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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 24.03.2010 - 21 CS 10.164, 21 C 10.731   

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https://dejure.org/2010,51979
VGH Bayern, 24.03.2010 - 21 CS 10.164, 21 C 10.731 (https://dejure.org/2010,51979)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.03.2010 - 21 CS 10.164, 21 C 10.731 (https://dejure.org/2010,51979)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. März 2010 - 21 CS 10.164, 21 C 10.731 (https://dejure.org/2010,51979)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Waffenbesitzkarte; Widerruf; Unzuverlässigkeit; Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht; Sofortvollzug; Interessenabwägung; Streitwert; Streitwertkatalog 2004

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • VG Würzburg, 15.06.2010 - W 5 K 09.1227

    Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis; Einziehung des Jagdscheins; Verstoß …

    Die Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss lehnte der Bayer. Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Beschluss vom 24. März 2010 (21 CS 10.164) ab.

    Außer Betracht bleiben nach den Ausführungen des BayVGH in seinem Beschluss vom 24. März 2010 (21 C 10.731) über die Streitwertbeschwerde des Klägers die vier auf andere Personen umgeschriebenen Waffen und der Europäische Feuerwaffenpass; auch die waffenrechtlichen Nebenentscheidungen nach § 46 Abs. 1 und 2 WaffG und die zusammen mit der Grundverfügung im selben Bescheid angedrohten Zwangsgelder (Nr. 1.6.2 Streitwertkatalog) erhöhen den Streitwert nicht.

  • VG Würzburg, 11.06.2013 - W 5 S 13.462

    Widerruf von Waffenbesitzkarten; Einziehung des Jagdscheins; waffenrechtliche …

    Abgesehen davon, dass solche Vollzugshinweise die Gerichte nicht binden, erscheint diese Auffassung in der Sache nicht unproblematisch (BayVGH, B.v. 24.03.2010 Nrn. 21 CS 10.164 und 21 C 10.731).

    Die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen, aber formlos eingezogenen Waffen bleiben bei der Berechnung des Streitwerts außer Betracht (vgl. zu bereits vor Bescheiderlass übereigneten Waffen: BayVGH, B.v. 24.03.2010 Nrn. 21 CS 10.164, 21 C 10.731, B.v. 30.03.2010 Nr. 21 CS 10.392 sowie B.v. 14.12.2011 Nr. 21 CS 11.2310).

  • VG München, 25.01.2012 - M 7 S 11.6084
    Nachdem der Antragsteller nach Aktenlage sein Kleinkalibergewehr jahrelang außerhalb eines besonderen Sicherheitsbehältnisses oder eines vergleichbar gesicherten Raumes in einem nur versperrten Kellerraum aufbewahrt hat und ein diesbezüglicher Einsichtswandel trotz Erläuterung der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten im Verwaltungsverfahren nicht erkennbar geworden ist, lagen Tatsachen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 b 2. Altern. WaffG vor, die nach summarischer Prüfung die Annahme rechtfertigen, dass er seine Waffen (auch künftig) nicht sorgfältig verwahren wird (vgl. BayVGH, Beschluss v. 24.3.2010 - 21 CS 10.164 u.a. - Rz 3).

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO ; die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5., 1.6.2 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004, wonach eine eingetragene Waffe mit dem Auffangwert abgegolten und nur jede weitere Waffe mit zuzüglich 750,-- EUR anzusetzen ist (vgl. Nr. 50.2; BayVGH, Beschluss v. 24.3.2010 - 21 CS 10.164 u.a. - Rz 6).

  • VG Würzburg, 05.12.2017 - W 5 S 17.1272

    Fehlerhafte Verwahrung einer Pistole

    Denn zum einen erscheint abgesehen davon, dass solche Vollzugshinweise die Gerichte nicht binden, diese Auffassung in der Sache nicht unproblematisch (BayVGH, B.v. 4.3.2010 - 21 CS 10.164 und 21 CS 10.731 - juris).
  • VG Würzburg, 19.04.2012 - W 5 K 11.283

    Widerruf von Waffenbesitzkarten; waffenrechtliche Zuverlässigkeit; vorsätzliche …

    Die in einer Waffenbesitzkarte eingetragene, aber bereits vor Bescheiderlass übereignete Waffe sowie der Europäische Feuerwaffenpass bleiben bei der Berechnung des Streitwerts außer Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 24.03.2010 Nrn. 21 CS 10.164, 21 C 10.731, B.v. 30.03.2010 Nr. 21 CS 10.392 sowie B.v. 14.12.2011 Nr. 21 CS 11.2310).
  • VGH Bayern, 19.04.2010 - 21 ZB 09.1930

    Waffenrecht / Antrag auf Zulassung der Berufung; keine Zulassungsgründe

    Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die überzeugenden Gründe des Urteils vom 13. Mai 2009 und sieht von einer eigenen weiteren Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), zumal die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit der ständigen Rechtsprechung des Senats, an der festgehalten wird, im Einklang steht (vgl. z.B. BayVGH vom 24.3.2010 - Az. 21 CS 10.164; vom 28.4.2009 - Az. 21 ZB 09.94; vom 17.11.2008 - Az. 21 ZB 08.2535; vom 9.1.2008 - Az. 21 C 07.3232; vom 7.11.2007 - Az. 21 ZB 07.2711, jeweils m.w.N.) und das Vorbringen der Klägerseite zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung Anlass gibt.
  • VG München, 18.07.2012 - M 7 K 11.5750
    Nachdem der Kläger seine Waffe unstreitig jahrelang, nämlich noch bis November 2011, zuhause in einer nicht zertifizierten Stahlkassette aufbewahrt hat und zugleich auch nach mehrmaliger mündlicher und schriftlicher Erläuterung der gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen nicht eingesehen hat, dass er diesen jeden Waffenbesitzer treffenden Verpflichtungen nachzukommen hat (vgl. dazu BayVGH, B. v. 24. März 2010 - 21 CS 10.164 u.a. - Rz 3), war ein Widerrufstatbestand gegeben.
  • VG München, 18.07.2012 - M 7 K 11.4218
    Letztlich ist dies rechtlich unerheblich, weil im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 18. August 2011 (vgl. BayVGH, B. v. 12. Oktober 2011 - 21 ZB 11.1553 - Rz 8 u. B. v. 18. August 2008 - 21 BV 06.3271 - Rz 25) jedenfalls objektiv hinreichend gewichtige Tatsachen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 b 2. Alt. WaffG vorlagen, die die Annahme gerechtfertigt haben, dass der Kläger seine Waffen (auch zukünftig) nicht sorgfältig verwahren wird (vgl. BayVGH, B. v. 24. März 2010 - 21 CS 10.164 u.a. - Rz 3).
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