Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 20.04.2023 - 20 W 82/23 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Hessen
Nr 3200 RVG-VV, Nr 3400 RVG-VV
Zur Frage der Höhe der anwaltlichen Verfahrensgebühr im Notarbeschwerdeverfahren - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nr 3200 RVG -VV; Nr 3400 RVG -VV
Zur Frage der Höhe der anwaltlichen Verfahrensgebühr im Notarbeschwerdeverfahren - rechtsportal.de
Nr 3200 RVG -VV; Nr 3400 RVG -VV
Zur Frage der Höhe der anwaltlichen Verfahrensgebühr im Notarbeschwerdeverfahren
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anwaltsgebühren im Verfahren der Notarbeschwerde gemäß § 15 Abs. 2 BNotO; Höhe der Verfahrensgebühr
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 21.03.2023 - 17 T 30/22
- OLG Frankfurt, 20.04.2023 - 20 W 82/23
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (11)
- BGH, 07.10.2010 - V ZB 147/09
Rechtsanwaltsgebühren: Bemessung der Verfahrensgebühr im Notarbeschwerdeverfahren
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.04.2023 - 20 W 82/23
Die Beschwerdeführerin nimmt insoweit Bezug auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 07.10.2010, V ZB 147/09 (= NJW-RR 2011, 286), der im Einklang mit der einschlägigen kostenrechtlichen Literatur stehe.3.5 (…vgl. auch Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, a.a.O., Nr. 3500 VV-RVG Rz. 4; BGH FGPrax 2011, 36, Tz. 7 bei juris).
Soweit der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung (FGPrax 2011, 36, Tz. 8 bei juris) unter Zugrundelegung der seinerzeitigen Gesetzeslage im Rahmen der dort erforderlichen Erwägungen zu einer analogen Anwendung der Nr. 3200 VV-RVG in Verbindung mit VV-RVG Vorb.
Die Kostenentscheidung orientiert der Senat wie im Beschluss vom 25.04.2019 und in Anlehnung an BGH FGPrax 2011, 36 an den §§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO, 85 FamFG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO (vgl. dazu Tz. 22 bei juris).
- OLG Frankfurt, 25.04.2019 - 20 W 47/19
Zur Frage der Höhe der anwaltlichen Verfahrensgebühr im Notarbeschwerdeverfahren
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.04.2023 - 20 W 82/23
Im Verfahren der Notarbeschwerde gemäß § 15 Abs. 2 BNotO entsteht für den Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG und nicht diejenige nach Nr. 3500 VV-RVG (Fortführung von OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.04.2019, 20 W 47/19).Nach einer Entscheidung des erkennenden Senats vom 25.04.2019, 20 W 47/19, entstehe im Verfahren der Notarbeschwerde für den Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV-RVG und nicht diejenige nach Nr. 3500 RVG-VV.
Die Frage, ob im Notarbeschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586) am 01.08.2013 für die beteiligten Rechtsanwälte eine 1, 6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG oder eine 0, 5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV-RVG in Ansatz zu bringen ist, hat der Senat durch den Beteiligten bekannten und im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss auch ausdrücklich in Bezug genommenen Beschluss vom 25.04.2019, 20 W 47/19, veröffentlicht etwa bei juris oder in AGS 2020, 466, dort mit zustimmender Anmerkung von Volpert) dahingehend entschieden, dass die 1, 6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG anfällt.
- BGH, 01.10.2015 - V ZB 67/14
Notarbeschwerdeverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Verweigerung …
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.04.2023 - 20 W 82/23
Zwar kann auf § 58 Abs. 1 FamFG im Verfahren der Notarbeschwerde nicht abgestellt werden, da diesem Beschwerdeverfahren keine gerichtliche Entscheidung zugrunde liegt; auch andere Normen des Beschwerderechts des FamFG gelten in diesem Verfahren nicht (vgl. dazu BGH NJW 2016, 163, zitiert nach juris).Allerdings wird die Amtsverweigerung durch den Notar in § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO wie eine erstinstanzliche Gerichtsentscheidung behandelt (so BGH NJW 2016, 163, Tz. 14 bei juris); gleiches gilt (...) im gegebenen Zusammenhang für den notariellen Vorbescheid.
- KG, 10.07.2009 - 1 W 93/09
Anwaltliche Verfahrensgebühr im Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.04.2023 - 20 W 82/23
Daran würden bei der hier vorliegenden Rechtsmaterie auch keine Bedenken bestehen, zumal die Beschwerdeführerin ebenfalls anwaltlich vertreten war und das Landgericht auch den Beschwerdegegnerinnen Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde eingeräumt hatte (vgl. dazu auch KG FGPrax 2009, 235, zitiert nach juris).3.2.1 eine planwidrige Lücke enthielte (vgl. zum diesbezüglichen Streitstand: KG FGPrax 2009, 235; OLG Köln DNotZ 2009, 396).
