär volle wirtschaftliche Entschädigung für den Rechtsverlust gewährt wird; die angebotene Abfindung muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94, NZG 1999, 931 ff. - "DAT/Altana";… vgl. auch BGH, Urt. v. 31.01.2017 - II ZR 285/15, NZG 2017, 341 Rz. 17 m.w.N.).

    Rn. 220 Das Landgericht (LGB 122 ff.) ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass ein Börsenkurs, soweit ein solcher existiert, grundsätzlich bei der Abfindung gem. § 305 Abs. 1 AktG berücksichtigt werden muss, weil bei der Bestimmung der angemessenen Barabfindung der ausgeschiedenen Aktionäre nach dieser Vorschrift auch darauf abzustellen ist, was sie im Falle einer freien Deinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt der unternehmensrechtlichen Maßnahme erhalten hätten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94, NZG 1999, 931 ff. - "DAT/Altana";… BVerfG, Beschl v. 20.12.2010 - 1 BvR 2323/07, ZIP 2011, 170 Rz. 9; BGH, Beschl. v. 12.03.2001 - II ZB 15/00, ZIP 2001, 734, 736).

    Deshalb ist der Mehrheitsaktionär zumeist bereit, für die Aktien, die ihm noch für ein bestimmtes Quorum fehlen, einen "Paketzuschlag" zu zahlen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94, NZG 1999, 931, 932 - "DAT/Altana").

    Darauf hat er aber verfassungsrechtlich keinen Anspruch (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.04.1999, aaO).

    Hier verlangt das Angemessenheitsgebot, wie bereits dargelegt, nach einer vollen wirtschaftlichen Entschädigung für den Rechtsverlust, die dem Verkehrswert entsprechen muss (BVerfG, Beschl. v. 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94, NZG 1999, 931 ff. - "DAT/Altana";… vgl. auch BGH, Urt. v. 31.01.2017 - II ZR 285/15, NZG 2017, 341 Rz. 17 m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 15.10.2013 - 20 W 3/13

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Angemessenheit einer Abfindung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.03.2021 - 20 W 8/19
    Rn. 173 Wie das Landgericht (LGB 96) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt hat, bestehen gegen die Zugrundelegung der Ausschüttungsplanung in der Detailplanungsphase keine Bedenken, was auch für die hinsichtlich der "ewigen Rente" zu Grunde gelegte Ausschüttungsquote von 40 % gilt, die sich im Rahmen der am Kapitalmarkt beobachtbaren Quoten bewegt (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 , Rz. 110 f. bei juris).

    Hierzu ist eine Typisierung der steuerlichen Verhältnisse der Anteilseigner erforderlich, die für den vorliegenden Bewertungsanlass allgemein anerkannt und gebräuchlich insoweit erfolgt, als auf eine inländische unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person als Anteilseigner abgestellt wird (…IDW S 1 2008, Rz. 31; vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 , Rz. 113 ff. bei juris).).

    Da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zu Grunde liegt, ist in der Phase II zudem ein Wachstumsabschlag zu berücksichtigen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 , Rz. 120 bei juris).

    Rn. 180 Im vorliegenden Fall hat das Bewertungsgutachten (S. 90) die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zinsstrukturkurve für Bundeswertpapiere herangezogen, wie dies der anerkannten Expertenauffassung des IDW (…vgl. IDW S 1 2008, Rz. 117) entspricht (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 , Rz. 124 bei juris m.w.N.).

    Rn. 184 Für die Zukunftsprognose maßgeblich ist die aus der Sicht des Bewertungsstichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigte, künftig auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 , Rz. 121 bei juris m.w.N.).

    Rn. 193 Vor dem Hintergrund, dass es nicht Aufgabe der Gerichte in Spruchverfahren ist, wirtschaftswissenschaftlich umstrittene Fragen der Unternehmensbewertung zu klären (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 , Rz. 133 bei juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 , AG 2013, 765, 767 ;… OLG München, Beschl. v. 11.03.2020 - 31 Wx 341/17, AG 2020, 440 Rz. 71, juris; Katzenstein, AG 2018, 739, 741), besteht nach Auffassung des Senats kein Anlass, von einer vertretbaren Einschätzung - hier den Empfehlungen des FAUB vom 19.09.2012 - abzuweichen, die sich die Bewertungsgutachter und sachverständigen Prüfer zu eigen gemacht haben (…a.A. OLG München, Beschl. v. 20.03.2019 - 31 Wx 185/17, aaO).

