Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 10.12.2014 - 20 ZD 5/14 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 52 Abs 5 S 1 Nr 1 GKG; § 52 Abs 6 S 1 Nr 1 GKG; § 52 Abs 6 S 2 GKG; § 34 Abs 2 S 2 DG ND; § 18 Abs 1 S 2 DG ND; § 38 Abs 1 Nr 1 DG ND; § 38 Abs 2 DG ND; § 58 Abs 2 DG ND; § 69 Abs 1 DG ND; § 239 ZPO
Aussetzung; Dienstenthebung; Einbehaltung; Parteiwechsel; Zuständigkeitswechsel - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- niedersachsen.de (Pressemitteilung)
Vorläufige Dienstenthebung des früheren Leiters der Polizeiinspektion Wilhelmshaven/Friesland bleibt weiterhin ausgesetzt
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Vorläufige Dienstenthebung des früheren Leiters der Polizeiinspektion Wilhelmshaven/Friesland bleibt weiterhin ausgesetzt
- arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)
Eilrechtsschutz eines Polizeibeamten erfolgreich
Verfahrensgang
- VG Oldenburg, 12.09.2014 - 10 B 2038/14
- OVG Niedersachsen, 10.12.2014 - 20 ZD 5/14
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (17)
- OVG Rheinland-Pfalz, 23.12.2013 - 2 B 11209/13
Beamtenrechtliches Konkurrenteneilverfahren - Beförderungsentscheidung ohne …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.12.2014 - 20 ZD 5/14
Dieser Rechtsauffassung, die von zahlreichen Obergerichten geteilt wird (OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 23.12.2013 - 2 B 11209/13 -, juris Rn 18 ff.; Brem. OVG, Beschluss vom 9.1.2014 - 2 B 198/13 -, juris Rn 52; Thür. OVG, Beschluss vom 13.3.2014 - 2 EO 511/13 -, juris Rn 3 ff.; Hamb. OVG, Beschluss vom 10.6.2014 - 1 So 45/14 -, juris Rn 8; a. A.: OVG NRW, Beschluss vom 11.7.2014 - 6 B 1381/13 -, juris Rn 18 ff.; OVG LSA, Beschluss vom 29.7.2014 - 1 L 56/14 -, juris Rn 11 ff.), schließt sich der beschließende Senat an.Abgesehen von dieser Reduzierung würde sich der Streitwert in Fällen dieser Art aber nochmals erheblich verringern, wenn auf die Bezüge abgestellt würde, die der Betreffende - dem Wortlaut des § 52 Abs. 6 Satz 2 GKG entsprechend (bis zum 15.7.2014: § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG) - "im laufenden Kalenderjahr" erhielte (OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 23.12.2013, a. a. O., Rn 19), was dem gesetzgeberischen Ziel, den Kostendeckungsgrad in verwaltungs- und finanzgerichtlichen Verfahren zu verbessern (BR-Drucks. 517/12 S. 2, 374; BT-Drucks. 17/11471 S. 1, 2 f., 245 f.), zuwiderliefe.
Vor dem Hintergrund dieser ausdrücklich genannten Zielsetzung lässt sich den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien nicht eindeutig entnehmen, dass mit der Gesetzesänderung ein Systemwechsel beabsichtigt worden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 11.11.2014 - 5 ME 157/14 - OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 23.12.2013, a. a. O., Rn 20 ff.; Thür. OVG…, Beschluss vom 13.3.2014, a. a. O., Rn 4; OVG Hamburg…, Beschluss vom 10.6.2014, a. a. O., Rn 8).
- OVG Hamburg, 10.06.2014 - 1 So 45/14
Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrenten-Eilverfahren um Beförderungsstellen
Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.12.2014 - 20 ZD 5/14
Dieser Rechtsauffassung, die von zahlreichen Obergerichten geteilt wird (OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 23.12.2013 - 2 B 11209/13 -, juris Rn 18 ff.; Brem. OVG, Beschluss vom 9.1.2014 - 2 B 198/13 -, juris Rn 52; Thür. OVG, Beschluss vom 13.3.2014 - 2 EO 511/13 -, juris Rn 3 ff.; Hamb. OVG, Beschluss vom 10.6.2014 - 1 So 45/14 -, juris Rn 8; a. A.: OVG NRW, Beschluss vom 11.7.2014 - 6 B 1381/13 -, juris Rn 18 ff.; OVG LSA, Beschluss vom 29.7.2014 - 1 L 56/14 -, juris Rn 11 ff.), schließt sich der beschließende Senat an.Vor dem Hintergrund dieser ausdrücklich genannten Zielsetzung lässt sich den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien nicht eindeutig entnehmen, dass mit der Gesetzesänderung ein Systemwechsel beabsichtigt worden ist (Nds. OVG…, Beschluss vom 11.11.2014 - 5 ME 157/14 - OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 23.12.2013, a. a. O., Rn 20 ff.; Thür. OVG…, Beschluss vom 13.3.2014, a. a. O., Rn 4; OVG Hamburg, Beschluss vom 10.6.2014, a. a. O., Rn 8).
