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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 16.11.2022 - 22 ZB 22.2101   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,34680
VGH Bayern, 16.11.2022 - 22 ZB 22.2101 (https://dejure.org/2022,34680)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16.11.2022 - 22 ZB 22.2101 (https://dejure.org/2022,34680)
VGH Bayern, Entscheidung vom 16. November 2022 - 22 ZB 22.2101 (https://dejure.org/2022,34680)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 67 Abs. 4, Abs. 6, § 173 S. 1; ZPO § 87 Abs. 1; SchfHwG § 14b
    Wirksamkeit einer Mandatsniederlegung im Anwaltsprozess; Streitwert bei Zweitbescheiden zur Durchsetzung von Feuerstättenbescheiden

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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 05.09.2018 - 22 ZB 18.1784

    Streitwert einer Klage gegen einen Zweitbescheid

    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2022 - 22 ZB 22.2101
    Nach der Rechtsprechung des Senats sind davon nicht nur Feuerstättenbescheide selbst erfasst, sondern auch (Zweit-)Bescheide, die der behördlichen Durchsetzung bestandskräftiger Feuerstättenbescheide dienen (…vgl. BayVGH, B.v. 13.9.2021 - 22 B 21.1495 - [nicht veröffentlicht] Rn. 7; B.v. 5.9.2018 - 22 ZB 18.1784 - juris Rn. 6;… B.v. 21.12.2018 - 22 C 18.2138 - juris Rn. 17).
  • VGH Bayern, 21.12.2018 - 22 C 18.2138

    Streitwert wegen Nachrüstung eines Kachelofens

    Auszug aus VGH Bayern, 16.11.2022 - 22 ZB 22.2101
    Nach der Rechtsprechung des Senats sind davon nicht nur Feuerstättenbescheide selbst erfasst, sondern auch (Zweit-)Bescheide, die der behördlichen Durchsetzung bestandskräftiger Feuerstättenbescheide dienen (…vgl. BayVGH, B.v. 13.9.2021 - 22 B 21.1495 - [nicht veröffentlicht] Rn. 7;… B.v. 5.9.2018 - 22 ZB 18.1784 - juris Rn. 6; B.v. 21.12.2018 - 22 C 18.2138 - juris Rn. 17).
  • VGH Bayern, 19.02.2024 - 19 ZB 22.2483

    Zum generalpräventiven Ausweisungsinteresse

    Im Übrigen würde eine Kündigung der Vollmacht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 ZPO dem Gegner gegenüber erst mit der Anzeige der Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt rechtliche Wirksamkeit entfalten; dies gilt auch gegenüber dem Gericht (BayVGH, B.v. 16.11.2022 - 22 ZB 22.2101 - juris Rn. 4).
  • VG Bayreuth, 23.06.2023 - B 2 K 23.2

    Elektronischer Rechtsverkehr, Klageerhebung zu Protokoll des Urkundsbeamten der …

    Schließlich hat kürzlich bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu Rechtsanwälten - wenn auch nicht entscheidungserheblich - entschieden, dass diese ebenfalls nicht wirksam zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Prozesserklärungen vornehmen können (BayVGH, B.v. 16.11.2022 - 22 ZB 22.2101 - juris Rn. 5).
  • OVG Saarland, 19.02.2026 - 2 A 99/25

    Nachträgliche Unzulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung mangels …

    Nachdem der Senat - unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 20.1.2026 - mit weiterer Verfügung vom 26.1.2026 darauf hingewiesen hat, dass für den Kläger bislang kein neuer Prozessbevollmächtigter bestellt sei, sodass die Kündigung des Vollmachtsvertrages im Anwaltsprozess nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 Alt. 2 ZPO dem Gegner wie auch dem Gericht gegenüber erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit erlangt,[vgl. u.a. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16.11.2022 - 22 ZB 22.2101 -, juris, Rn. 4 sowie Beschluss des Senats vom 21.1.2000 - 3 Q 142/98 -, juris, Rn. 3-4][vgl. u.a. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16.11.2022 - 22 ZB 22.2101 -, juris, Rn. 4 sowie Beschluss des Senats vom 21.1.2000 - 3 Q 142/98 -, juris, Rn. 3-4] hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 28.1.2026 mitgeteilt, dass eine aktuelle ladungsfähige Anschrift nicht bekannt sei.
  • VG Schleswig, 14.01.2025 - 18 A 3/24

    Personalvertretungsrecht des Bundes

    Rn. 30 Insbesondere ist somit auch Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich verwehrt, eine Klage bzw. einen Antrag im Beschlussverfahren zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben (…so im Hinblick auf die vergleichbare Norm § 55d VwGO ausdrücklich: VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 23. Juni 2023 - B 2 K 23.2 -, juris Rn. 17; vgl. auch: VGH München, Beschluss vom 16. November 2022 - 22 ZB 22.2101 -, juris Rn. 5).
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