  • OLG Stuttgart, 21.08.2018 - 20 W 2/13

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums; …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.03.2021 - 20 W 8/19
    Rn. 72 Die Erbengemeinschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin gemäß § 1922 Abs. 1, § 2032 Abs. 1 BGB eines Antragstellers ist im Spruchverfahren nicht gemäß § 17 Abs. 1 SpruchG, § 8 Nr. 2 FamFG oder einer sonstigen Vorschrift beteiligtenfähig (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.08.2018 - 20 W 2/13 , AG 2019, 262 Rz. 46 m.w.N.); sie ist weder rechtsfähig noch parteifähig (…BGH, Beschl. v. 17.10.2006 - VIII ZB 94/05, NJW 2006, 3715 Rz. 7 m.w.N.).

    Der Erbfall führt vielmehr zu einem Beteiligtenwechsel, infolge dessen die einzelnen Miterben als Beteiligte in das Verfahren eintreten (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.08.2018, 20 W 2/13 , aaO;… OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.09.2017 - 12 W 1/17 , Rz. 21 bei juris).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.08.2018 - 20 W 2/13 , Rz. 61 bei juris, m.N.) ist der Verkehrswert vom Gericht deshalb im Wege der Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln.

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebietet deshalb nicht den Ansatz des vollen risikoadjustierten Kapitalisierungszinssatzes als Verrentungszinssatz (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.08.2018, aaO, Rz. 131 bei juris m.w.N.).

    Rn. 261 Üblicherweise wird ein Mischzins aus risikolosem Basiszinssatz zuzüglich hälftigem Risikozuschlag angesetzt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.08.2018 - 20 W 2/13 , Rz. 89 bei juris; OLG München, Beschl. v. 26.06.2018 - 31 Wx 382/15, AG 2018, 753, 757 m.w.N.).

    Darüber hinaus ist deren Entscheidungserheblichkeit plausibel dazulegen ( OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.08.2018 - 20 W 2/13 , AG 2019, 262, 266 ;… OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11, Rz. 214 bei juris;… OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.01.2017 - 21 W 37/12, Rz. 151 bei juris).

  • BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09

    Stollwerck

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.03.2021 - 20 W 8/19
    Rn. 18 Dieser Würdigung stehe insbesondere auch nicht die "Stollwerck"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 19.07.2010 - II ZB 18/09, NZG 2010, 939 ff.) entgegen, in der es um die Frage der Relevanz eines nur an eine spezifische, eng umgrenzte Gruppe von Aktionären gerichteten Vergleichsangebots gegangen sei, auf welches sich die übrigen "Stollwerck"-Aktionäre im Spruchverfahren nicht hätten berufen können.

    Rn. 48 Die Annahme des Landgerichts, die im Rahmen des zweiten Übernahmeangebots der Antragsgegnerin vom 28.02.2014 angebotene Gegenleistung i.H. von 23, 50 EUR sei als relevanter Vorerwerbspreis auch im Rahmen der Ermittlung des angemessenen Abfindungsbetrages unter dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Antragsgegnerin und der damaligen C. AG zu berücksichtigen, widerspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der grundlegenden "Stollwerck"-Entscheidung (BGH, Beschl. v. 19.07.2010 - II ZB 18/09, NZG 2010, 939 ff.).

    Er ist lediglich dann entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum verstreicht - was hier nicht der Fall ist - und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt (vgl. BGH, Beschl. v. 19.07.2010 - II ZB 18/09, NZG 2010, 939 Rz. 10 ff. - "Stollwerck";… BGH, Beschl. v. 28.06.2011 - II ZB 2/10, AG 2011, 590 Rz. 8).

    Rn. 225 Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 19.07.2010 (aaO, Rz. 30 - "Stollwerck") ausgeführt hat, dass in dem Fall, dass zwischen der Ankündigung der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung mit siebeneinhalb Monaten bereits ein längerer Zeitraum liege, die Entwicklung der allgemeinen oder branchentypischen Aktienkurse in dieser Zeit festgestellt werden müsse, um gegebenenfalls eine Anpassung des Börsenkurses vorzunehmen, wird nach allgemeiner Auffassung ein entsprechender Zeitraum von weniger als sechs Monaten - wie vorliegend - nicht als "längerer Zeitraum" i.S. dieser Rechtsprechung angesehen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.01.2011 - 20 W 2/07, AG 2011, 420, 422 m.w.N.).