Für die Auslegung des Senats, wonach weiterhin das Endgrundgehalt des streitigen Amtes maßgeblich ist, sprechen zudem Praktikabilitätserwägungen (so auch OVG Hamburg, Beschluss vom 10.6.2014, a. a. O., Rn 8), weil die Gerichte anderenfalls in allen Fällen dieser Art auf eine Auskunft der Bezügestelle angewiesen wären, um den Streitwert festsetzen zu können, statt ihn - wie bisher - dem Gesetz zu entnehmen.
- OVG Niedersachsen, 11.11.2014 - 5 ME 157/14
Beurteilung; Bewerbungsverfahrensanspruch; Endgrundgehalt; Streitwert
Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.12.2014 - 20 ZD 5/14
Unter dem Begriff der "Bezüge" im Sinne der Neuregelung sind nach der Rechtsprechung des für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen 5. Senats des beschließenden Gerichts nicht die individuellen Bezüge eines Beamten mit seinen konkreten Dienstalters- bzw. Erfahrungsstufen zu verstehen, sondern - wie im Anwendungsbereich des Gerichtskostengesetzes in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung - das Endgrundgehalt des streitigen Amtes (Nds. OVG, Beschluss vom 25.8.2014 - 5 ME 116/14 -, juris Rn 18 m. w. N.; Beschluss vom 11.11.2014 - 5 ME 157/14 -).Vor dem Hintergrund dieser ausdrücklich genannten Zielsetzung lässt sich den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien nicht eindeutig entnehmen, dass mit der Gesetzesänderung ein Systemwechsel beabsichtigt worden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 11.11.2014 - 5 ME 157/14 - OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 23.12.2013, a. a. O., Rn 20 ff.; Thür. OVG…, Beschluss vom 13.3.2014, a. a. O., Rn 4; OVG Hamburg…, Beschluss vom 10.6.2014, a. a. O., Rn 8).
- OVG Thüringen, 13.03.2014 - 2 EO 511/13
Streitwert im Konkurrentenstreit um eine Beförderungsstelle im Eilverfahren
Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.12.2014 - 20 ZD 5/14
Dieser Rechtsauffassung, die von zahlreichen Obergerichten geteilt wird (OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 23.12.2013 - 2 B 11209/13 -, juris Rn 18 ff.; Brem. OVG, Beschluss vom 9.1.2014 - 2 B 198/13 -, juris Rn 52; Thür. OVG, Beschluss vom 13.3.2014 - 2 EO 511/13 -, juris Rn 3 ff.; Hamb. OVG, Beschluss vom 10.6.2014 - 1 So 45/14 -, juris Rn 8; a. A.: OVG NRW, Beschluss vom 11.7.2014 - 6 B 1381/13 -, juris Rn 18 ff.; OVG LSA, Beschluss vom 29.7.2014 - 1 L 56/14 -, juris Rn 11 ff.), schließt sich der beschließende Senat an.Vor dem Hintergrund dieser ausdrücklich genannten Zielsetzung lässt sich den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien nicht eindeutig entnehmen, dass mit der Gesetzesänderung ein Systemwechsel beabsichtigt worden ist (Nds. OVG…, Beschluss vom 11.11.2014 - 5 ME 157/14 - OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 23.12.2013, a. a. O., Rn 20 ff.; Thür. OVG, Beschluss vom 13.3.2014, a. a. O., Rn 4; OVG Hamburg…, Beschluss vom 10.6.2014, a. a. O., Rn 8).
- BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 16.10
Außerdienstliche Steuerhinterziehung; Hinterziehungsbetrag in siebenstelliger …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.12.2014 - 20 ZD 5/14
Dies bedarf einer sorgfältigen Würdigung aller Umstände dieses Einzelfalls im Hauptsacheverfahren (vgl. § 14 NDiszG), wobei im Rahmen der Gesamtwürdigung von wesentlicher Bedeutung sein wird, in welchem Umfang dem Antragsteller die Begehung eines Dienstvergehens anzulasten sein wird (vgl. zur disziplinarrechtlichen Ahndung steuerrechtlicher Verfehlungen z. B. BVerwG, Urteil vom 28.7.2011 - BVerwG 2 C 16.10 - Nds. OVG, Urteil vom 8.1.2013 - 20 LD 9/11 - Urteil vom 23.4.2013 - 20 LD 2/12 -). - BVerwG, 14.06.2001 - 5 C 21.00
Verwaltungsprozessrecht, gesetzlicher Parteiwechsel bei gesetzlich angeordneter …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.12.2014 - 20 ZD 5/14
Rn. 13 Der behördliche Zuständigkeitswechsel hatte schon im erstinstanzlichen Verfahren zu einem gesetzlichen Parteiwechsel im Sinne der gemäß § 4 NDiszG in Verbindung mit § 173 VwGO entsprechend anwendbaren Regelungen der §§ 239 ff. ZPO geführt und hätte vom Verwaltungsgericht von Amts wegen berücksichtigt werden müssen (BVerwG, Urteil vom 2.11.1973 - BVerwG 4 C 55.70 -, juris Rn 13; Urteil vom 14.6.2001 - BVerwG 5 C 21.00 -, juris Rn 12). - BVerwG, 02.11.1973 - IV C 55.70
Bundesbahnrechtliche Planfeststellung - Durch Planfeststellungsbeschluss …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.12.2014 - 20 ZD 5/14
Rn. 13 Der behördliche Zuständigkeitswechsel hatte schon im erstinstanzlichen Verfahren zu einem gesetzlichen Parteiwechsel im Sinne der gemäß § 4 NDiszG in Verbindung mit § 173 VwGO entsprechend anwendbaren Regelungen der §§ 239 ff. ZPO geführt und hätte vom Verwaltungsgericht von Amts wegen berücksichtigt werden müssen (BVerwG, Urteil vom 2.11.1973 - BVerwG 4 C 55.70 -, juris Rn 13; Urteil vom 14.6.2001 - BVerwG 5 C 21.00 -, juris Rn 12). - OVG Bremen, 09.01.2014 - 2 B 198/13
OVG entscheidet über Ortsamtsleitung in Bremen Horn-Lehe - Leistungsgrundsatz; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.12.2014 - 20 ZD 5/14
Dieser Rechtsauffassung, die von zahlreichen Obergerichten geteilt wird (OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 23.12.2013 - 2 B 11209/13 -, juris Rn 18 ff.; Brem. OVG, Beschluss vom 9.1.2014 - 2 B 198/13 -, juris Rn 52; Thür. OVG, Beschluss vom 13.3.2014 - 2 EO 511/13 -, juris Rn 3 ff.; Hamb. OVG, Beschluss vom 10.6.2014 - 1 So 45/14 -, juris Rn 8; a. A.: OVG NRW, Beschluss vom 11.7.2014 - 6 B 1381/13 -, juris Rn 18 ff.; OVG LSA, Beschluss vom 29.7.2014 - 1 L 56/14 -, juris Rn 11 ff.), schließt sich der beschließende Senat an. - VGH Bayern, 26.09.2014 - 16a D 13.253
Disziplinarrecht
Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.12.2014 - 20 ZD 5/14
Rn. 43 Die Vorwürfe der privaten Nutzung des dienstlichen PC und des Führens von Privattelefonaten als Dienstgespräche, die der Antragsteller nicht als erwiesen ansieht, haben - was auch der Antragsgegner nicht in Abrede stellt - für sich betrachtet nur eine geringere disziplinarrechtliche Relevanz (vgl. zur disziplinarrechtlichen Ahndung der privaten Nutzung eines dienstlichen PC z. B. Bay. VGH, Urteil vom 26.9.2014 - 16a D 13.253 -, juris; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 30.1.2013 - 3 A 10684/12 -, juris; vgl. zur disziplinarrechtlichen Ahndung der widerrechtlichen Nutzung einer dienstlichen Telefoneinrichtung z. B. BVerwG, Urteil vom 19.5.2004 - BVerwG 1 D 17.03 -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 26.10.2010 - 20 LD 8/09 -). - OVG Niedersachsen, 14.05.2009 - 20 ZD 4/09
Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Dienstenthebung eines in erheblichem Umfang …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.12.2014 - 20 ZD 5/14