- OLG Braunschweig, 10.03.2022 - 3 W 3/22
Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; 1,6-fache Verfahrensgebühr in …
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.04.2023 - 20 W 82/23
Dass (materiell-rechtliche) Rechtsverhältnisse zwischen Beteiligten im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht abschließend und rechtskraftfähig entschieden werden, ist einer Vielzahl dieser (nun - anders als zuvor - ausdrücklich in der bezeichneten Vorbemerkung im VV-RVG aufgeführten) Verfahren immanent, etwa auch dem Erbscheinsverfahren, in dem sich die hier stellende kostenrechtliche Abgrenzungsfrage ebenfalls stellt und - jedenfalls weit überwiegend - im oben beschriebenen Sinne entschieden wird (vgl. zuletzt etwa OLG Braunschweig FamRZ 2022 1307, zitiert nach juris und m. w. N.). - BGH, 01.12.2005 - IX ZB 208/05
Rechtsnatur einer einstweiligen Anordnung im (Rechts-)Beschwerdeverfahren
- BGH, 23.11.2021 - II ZB 14/21
Zur Frage, ob bei der dem gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre zu …
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.04.2023 - 20 W 82/23
Wollte man demgegenüber davon ausgehen, dass die Verweisung auf die Zivilprozessordnung auch die Kostenregelung umfasst, obwohl § 97 ZPO in § 85 FamFG nicht ausdrücklich aufgeführt ist (vgl. dazu etwa BGH NZG 2022, 361, zitiert nach juris), würde sich im Ergebnis nichts ändern, § 97 Abs. 1 ZPO. - BGH, 15.02.2017 - XII ZB 462/16
Betreuungssache: Entscheidung des Beschwerdegerichts über eine befristete …
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.04.2023 - 20 W 82/23
Der Umstand, dass das erstinstanzliche Gericht auf die Beschwerde keine Abhilfeentscheidung getroffen hat, hindert das Beschwerdegericht nicht, über die Beschwerde zu entscheiden (…vgl. die Nachweise bei Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 572 Rz. 4;… Musielak/Voit/Ball, ZPO, 20. Aufl., § 572 Rz. 5a; vgl. dazu etwa auch BGH NJW-RR 2017, 707; Senat JurBüro 2008, 422, je zitiert nach juris). - OLG Frankfurt, 28.09.2017 - 20 W 5/17
Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts im Nachlassbeschwerdeverfahren
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.04.2023 - 20 W 82/23
Dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts im zugrunde liegenden landgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht notwendig gewesen wäre, was im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anhand der Umstände des Einzelfalles im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen ist, soweit nicht - was hier nicht der Fall ist - bereits das Gericht in der Ausgangsentscheidung anwaltliche Kosten ausdrücklich als berücksichtigungsfähig bezeichnet hat (vgl. dazu im Einzelnen: Senat NJW 2018, 874, zitiert nach juris), wird von der Beschwerde nicht eingewandt. - OLG Köln, 30.07.2008 - 2 VA (Not) 2/07
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Auszug aus OLG Frankfurt, 20.04.2023 - 20 W 82/23
3.2.1 eine planwidrige Lücke enthielte (vgl. zum diesbezüglichen Streitstand: KG FGPrax 2009, 235; OLG Köln DNotZ 2009, 396). - OLG Frankfurt, 21.04.2008 - 20 W 394/07
Beratungshilfe: Anfall der erhöhten Geschäftgebühr wegen einer Tätigkeit im …
- BGH, 22.05.2025 - V ZB 28/24
Zur Frage, ob für das Verfahren der Notarbeschwerde gemäß § 15 Abs. 2 BNotO die …
Rn. 8 b) Nach anderer Ansicht, die auch das Beschwerdegericht vertritt, umfasst die Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2b hingegen das landgerichtliche Beschwerdeverfahren gemäß § 15 Abs. 2 BNotO (vgl. OLG Frankfurt a.M., AGS 2020, 466, 468 f.; Beschluss vom 20. April 2023 - 20 W 82/23, juris Rn. 12 ff.; Seggewiße in Schneider/Kurpart, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl., § 3 ZPO Rn. 4.235; NK-GK/H. Schneider, 3. Aufl., VV RVG Nr. 3500 Rn. 6; Reckin in: Schneider/Volpert, AnwK RVG, 9. Aufl., VV Vorb. - LG Offenburg, 28.11.2025 - 4 OH 21/25
Untätigkeitsbeschwerde gegen Notar: Außergerichtliche Kosten trägt der Notar …
Diese Antragsgegnerseite konnte dann bei erfolgreicher Beschwerde mit den Kosten belastet werden (vgl. z. B. OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.04.2019 - 20 W 47/19 - OLG Köln, Beschluss vom 18.12.2020 - I-2 Wx 300/20 - OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.04.2023 - 20 W 82/23 -).