    Rn. 230 Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 19.07.2010 - II ZB 18/09, NZG 2010, 939 Rz. 31 - "Stollwerck") zu dem Ergebnis gelangt, dass die Abfindung nicht aus Rechtsgründen auf den mit einem Pflichtangebot nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG angebotenen Betrag festzusetzen ist, da sich das Pflichtangebot nicht ausschließlich nach dem gewichteten inländischen Durchschnittskurs drei Monate vor der Bekanntgabe der Kontrollerlangung (§ 5 Abs. 1 WpÜG-AngebotsVO) errechnet, sondern auch die höchsten Preise zu berücksichtigen hat, die der Bieter sechs Monate vor Abgabe des Pflichtangebots gezahlt hat (§ 4 Satz 1 WpÜG-AngebotsVO).

    Der Senat hat die aufgeworfene Frage verneint und sich hierbei der sich auf den "Stollwerck"-Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.07.2010 (II ZB 18/09, NZG 2010, 939 Rz. 31) stützenden ganz h.M. in Literatur und Rechtsprechung angeschlossen, zu welcher insbesondere auch sämtliche hierzu veröffentlichten Entscheidungen von Oberlandesgerichten zu zählen sind.

  • OLG München, 26.06.2018 - 31 Wx 382/15

    MAN SE: Abschließende Entscheidung im Spruchverfahren zum Beherrschungs- und …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.03.2021 - 20 W 8/19
    Rn. 45 Auch sei - so die Antragsteller zu 1, 30 und 31 (GA XIII 1436), 5 (GA XII 1359) sowie 33 (GA XII 1324 f.) - die jährliche Ausgleichszahlung nach den Grundsätzen des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 26.06.2018 (31 Wx 382/15, AG 2018, 753 ff.) zu erhöhen, welches den Verrentungszinssatz zutreffend nach gängiger Methode aus risikofreiem Basiszins und hälftigem Risikozuschlag ermittelt habe.

    Insbesondere könne der Verwendung des "Credit-Spread-Modells" auch nicht der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 26.06.2018 (31 Wx 382/15, AG 2018, 753, 757 f.) entgegengehalten werden, da die dortige Ablehnung der Verwendung des Credit-Spread-Modells zur Ermittlung des spezifischen Bonitätszuschlags nach dem expliziten Entscheidungswortlaut eine Tatsachenentscheidung allein für das dortige Verfahren darstelle.

    Rn. 261 Üblicherweise wird ein Mischzins aus risikolosem Basiszinssatz zuzüglich hälftigem Risikozuschlag angesetzt (…vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.08.2018 - 20 W 2/13 , Rz. 89 bei juris; OLG München, Beschl. v. 26.06.2018 - 31 Wx 382/15, AG 2018, 753, 757 m.w.N.).

    Rn. 269 Entgegen der von beschwerdeführender Antragstellerseite vertretenen Auffassung (GA XIII 1436; GA XII 1359 sowie GA XVII 1324 f.) stehen diesem Ergebnis nicht die Grundsätze des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 26.06.2018 (31 Wx 382/15) entgegen.

  • OLG Stuttgart, 21.08.2018 - 20 W 1/13

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.03.2021 - 20 W 8/19
    Rn. 183 Denn dass insoweit auf einen Dreimonatsdurchschnitt - aus der Perspektive des Bewertungsstichtags - abzustellen ist, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.08.2018 - 20 W 1/13 , AG 2019, 255, 258 f.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.06.2016 - I-26 W 4/12 [AktE], AG 2017, 487, 488 f.).

    Ebenso gebräuchlich und anerkannt ist die zur Glättung kurzfristiger Marktschwankungen sowie möglicher Schätzfehler vorgenommene Rundung des so ermittelten Durchschnittswerts auf den nächstliegenden Viertel-Prozentpunkt, die auch vorliegend - wie vom Senat in anderen Fällen bereits mehrfach klargestellt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.08.2018 - 20 W 1/13 , AG 2019, 255, 258 f. m.w.N.) - innerhalb des gem. § 287 Abs. 2 ZPO maßgebenden Rahmens liegt.