Eine bloße Vermutung für die Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme reicht demgegenüber nicht aus (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12.2.2008 - 19 ZD 11/07 - Beschluss vom 14.5.2009 - 20 ZD 4/09 - Beschluss vom 10.2.2010 - 19 ZD 9/09 - Beschluss vom 16.3.2010 - 20 ZD 1/10 - Beschluss vom 26.5.2011 - 20 ZD 5/11 - Beschluss vom 14.3.2012 - 19 ZD 1/12 - Beschluss vom 13.9.2012 - 20 MD 8/12 - Beschluss vom 15.10.2012 - 19 ZD 10/12 -, juris Rn 12). - OVG Niedersachsen, 25.08.2014 - 5 ME 116/14
Endrundgehalt als maßgeblicher Bezugspunkt einer Streitwertberechnung
- BVerwG, 19.05.2004 - 1 D 17.03
Technischer Fernmeldehauptsekretär; Missbrauch eines Diensthandys zu privaten …
- OVG Rheinland-Pfalz, 30.01.2013 - 3 A 10684/12
Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß
- OVG Niedersachsen, 15.10.2012 - 19 ZD 10/12
Entsprechende Anwendbarkeit von § 146 Abs. 4 VwGO im Beschwerdeverfahren gegen …
- OVG Niedersachsen, 12.02.2008 - 19 ZD 11/07
Möglichkeit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aufgrund vermeintlicher …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2014 - 6 B 1381/13
Gegenvorstellung gegen einen Streitwertbeschluss
- OVG Sachsen-Anhalt, 29.07.2014 - 1 L 56/14
Beförderung vor Mindestwartezeit; Streitwert des Beförderungsstreits
- OVG Niedersachsen, 09.02.2018 - 3 ZD 10/17
Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung einer Lehrerin; Beamtenrechtliche …
Rn. 54 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren, sofern es die vorläufige Dienstenthebung zum Gegenstand hat, ergibt sich aus § 71 Abs. 1 NDiszG in Verbindung mit §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in der zum Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs (22. Dezember 2017) gültigen Fassung, wobei von dem im Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs maßgeblichen Endgrundgehalt auszugehen und der sich sodann ergebende Wert auf ein Viertel des Betrages zu kürzen ist (ausführlich zur Streitwertberechnung: Nds. OVG, Beschluss vom 10.12.2014 - 20 ZD 5/14 -, juris Rn. 47 bis 49).Hinsichtlich der Einbehaltung von Dienstbezügen ist vom zweifachen Jahresbetrag des Kürzungsbetrages der aktuellen Dienstbezüge auszugehen, der wegen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist (Nds. OVG, Beschluss vom 10.12.2014 - 20 ZD 5/14 -, juris Rn. 51).
- OVG Niedersachsen, 22.11.2022 - 3 MD 8/22
Anhörung; Einbehaltung von Dienstbezügen; gestreckt auftretende …
Rn. 93 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren, soweit es die vorläufige Dienstenthebung zum Gegenstand hat, ergibt sich aus § 71 Abs. 1, 3 Satz 3 NDiszG in Verbindung mit §§ 39 Abs. 1, 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 1 GKG - bemisst sich also aus der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen -, wobei der sich sodann ergebende Wert auf ein Viertel des Betrags zu kürzen ist (ausführlich zur Streitwertberechnung: Nds. OVG, Beschluss vom 10.12.2014 - 20 ZD 5/14 -, juris Rn. 47 bis 49).Hinsichtlich der Einbehaltung von monatlichen Bezügen ist vom zweifachen Jahresbetrag des Kürzungsbetrages der aktuellen Dienstbezüge auszugehen, der wegen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist (Nds. OVG, Beschluss vom 10.12.2014 - 20 ZD 5/14 -, juris Rn. 51).
- VG Lüneburg, 07.12.2017 - 10 B 2/17
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Bemessung; Dienstvergehen; Disziplinarmaßnahme; …
Eine bloße Vermutung für die Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme reicht demgegenüber nicht aus (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 10.12.2014 - 20 ZD 5/14 -, juris m.w.N.).Die sich hieraus ergebende Jahressumme in Höhe von 59.281,32 EUR kürzt das Gericht in Anbetracht der Vorläufigkeit des Verfahrens nach § 58 Abs. 1 NDiszG sowie des Umstandes, dass bei der Streitwertbemessung nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG die besoldungsrechtlichen Folgen einer Entlassung bereits enthalten sind, während im Disziplinarrecht die Einbehaltung von Dienstbezügen gesondert nach § 38 Abs. 2 NDiszG angeordnet wird, auf ein Viertel des Betrages (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 10.12.2014 - 20 ZD 5/14 -, juris), so dass als Streitwert für die vorläufige Dienstenthebung 14.820,33 EUR anzusetzen sind.
