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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 09.02.2012 - 21 CE 12.30053   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,24139
VGH Bayern, 09.02.2012 - 21 CE 12.30053 (https://dejure.org/2012,24139)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.02.2012 - 21 CE 12.30053 (https://dejure.org/2012,24139)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. Februar 2012 - 21 CE 12.30053 (https://dejure.org/2012,24139)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Asylbewerber aus Syrien; Zurückschiebung nach Ungarn; vorläufiger Rechtsschutz; Streitigkeit nach dem AsylVfG; Beschwerdeausschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Minden, 22.01.2013 - 10 L 31/13

    Rechtmäßigkeit der Rückführunganordnung eines somalischen Staatsangehörigen nach …

    Rn. 13 - vgl. in diesem Zusammenhang BayVGH, Beschluss vom 09. Februar 2012 - 21 CE 12.30053 - VG Trier, Beschluss vom 31. Oktober 2011 - 5 L 1399/11.TR -, jeweils bei juris abgedruckt -.
  • VG München, 22.11.2012 - M 23 E 12.30743

    Herkunftsland Afghanistan

    Da § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG als lex specialis der Regelung in § 57 AufenthG vorgeht (vgl. BayVGH vom 9. Februar 2012 Az.: 21 CE 12.30053 - juris), ist auch eine Zurückschiebung nach § 57 AufenthG nicht möglich, worüber die Antragsgegnerin zur Sicherung des effektiven Rechtsschutzes des Antragstellers die Bundespolizei umgehend zu informieren hat.
  • VG Ansbach, 10.09.2013 - AN 2 E 13.30664

    Überstellung eines (volljährigen) malischen Staatsangehörigen nach Ungarn

    Der gestellte Antrag nach § 123 VwGO ist nach § 123 Abs. 5 VwGO unstatthaft, weil nach Aktenlage (siehe seitens des Antragstellerbevollmächtigten vorgelegter Haftverlängerungsantrag der Bundespolizei vom 21.8.2013) eine dem Antragsteller mitgeteilte Zurückschiebungsanordnung ergangen ist, die vorliegend auf § 18 Abs. 3 i. V. m. § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG gründet (der Antragsteller hat laut Antragsschriftsatz in Deutschland einen Asylantrag gestellt und im Übrigen bereits vor seiner unerlaubten Einreise nach Deutschland in Ungarn einen Asylantrag gestellt, vgl. dazu BayVGH, B.v. 9.2.2012 - 21 CE 12.30053).Eine bekanntgegebene Zurückschiebungsverfügung ist einer Anfechtungsklage und damit vorläufigem Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich zugänglich, wie nunmehr § 34a Abs. 2 AsylVfG n. F. (aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl. I 3474) verdeutlicht.
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