    Angesichts seiner theoretischen Ableitung aus den künftigen Ertragserwartungen der Gesellschaft kann der Ausgleichsbetrag praktisch durch Verrentung des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes errechnet werden (…vgl. BGH, Beschl. v. 21.07.2003, aaO; OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.08.2019 - 20 W 1/13, AG 2019, 255, 261 m.w.N.).

    Damit wird es gerechtfertigt, einen über dem quasi risikolosen Basiszinssatz, aber unter dem risikobehafteten vollen Kapitalisierungszinssatz liegenden Verrentungszinssatz anzuwenden (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.08.2018 - 20 W 1/13 , Rz. 129 bei juris m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 27.07.2015 - 20 W 5/14

    Beschwerde im Spruchverfahren: Höhe und Bemessung des Beschwerdewerts; …

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.03.2021 - 20 W 8/19
    Rn. 92 Wie der Senat bereits wiederholt festgestellt hat, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich das Gericht erster Instanz im Spruchverfahren auf die Ausführungen des sachverständigen Prüfers bezieht, diesen ergänzend anhört und auf dieser Grundlage seine Entscheidung trifft, ohne einen weiteren Sachverständigen einzuschalten (OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.12.2016 - 20 W 5/14, Rz. 88 bei juris;… OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 , Rz. 133 bei juris;… ebenso OLG München Beschl. v. 05.05.2015 - 31 Wx 366/13, AG 2015, 508 Rz. 95).

    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf ihre Annahme nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gutachters bzw. des Gerichts ersetzt werden (vgl. nur OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.07.2015 - 20 W 5/14 , Rz. 75 bei juris m.w.N.).

    Dabei kommt es nicht auf die aktuellen Zinssätze am Bewertungsstichtag an, die mehr oder weniger zufällig sind, sondern auf die aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigte, künftig auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.07.2015 - 20 W 5/14 , AG 2017, 493, 496 m.w.N.).

    Ob im Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, bestimmt sich somit grundsätzlich nach den Vorschriften des ersten Rechtszugs, ergänzt um die zusätzliche Möglichkeit des Absehens von einer mündlichen Verhandlung nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG (…vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.09.2017 - 20 W 5/16, Rz. 59 bei juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.07.2015 - 20 W 5/14 , Rz. 113 bei juris m.w.N.).

  • BGH, 12.01.2016 - II ZB 25/14

    Aktiengesellschaft: Angemessenheit der Barabfindung ausgeschlossener …

  • BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01

    Berechnung des Ausgleichs für abzuführenden Gewinn

  • OLG Stuttgart, 17.10.2011 - 20 W 7/11

    Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung

  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 21 W 7/11

    Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswertes durch Schätzung

  • BGH, 13.12.2011 - II ZB 12/11

    Kostenentscheidung im Spruchverfahren: Erstattung außergerichtlicher Kosten des …

  • BGH, 29.09.2015 - II ZB 23/14

    Spruchverfahren zur gerichtlichen Nachprüfung einer Barabfindung für …

  • LG München I, 31.07.2015 - 5 HKO 16371/13

    Höhere Barabfindung für Aktionäre

  • BGH, 21.05.2007 - II ZR 266/04

    Anforderungen an die Sachaufklärung bei Vorlage widersprechender Privatgutachten; …

  • OLG Frankfurt, 30.08.2012 - 21 W 14/11

    Squeez-out: Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre

  • OLG München, 20.03.2019 - 31 Wx 185/17

    Realtime Technology AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung …

  • BGH, 31.01.2017 - II ZR 285/15

    Ausschluss von Minderheitsaktionären: Verbriefung des vollen …

  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 2/07

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Heranziehung der zum Entscheidungszeitpunkt …

  • OLG München, 12.05.2020 - 31 Wx 361/18

    Kapitalisierung der finanziellen Überschüsse

  • OLG München, 13.12.2016 - 31 Wx 186/16

    Offensichtliche Unzulässigkeit eines Rechtsmittels und Kostenentscheidung

  • OLG Stuttgart, 28.09.2017 - 20 W 5/16

    Gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung im Squeeze-Out-Verfahren