- OVG Niedersachsen, 27.09.2023 - 3 MD 7/23
Für die Beschwerde gemäß § 62 Abs. 1 NDiszG gegen Entscheidungen nach § 58 NDiszG …
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren, sofern es die vorläufige Dienstenthebung zum Gegenstand hat, ergibt sich aus § 71 Abs. 1 NDiszG in Verbindung mit §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) - bemisst sich also aus der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen -, wobei der sich sodann ergebende Wert auf ein Viertel des Betrags zu kürzen ist (ausführlich zur Streitwertberechnung: Nds. OVG, Beschluss vom 10.12.2014 - 20 ZD 5/14 -, juris Rn. 47 bis 49).Hinsichtlich der Einbehaltung von Dienstbezügen ist vom zweifachen Jahresbetrag des Kürzungsbetrages der aktuellen Dienstbezüge auszugehen, der wegen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist (Nds. OVG, Beschluss vom 10.12.2014 - 20 ZD 5/14 -, juris Rn. 51; Nds. OVG, Beschluss vom 1.4.2022 - 3 MD 4/22 -).
- OVG Schleswig-Holstein, 17.10.2019 - 2 O 5/19
Streitwert für ein Verfahren betreffend die Entlassung eines Soldaten
Bezugspunkt des Streitwertes sind die Bezüge des konkreten Klägers, die dieser nach seiner Erfahrungsstufe erhalten hätte (vgl. auch OVG für das Land Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 6 B 208/14 -, Rn. 18, juris; OVG des Landes Sachsen-Anhalt…, Beschluss vom 29. Juli 2014 - 1 L 56/14 -, Rn. 11, juris; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 20 ZD 5/14 -, Rn. 47 mwN zur Gegenauffassung, juris).Rn. 7 Soweit Praktikabilitätserwägungen angeführt werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 20 ZD 5/14 -, Rn. 48, juris; Hamburgisches OVG…, Beschluss vom 10. Juni 2014 - 1 So 45/14 -, Rn. 8, juris), kann der Senat nicht erkennen, warum ihnen eine auslegungsrelevante Bedeutung zukommt.
- VG Weimar, 27.04.2017 - 4 K 1278/16
Anspruch auf vorzeitige Versetzung eines Lehrers in den Ruhestand - Auslegung des …
Bei der Berechnung ist weiterhin (vgl. nur: Thür. OVG, Beschluss vom 13.3.2014 - 2 EO 511/13 -, juris Rd. 3 ff. und OVG Lüneburg, Beschluss vom 10.12.2014 - 20 ZD 5/14 -, juris Rd. 48) auf das Endgrundgehalt der einschlägigen Besoldungsgruppe abzustellen. - OVG Niedersachsen, 10.02.2022 - 3 MD 6/21
Ersetzen von Rechtsgrundlagen
Rn. 24 Beim Streitwert hinsichtlich der Einbehaltung von Dienstbezügen ist von dem zweifachen Jahresbetrag des Kürzungsbetrags der aktuellen Dienstbezüge auszugehen, der wegen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist (Nds. OVG, Beschluss vom 10.12.2014 - 20 ZD 5/14 -, juris Rn 51; Beschluss vom 2.2.2021 - 3 ZD 12/20 -). - OVG Niedersachsen, 11.01.2018 - 6 ZD 3/17
Ernstliche Zweifel; vorläufige Dienstenthebung
Vielmehr muss aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung des dem Beamten vorgeworfenen Sachverhalts (lediglich) überwiegend wahrscheinlich sein, dass gegen ihn die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme verhängt wird (Nds. OVG, Beschluss vom 10.12.2014 - 20 ZD 5/14 - Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Auflage 2012, § 38 Rn. 3); die Höchstmaßnahme muss also nach der gebotenen überschlägigen Prüfung des Sachverhalts wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 - BVerwG 1 DB 27.87 -, juris Rn.14; BVerwG…, Beschluss vom 28.2.2000 - BVerwG 1 DB 26.99 -, juris Rn. 6).
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