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| VGH Bayern, 05.06.2025 - 22 CS 25.214 |
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- openjur.de
- BAYERN | RECHT
VwGO § 146 Abs. 4; VwGO § 80 Abs. 5; GastG § 15 Abs. 2; GastG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4
Beschwerde gegen einen stattgebenden Beschluss zur Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Widerruf einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis für eine Schank- und Speisewirtschaft (Gaststätte) wegen Unzuverlässigkeit unter Anordnung des Sofortvollzugs, ...
Verfahrensgang
- VG Regensburg, 13.01.2025 - RO 5 S 24.2733
- VGH Bayern, 05.06.2025 - 22 CS 25.214
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (14)
- VGH Bayern, 05.10.2018 - 22 CS 18.1795
Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit wegen Steuer- und Beitragsrückständen
Auszug aus VGH Bayern, 05.06.2025 - 22 CS 25.214
Die Nichtabgabe von Steuererklärungen kann bereits für sich allein eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit begründen, wenn die Erklärungen trotz Erinnerung hartnäckig über längere Zeit nicht abgegeben werden (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2018 - 22 CS 18.1795 - juris Rn. 21).Rn. 50 1.2.2.2 Diese zahlreichen und sich kontinuierlich fortsetzenden gewerberechtlichen Pflichtverletzungen der Antragstellerin in Bezug auf ihre Leistungsfähigkeit /-willigkeit rechtfertigen im vorliegenden Fall den Schluss, dass der Schutz des Vermögens der öffentlichen Hand und der generelle Gläubiger- und Vertragspartnerschutz bereits für sich betrachtet als wichtige Gemeinschaftsgüter bei Fortsetzung (Wiederaufnahme) des Gaststättenbetriebs konkret gefährdet sind (…vgl. dazu BayVGH, B.v. 17.1.2012 - 22 CS 11.1972 - juris Rn. 21 f.;… nur zu Steuerschulden vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2013 - 22 CS 13.2348 - juris Rn. 17; zu innerhalb kurzer Zeit stark steigender Schulden BayVGH, B.v. 5.10.2018 - 22 CS 18.1795 - juris Rn. 24).
- VGH Bayern, 23.09.2019 - 22 CS 19.1417
Widerruf der Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes nach strafrechtlicher …
Auszug aus VGH Bayern, 05.06.2025 - 22 CS 25.214
Der mit einer solchen Anordnung verbundene weitreichende Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist nur zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes statthaft; es muss durch solche überwiegenden öffentlichen Belange gerechtfertigt sein, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen (stRspr des Senats; vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2019 - 22 CS 19.1417 - juris Rn. 34 m.w.N.;… zum Widerruf einer Gaststättenerlaubnis BayVGH, B.v. 28.4.2014 - 22 CS 14.182 - juris Rn. 19).Rn. 39 1.2.1 Die im Gaststättenbetrieb der Antragstellerin festgestellten Hygienemängel lassen - insoweit entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts - den Schluss zu, dass durch die Fortführung des Gaststättenbetriebs auch künftig wichtige Gemeinschaftsgüter, nämlich Leben und Gesundheit (vgl. dazu BayVGH, B.v. 23.9.2019 - 22 CS 19.1417 - juris Rn. 35), konkret gefährdet werden.
- VGH Bayern, 02.07.2014 - 22 CS 14.1186
Widerruf der Gaststättenerlaubnis: Münchener Lokal darf nicht vorläufig …
Auszug aus VGH Bayern, 05.06.2025 - 22 CS 25.214
Rn. 34 Die Antragstellerin war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses (vgl. dazu BayVGH, B.v. 2.7.2014 - 22 CS 14.1186 - juris Rn. 10) unzuverlässig i.S.v. § 15 Abs. 2 GastG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG, wie auch das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend feststellt (vgl. BA S. 12, 14 ff.).Rn. 37 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigen allein die mangelnden Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage nicht die sofortige Vollziehbarkeit einer Gewerbeuntersagung oder eines Widerrufs der gaststättenrechtlichen Erlaubnis; auch die offensichtliche Rechtmäßigkeit eines solchen Verwaltungsakts allein rechtfertigt nicht seine sofortige Vollziehung (…BayVGH, B.v. 6.10.2020 - 22 CS 20.1600 - juris Rn. 40;… B.v. 6.10.2020 - 22 CS 20.1600 - juris Rn. 40; B.v. 2.7.2014 - 22 CS 14.1186 - juris Rn. 11, jew. m.w.N.).