  • OLG Stuttgart, 04.05.2020 - 20 W 3/19

    Barabfindung und Ausgleichszahlung für Minderheitsaktionäre anlässlich des …

  • OLG Stuttgart, 24.07.2013 - 20 W 2/12

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums

  • BGH, 17.10.2006 - VIII ZB 94/05

    Rechts- und Parteifähigkeit einer Erbengemeinschaft

  • BVerfG, 11.07.2012 - 1 BvR 3142/07

    Verfassungsbeschwerden in Sachen "Delisting" erfolglos

  • BGH, 29.07.2014 - II ZR 353/12

    Zur Übernahme der Postbank durch die Deutsche Bank

  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende …

  • BGH, 15.09.2020 - II ZB 6/20

    Barwertbestimmung der angemessene Barabfindung bei Ausschluss von …

  • BVerfG, 24.02.2009 - 1 BvR 188/09

    Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung der mit einer …

  • OLG Frankfurt, 26.01.2017 - 21 W 75/15

    Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre auf Grundlage anteiligen …

  • OLG Frankfurt, 17.01.2017 - 21 W 37/12

    Gerichtliche Schätzung des Unternehmenswertes nach § 287 ZPO Abs. 2 ZPO analog

  • BGH, 11.06.2013 - II ZR 80/12

    BKN

  • BVerfG, 16.05.2012 - 1 BvR 96/09

    Nichtannahmebeschluss: "Markttest" gem § 39a Abs 3 WpÜG gewährleistet …

  • BGH, 13.02.2006 - II ZR 392/03

    Zur Zulässigkeit eines "Nullausgleichs" für außenstehende Aktionäre bei …

  • OLG Stuttgart, 14.10.2010 - 20 W 16/06

    Unternehmensverschmelzung: Überprüfung der Angemessenheit des …

  • LG München I, 28.04.2017 - 5 HKO 26513/11

    Festsetzung einer angemessenen Barabfindung im Spruchverfahren

  • BGH, 28.06.2011 - II ZB 2/10

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Referenzeitraum für den Börsenwert bei …

  • OLG München, 05.05.2015 - 31 Wx 366/13

    Keine höhere Entschädigung für HRE-Aktionäre

  • BVerfG, 03.02.1998 - 1 BvR 909/94

    Nichtbeachtung eines Antrags auf Erläuterung eines Sachverständigengutachtens im …

  • OLG Karlsruhe, 12.09.2017 - 12 W 1/17

    Bestimmung der angemessenen Barabfindung beim Ausschluss von …

  • BGH, 18.09.2018 - II ZB 15/17

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Mindestbeschwer für eine vom Landgericht nicht …

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2018 - 26 W 4/16

    Spruchverfahren zum Squeeze-out abgeschlossen

  • BGH, 22.10.2013 - II ZB 4/13

    Zugelassene Rechtsbeschwerde in Kostenfestsetzungssachen in Streitverfahren der …

  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2323/07

    Nichtannahmebeschluss: Zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses anhand der …

  • OLG München, 18.02.2014 - 31 Wx 211/13

    Minderheitsaktionär-Squeeze-out: Gründe für die Vertretbarkeit eines …

  • OLG Düsseldorf, 25.05.2016 - 26 W 2/15

    Stichtagsprinzip: Berücksichtigung zukünftiger Erträge gemäß den Verhältnissen am …

  • OLG München, 11.03.2020 - 31 Wx 341/17

    Barabfindung für Aktionäre nach Abschluss eines Beherrschungs- und …

  • LG Frankfurt/Main, 25.11.2014 - 5 O 43/13

    Unter besonderen Umständen kann sich die Schätzung des Gerichts im …

  • OLG Stuttgart, 17.07.2014 - 20 W 3/12

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des …

  • LG München I, 30.05.2018 - 5 HKO 10044/16

    Festsetzung von Barabfindung an Aktionäre bei Verschmelzung

  • OLG Stuttgart, 04.02.2000 - 4 W 15/98

    Beherrschungsvertrag: Ermittlung des Durchschnittsbörsenkurses zur Bestimmung der …