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Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 18.04.2024 - 20 W 82/23 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de
MarkenG § 19 Abs. 4
Sofortige Beschwerde eines Schuldners gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes; Auskunfterteilung über das Inverkehrbringen oder den Besitz im geschäftlichen Verkehr im Inland von Luftfiltern für Kfz; Auskunftspflicht des Markenverletzers unter dem Vorbehalt der ...
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Sofortige Beschwerde eines Schuldners gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes; Auskunfterteilung über das Inverkehrbringen oder den Besitz im geschäftlichen Verkehr im Inland von Luftfiltern für Kfz; Auskunftspflicht des Markenverletzers unter dem Vorbehalt der ...
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 24.11.2021 - O 173/20
- LG Düsseldorf, 22.09.2023 - 2a O 173/20
- OLG Düsseldorf, 18.04.2024 - 20 W 82/23
- BGH, 07.11.2024 - I ZB 31/24
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (4)
- BGH, 23.01.2003 - I ZR 18/01
"Cartier-Ring"; Umfang des Auskunftsanspruchs
Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.04.2024 - 20 W 82/23
Damit ist die Schuldnerin ihrer Verpflichtung, sich um Aufklärung zu bemühen und geeignete Nachforschungen anzustellen, nunmehr ausreichend nachgekommen (vgl. BGH GRUR 2003, 433 - Cartier-Ring; BGH GRUR 2015, 1248 - Tonerkartuschen).Rn. 33 Bei der vom Markenverletzer nach § 19 MarkenG geschuldete Auskunft handelt es sich um eine Wissenserklärung (BGH GRUR 2003, 433 - Cartier-Ring), was zur Folge hat, dass der Auskunftspflichtige, der auch nach Durchführung der gebotenen Nachforschungen und Auswertung sämtlicher ihm zugänglicher Informationen aus seinem Unternehmensbereich keine Kenntnis über die zu beauskunftenden Umstände - hier: die Namen desjenigen Lieferanten, der die angegriffene Plagiatsware an die Schuldnerin geliefert hat sowie die Namen derjenigen gewerblichen Abnehmer, die solche Ware erhalten haben - nicht zu einer ihm unmöglichen Auskunft mit Zwangsmitteln gezwungen werden kann.
- BGH, 23.02.2006 - I ZR 27/03
Parfümtestkäufe
Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.04.2024 - 20 W 82/23
Rn. 43 Bei dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die von der Gläubigerin geforderte Auskunft einer Ausforschung gleichkommen würde (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2006, Az. I ZR 27/03 - Parfümtestkäufe, GRUR 2006, 504 für nicht-erschöpfte Waren) und auch den "redlichen" Lieferanten der Schuldnerin - anders als vom Oberlandegericht Köln in seiner Entscheidung zu nicht-erschöpfter Ware angenommen (Urteil vom 22. April 1998, Az. 6 U 194/97 - "Sculpture") - Nachteile bzw. ein Schaden drohen, weil sie sich einem ungerechtfertigten Verdacht des Handels mit markenverletzenden Produkten und der Gefahr aussetzen würden, von der Gläubigerin nicht mehr beliefert zu werden. - BGH, 05.03.2015 - I ZB 74/14
Markenrechtlicher Auskunftsanspruch: Berücksichtigung des …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.04.2024 - 20 W 82/23
Damit ist die Schuldnerin ihrer Verpflichtung, sich um Aufklärung zu bemühen und geeignete Nachforschungen anzustellen, nunmehr ausreichend nachgekommen (vgl. BGH GRUR 2003, 433 - Cartier-Ring; BGH GRUR 2015, 1248 - Tonerkartuschen). - OLG Köln, 22.04.1998 - 6 U 194/97
Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.04.2024 - 20 W 82/23
Rn. 43 Bei dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die von der Gläubigerin geforderte Auskunft einer Ausforschung gleichkommen würde (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2006, Az. I ZR 27/03 - Parfümtestkäufe, GRUR 2006, 504 für nicht-erschöpfte Waren) und auch den "redlichen" Lieferanten der Schuldnerin - anders als vom Oberlandegericht Köln in seiner Entscheidung zu nicht-erschöpfter Ware angenommen (Urteil vom 22. April 1998, Az. 6 U 194/97 - "Sculpture") - Nachteile bzw. ein Schaden drohen, weil sie sich einem ungerechtfertigten Verdacht des Handels mit markenverletzenden Produkten und der Gefahr aussetzen würden, von der Gläubigerin nicht mehr beliefert zu werden.
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