- VGH Bayern, 06.10.2020 - 22 CS 20.1600
Sofortvollzug des Widerrufs einer Gaststättenerlaubnis
Auszug aus VGH Bayern, 05.06.2025 - 22 CS 25.214
Betreffend die Androhung unmittelbaren Zwangs (Nr. 3) dürfte sich jedenfalls der Eilantrag erledigt haben, weil zwischenzeitlich die gesetzte Frist abgelaufen (vgl. dazu BayVGH, B.v. 6.10.2020 - 22 CS 20.1600 - juris Rn. 51 ff., 58 f.) und die Gaststätte geschlossen ist.Rn. 37 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigen allein die mangelnden Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage nicht die sofortige Vollziehbarkeit einer Gewerbeuntersagung oder eines Widerrufs der gaststättenrechtlichen Erlaubnis; auch die offensichtliche Rechtmäßigkeit eines solchen Verwaltungsakts allein rechtfertigt nicht seine sofortige Vollziehung (BayVGH, B.v. 6.10.2020 - 22 CS 20.1600 - juris Rn. 40; B.v. 6.10.2020 - 22 CS 20.1600 - juris Rn. 40;… B.v. 2.7.2014 - 22 CS 14.1186 - juris Rn. 11, jew. m.w.N.).
- VG Regensburg, 13.01.2025 - RO 5 S 24.2733
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Widerruf einer …
Auszug aus VGH Bayern, 05.06.2025 - 22 CS 25.214
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Januar 2025 - RO 5 S 24.2733 - wird in seinen Nummern I. und II. geändert.Rn. 12 unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Januar 2025 (Az. RO 5 S 24.2733) den Antrag vom 19. November 2024 abzulehnen.
- BVerwG, 14.07.2003 - 6 C 10.03
Gewerbeanzeige, Gewerbeuntersagung, Strohmannverhältnis, Strohfrauverhältnis.
Auszug aus VGH Bayern, 05.06.2025 - 22 CS 25.214
Weiterhin spricht nach Aktenlage vieles dafür, dass ein sog. Strohmannverhältnis vorliegt (vgl. dazu BVerwG, U.v. 14.7.2003 - 6 C 10.03 - juris Rn. 25). - VGH Bayern, 17.01.2012 - 22 CS 11.1972
Erweiterte Gewerbeuntersagung
Auszug aus VGH Bayern, 05.06.2025 - 22 CS 25.214
Rn. 50 1.2.2.2 Diese zahlreichen und sich kontinuierlich fortsetzenden gewerberechtlichen Pflichtverletzungen der Antragstellerin in Bezug auf ihre Leistungsfähigkeit /-willigkeit rechtfertigen im vorliegenden Fall den Schluss, dass der Schutz des Vermögens der öffentlichen Hand und der generelle Gläubiger- und Vertragspartnerschutz bereits für sich betrachtet als wichtige Gemeinschaftsgüter bei Fortsetzung (Wiederaufnahme) des Gaststättenbetriebs konkret gefährdet sind (vgl. dazu BayVGH, B.v. 17.1.2012 - 22 CS 11.1972 - juris Rn. 21 f.;… nur zu Steuerschulden vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2013 - 22 CS 13.2348 - juris Rn. 17;… zu innerhalb kurzer Zeit stark steigender Schulden BayVGH, B.v. 5.10.2018 - 22 CS 18.1795 - juris Rn. 24). - VGH Bayern, 11.12.2013 - 22 CS 13.2348
Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs einer Maklererlaubnis
Auszug aus VGH Bayern, 05.06.2025 - 22 CS 25.214
Rn. 50 1.2.2.2 Diese zahlreichen und sich kontinuierlich fortsetzenden gewerberechtlichen Pflichtverletzungen der Antragstellerin in Bezug auf ihre Leistungsfähigkeit /-willigkeit rechtfertigen im vorliegenden Fall den Schluss, dass der Schutz des Vermögens der öffentlichen Hand und der generelle Gläubiger- und Vertragspartnerschutz bereits für sich betrachtet als wichtige Gemeinschaftsgüter bei Fortsetzung (Wiederaufnahme) des Gaststättenbetriebs konkret gefährdet sind (…vgl. dazu BayVGH, B.v. 17.1.2012 - 22 CS 11.1972 - juris Rn. 21 f.; nur zu Steuerschulden vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2013 - 22 CS 13.2348 - juris Rn. 17;… zu innerhalb kurzer Zeit stark steigender Schulden BayVGH, B.v. 5.10.2018 - 22 CS 18.1795 - juris Rn. 24). - VGH Bayern, 04.09.2018 - 22 ZB 18.1165
Zu den Voraussetzungen einer erweiterten Gewerbeuntersagung
Auszug aus VGH Bayern, 05.06.2025 - 22 CS 25.214
Denn die Prognose über die künftige Rechtskonformität der beruflichen Betätigung eines Gewerbetreibenden, der außer der Steuerentrichtungsauch die Steuererklärungspflicht missachtet hat, stellt sich keinesfalls günstiger dar als das bei einem Unternehmer der Fall ist, dem lediglich die finanziellen Mittel fehlen, um aufgelaufene Steuerschulden zu begleichen, oder der aus anderen Gründen hierzu nicht bereit ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.9.2018 - 22 ZB 18.1165 - juris Rn. 24). - VGH Bayern, 11.01.2022 - 22 ZB 21.1937