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 26 W 22/14

    Wahrung der Frist zur Einleitung eines Spruchverfahrens

  • LG Düsseldorf, 14.10.2016 - 33 O 72/10

    Festsetzung des angemessenen Abfindungsbetrags auf Grundlage des …

  • OLG Frankfurt, 02.05.2011 - 21 W 3/11

    Zur Angemessenheit einer Abfindung für Minderheitsaktionäre nach der …

  • OLG Karlsruhe, 30.04.2013 - 12 W 5/12

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer …

  • LG Köln, 24.07.2009 - 82 O 10/08

    Delisting: Bei Vorliegen eines verlässlichen Marktpreises keine …

  • OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 4/10

    Formwechsel einer GmbH in eine AG: Ermittlung der Barabfindung

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 25/05

    Anschlussbeschwerde im Spruchverfahren: Zur Frage der Zulässigkeit der …

  • LG Stuttgart, 05.11.2012 - 31 O 55/08

    Entscheidung im Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag …

  • OLG Stuttgart, 02.12.2014 - 20 AktG 1/14

    Freigabeverfahren nach Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschluss: …

  • OLG Stuttgart, 17.03.2015 - 20 W 7/14

    Aktiengesellschaft: Statthaftigkeit eines Spruchverfahrens betreffend ein im …

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2018 - 26 W 18/14

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Vodafone AG (früher: Mannesmann AG) ohne …

  • OLG Düsseldorf, 06.06.2016 - 26 W 4/12

    Rechtswirkungen einer Entscheidung im Spruchverfahren

  • OLG München, 31.03.2008 - 31 Wx 88/06

    Aktienrechtliches Spruchverfahren zur angemessenen Barabfindung außenstehender …

  • LG Frankfurt/Main, 27.05.2014 - 5 O 34/13

    MCS Modulare Computer und Software Systeme AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out …

  • OLG München, 11.06.2008 - 31 Wx 26/08

    Erbscheinsverfahren: Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und …

  • BGH, 27.10.2020 - II ZR 14/19

    Zulassung der Revision bei grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits der …

  • OLG Stuttgart, 19.12.2018 - 9 U 118/18

    Schadenersatzanspruch: Rechtsirrtum hinsichtlich der Frage der …

  • OLG Stuttgart, 02.10.2017 - 20 W 6/17

    Spruchverfahren: Sofortige Beschwerde gegen die nicht erfolgte Ablehnung des …

  • OLG Frankfurt, 30.03.2009 - 20 W 101/04

    Squeeze-out: Bestimmung der Barabfindung

  • LG Hannover, 27.04.2011 - 23 AktE 130/06
  • OLG Stuttgart, 29.09.2025 - 20 W 15/23

    Angemessenheit der Barabfindung für außenstehende Minderheitsaktionäre und …

    Das Angemessenheitsgebot erfordert, dass dem Minderheitsaktionär volle wirtschaftliche Entschädigung für den Rechtsverlust gewährt wird; die angebotene Abfindung darf deshalb nicht unter dem Verkehrswert liegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94, juris Rn. 53 - "DAT/Altana" vgl. Senatsbeschl. v. 30.03.2021 - 20 W 8/19 , juris Rn. 82 m.w.N.).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschl. v. 30.03.2021, a.a.O., juris Rn. 83;… Senatsbeschl. v. 21.08.2018 - 20 W 2/13 , juris Rn. 61 bei juris, m.N.) ist der Verkehrswert vom Gericht deshalb im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln.

  • OLG Düsseldorf, 05.06.2025 - 26 W 7/22

    Barabfindung und Ausgleich der außenstehenden Aktionäre nach Abschluss eines …

    Vor diesem Hintergrund ist es nicht sachgerecht, für den Verrentungszinssatz allein auf den risikolosen Basiszinssatz unter vollständigem Verzicht auf den Risikozuschlag abzustellen (…Fleischer/Hüttemann/Popp/Ruthardt, a.a.O., Rn. 12.270, 12.272 ff.;… Castedello/Bertram/Schöniger/Tschöpel, a.a.O., Kap. C Rn. 88 ff.; Popp, AG 2023, 801 ff., 807 ff.; Popp, WPg 2018, 244 ff., 247 ff.; Ruthardt, AG 2024, 770 ff., 779; OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.03.2021 - 20 W 8/19, Rn. 258 ff.;… OLG München, Beschl. v. 26.06.2018, a.a.O., Rn. 145;… OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.03.2014 - 21 W 15/11, Rn. 236 f.; a.A. zum Mittelwertansatz und zur Entwicklung einer alternativen Methode für eine beherrschungsvertragsspezifische Risikoprämie Frank/Muxfeld/Galle, CF 2016, 446 ff. und Karami/Schuster, CF 2018, 105 ff.).