Zurechenbarkeit der Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers einer GmbH
Auszug aus VGH Bayern, 05.06.2025 - 22 CS 25.214
Ebenso folgt aus der mehrfachen Nichtabgabe der Vermögensauskunft die Weigerung der Antragstellerin, durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (vertreten durch die damalige Geschäftsführerin / den Geschäftsführer) ihren Gläubigern den notwendigen Überblick über ihre Vermögensverhältnisse zu verschaffen, was mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung nicht zu vereinbaren ist und die Annahme rechtfertigt, dass sie nicht nur leistungsunwillig, sondern auch leistungsunfähig ist (stRspr des Senats, vgl. etwa BayVGH, B.v. 11.1.2022 - 22 ZB 21.1937 - juris Rn. 14 m.w.N.). - VGH Bayern, 10.12.2020 - 9 CS 20.892
Antragsbefugnis einer anerkannten Umweltschutzvereinigung
- VGH Bayern, 07.02.2023 - 22 CS 22.1908
Zu den Möglichkeiten der Fehlerheilung bei Missachtung der …
- VGH Bayern, 28.04.2014 - 22 CS 14.182
Widerruf der Gaststättenerlaubnis; gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2016 - 4 B 1094/16
Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden aufgrund von …
- VGH Bayern, 22.07.2026 - 22 CS 26.242
Einstweiliger Rechtsschutz, erweiterte Gewerbeuntersagung unter Anordnung des …
Rn. 18 1.1 Das Verwaltungsgericht hat (BA S. 10 ff.) zu Recht und unter Verweis auf die einschlägige oberinstanzliche Rechtsprechung ausgeführt, dass der Antragsteller zum für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses (BA S. 11: Verweis auf stRspr., u.a. BayVGH, B.v. 5.6.2025 - 22 CS 25.214 - juris Rn. 34) nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO anzusehen war.Der mit einer sofort vollziehbaren Gewerbeuntersagung verbundene weitreichende Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist demgegenüber nur zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes statthaft; es muss durch solche überwiegenden öffentlichen Belange gerechtfertigt sein, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen (…vgl. BVerfG, B.v. 13.8.2003 - 1 BvR 1594/03 - juris Rn. 11 f.;… B.v. 8.4.2010 - 1 BvR 2709/09 - juris Rn. 12;… BayVGH, B.v. 13.12.2011 - 22 CS 11.2428 - juris Rn. 6;… B.v. 7.8.2025 - 22 CS 25.1113 - juris Rn. 12;… zum Widerruf einer Bewachungsgewerbeerlaubnis B.v. 23.9.2019 - 22 CS 19.1417 - juris Rn. 34;… zum Widerruf einer Gaststättenerlaubnis BayVGH, B.v. 6.10.2020 - 22 CS 20.1600 - juris Rn. 40; B.v. 5.6.2025 - 22 CS 25.214 - juris Rn. 36).
Denn die Frage, ob aufgrund konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter ein Bedürfnis für einen sofortigen Vollzug besteht, stellt sich nur im Eilverfahren und ist Bestandteil des vom Gericht auszuübenden (eigenen) Ermessens (vgl. BayVGH, B.v. 5.6.2025 - 22 CS 25.214 - juris Rn. 37; so auch das VG UA S. 17 unter 2.3).
- OVG Saarland, 22.10.2025 - 2 B 71/25
Untersagung des Betriebs einer Bogenschießanlage
Ausgehend davon, dass im Verfahren nach § 80 Abs. 5 eine Interessenabwägung des Gerichts mit einer eigenen Ermessensentscheidung vorzunehmen ist, d.h. keine reine Rechtmäßigkeitskontrolle wie im Hauptsacheverfahren (gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) stattfindet, ist hier maßgeblich auf die Interessenlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen.[vgl Hoppe in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 16. Aufl. 2022, § 80 Rdnr. 105][vgl Hoppe in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 16. Aufl. 2022, § 80 Rdnr. 105] Die Frage, ob aufgrund einer konkreten Gefahr für Leib und Leben unbeteiligter Personen durch den Betrieb der Bogenschießanlage ein Bedürfnis für den sofortigen Vollzug besteht, stellt sich spezifisch nur im Eilverfahren; sie ist Bestandteil des vom Senat bei der Entscheidung über die Beschwerde auszuübenden Ermessens.[vgl. VGH München, Beschluss vom 5.6.2025 - 22 CS 25.214 -, juris][vgl. VGH München, Beschluss vom 5.6.2025 - 22 CS 25.214 -, juris] Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist deshalb nicht wie vom Antragsgegner angenommen der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung.
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