    Der Bonitätszuschlag wird aus der Differenz zwischen der Rendite einer ausfallrisikobehafteten Unternehmensanleihe, die das Ausfallrisiko der Ausgleichzahlung gut abbilden soll, und der Rendite landesspezifischer Staatsanleihen gebildet (…Fleischer/Hüttemann/Popp/Ruthardt, a.a.O., Rn. 12.271, 12.279 ff.; Popp, AG 2023, 801 ff., 807; Popp, WPg 2018, 244 ff., 248 f.; Krenek, CF 2016, 461 ff., 465 f.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.03.2021 a.a.O., Rn. 261 ff.;… OLG München, Beschl. v. 14.12.2021, a.a.O., Rn. 150 ff.;… OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.11.2011, a.a.O., Rn. 201 ff.).

  • OLG Stuttgart, 16.12.2024 - 20 W 27/20

    Bewertung des Unternehmens im Spruchverfahren

    Rn. 317 Der Senat hat vor diesem Hintergrund in inzwischen gefestigter Rechtsprechung eine Marktrisikoprämie von 5, 5% nach Steuern für ähnliche Bewertungsstichtage gebilligt (vgl. nur OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. März 2021 - 20 W 8/19 , unter B III 4 a ss, nv [15.07.2014];… vom 11. Januar 2021 - 20 W 10/19 , juris Rn. 56 ff. [10.07.2015];… vom 31. März 2021 - 20 W 8/20 , juris Rn. 63 ff. [31.05.2016];… vom 4. Mai 2020 - 20 W 3/19 , juris Rn. 66 ff. [18.06.2016]).

    Der Bonitätsansatz wird dabei primär verwendet, wenn der Unternehmensvertrag - wie hier - eine Klausel vorsieht, nach der das Abfindungsangebot nach § 305 AktG bei Vertragsbeendigung (vorübergehend) wieder auflebt (…vgl. OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 24. November 2011 - 21 W 7/11, juris Rn. 203;… vom 26. April 2021 - 21 W 139/19, juris Rn. 83, 85; OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 25. Mai 2016 - 26 W 2/15 [AktE], juris Rn. 81; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. März 2021 - 20 W 8/19 , nv, S. 77; LG Hamburg…, Beschluss vom 26. April 2019 - 403 HK O 10/18, juris Rn. 71 f.;… Popp/Ruthardt in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 3. Aufl., Rn. 12.271, 12.280;… Ruthardt, AG 2024, 770 Rn. 68; vgl. auch OLG Stuttgart…, Beschluss vom 21. August 2018 - 20 W 2/13 , juris Rn. 89 ff., wo letztlich aber nicht auf den Bonitätsansatz abgestellt wurde).

  • OLG Frankfurt, 17.02.2023 - 20 UH 1/23

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des …

    Über Beschwerden nach §§ 58 ff. FamFG gegen Entscheidungen des bisherigen Gerichts hat jedenfalls grundsätzlich nunmehr das dem jetzt zuständigen Gericht übergeordnete Beschwerdegericht zu befinden, auch wenn das Rechtsmittel - wie hier - schon vor der Abgabe oder Übernahme eingelegt, aber noch nicht beschieden war (vgl. Brandenburgisches OLG FGPrax 2020, 182; BayObLG FamRZ 1996, 1157; KG FGPrax 2014, 137, je zitiert nach juris; Senat, Beschluss vom 15.07.2021, 20 W 8/19, und vom 19.10.2021, 20 SV 13/21, je n.v.;… Sternal, a.a.O., § 4 Rz. 45;… Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 4 FamFG Rz. 7).
  • OLG Stuttgart, 09.07.2021 - 20 W 13/19

    Spruchverfahren Squeeze-out VBH Holding

    Schließlich hat der Senat auch in anderen Spruchverfahren mit Bewertungsstichtagen in zeitlicher Nähe eine Marktrisikoprämie von 5, 5 % angenommen (Beschl. v. 04.05.2020, 20 W 3/19, n.v. (Stichtag: 08.06.2016); Beschl. v. 11.01.2021, 20 W 10/19, n.v. (Stichtag: 10.07.2015); Beschl. v. 30.03.2021, 20 W 8/19, n.v. (Stichtag: 15.07.2014); Beschl. v. 20.04.2020, 20 W 12/17, n.v. (Stichtag: 24.03.2014)).
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