Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 20.01.1977 - V 2284/76 |
Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg, 20.01.1977 - V 2284/76
- BVerwG, 21.04.1977 - 4 B 58.77
Wird zitiert von ...
- BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83
Solange II
Für den hier erheblichen Zeitraum, das dritte und vierte Quartal des Jahres 1976, galten die Verordnungen (EWG) Nr. 1412/76 vom 18. Juni 1976 (ABl. Nr. L 158/37 vom 19. Juni 1976) und (EWG) Nr. 2284/76 vom 21. September 1976 (ABl. Nr. L 258/5 vom 22. September 1976); sie haben den jeweiligen Vomhundertsatz auf 70 % bzw. 100 % festgelegt.Angesichts der dargelegten Umstände hätten die der Kommission bei Erlaß der Verordnungen (EWG) Nr. 1412/76 und Nr. 2284/76 vorliegenden Informationen eine Aufhebung der Schutzmaßnahmen noch nicht erlaubt; vielmehr sei eine nur stufenweise Öffnung der Drittlandsgrenzen unbedingt notwendig gewesen, um die sich abzeichnende Normalisierung des Marktes nicht zu gefährden.
Unter diesen Umständen könne nicht bestritten werden, daß die Kommission sich im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums gehalten habe, wenn sie bei Erlaß der Verordnungen (EWG) Nr. 1412/76 und Nr. 2284/76 davon ausgegangen sei, daß die Marktlage eine Aufhebung der Schutzmaßnahmen noch nicht erlaube.
Rn. 31 Auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Frage erkannte der Europäische Gerichtshof: "Die Prüfung der Kommissionsverordnungen Nr. 1412/76 vom 18. Juni 1976 und Nr. 2284/76 vom 21. September 1976 hat nichts ergeben, was ihre Gültigkeit beeinträchtigen könnte".
Rn. 32 d) Im weiteren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin die Verletzung verschiedener Verfassungsnormen gerügt und angeregt, das Verfahren auszusetzen und entweder dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage vorzulegen, ob die Verordnungen (EWG) Nr. 1412/76 und Nr. 2284/76 in der Auslegung, die ihnen der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 6. Mai 1982 in der Rechtssache 126/81 gegeben hatte, in der Bundesrepublik angewendet werden dürfen oder neuerlich den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 177 Abs. 3 EWGV anzurufen.
Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, daß die in Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1927/75 i. V. m. Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1928/75 enthaltene Regelung über die Voraussetzungen für die Anwendung und Dauer von Schutzmaßnahmen im Hinblick auf Art. 12 GG nicht zu beanstanden seien; indem sie rüge, daß die Verordnungen (EWG) Nr. 1412/76 und Nr. 2284/76 nicht von der Ermächtigung des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1927/75 gedeckt seien, messe sie sekundäres Gemeinschaftsrecht an übergeordnetem sekundärem Gemeinschaftsrecht.
Rn. 39 Nach der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs stehe fest, daß die Verordnungen (EWG) Nr. 1412/76 und Nr. 2284/76 durch die Ermächtigung des Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1927/75 gedeckt und nicht wegen unzureichender rechtlicher Grundlage ungültig seien.
Die Behauptung, die ermächtigende Verordnung (EWG) Nr. 1927/75 verstoße deshalb gegen Art. 12 GG, weil sie der Kommission einen zu weiten Beurteilungsspielraum einräume, sei von der Revision nicht erhoben worden; diese mache vielmehr geltend, der Europäische Gerichtshof habe bei seiner Prüfung, ob die Verordnungen (EWG) Nr. 1412/76 und Nr. 2284/76 mit Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1927/75 vereinbar seien, den maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Sachverhalt, nämlich die Lage auf dem deutschen Champignonmarkt, falsch gewürdigt.
Rn. 42 Das Bundesverwaltungsgericht habe ferner gegen die Art. 2, 12 und 20 Abs. 3 GG (Grundsätze der Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit) verstoßen, indem es die Ablehnung der beantragten Genehmigung durch das Bundesamt für rechtmäßig und damit indirekt die Verordnungen (EWG) Nr. 1412/76 und Nr. 2284/76 für den Geltungsbereich des Grundgesetzes anwendbar gehalten habe.
Rn. 45 Jedenfalls am 1. Juli 1976 hätten keine der in Art. 1 a) bis d) der Verordnung (EWG) Nr. 1928/75 genannten Voraussetzungen vorgelegen, unter denen allein die mit den Verordnungen (EWG) Nr. 1412/76 und Nr. 2284/76 verfügten Schutzmaßnahmen hätten getroffen werden dürfen.
Rn. 50 b) Nach alledem habe es keinen Grund gegeben, der die Aufrechterhaltung der Schutzklausel für Champignonkonserven gerechtfertigt hätte; vielmehr hätte der Europäische Gerichtshof bei Berücksichtigung dieser Tatsachen, die der Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnungen (EWG) Nr. 1412/76 und Nr. 2284/76 bekannt gewesen seien, diese Verordnungen auf der Grundlage des Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1927/75 i. V. m. Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1928/75 für ungültig erklären müssen.
Diesen Anforderungen werde die Vorabentscheidung nicht gerecht; angesichts der dargelegten tatsächlichen Umstände hätte der Gerichtshof im Hinblick auf die Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1927/75 und Nr. 1928/75 die die Schutzmaßnahmen aufrechterhaltenden Verordnungen (EWG) Nr. 1412/76 und Nr. 2284/76 aufheben müssen.
Rn. 57 2. Mit ihrer Rüge einer Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 20 Abs. 3 GG (Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit) wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1982 sowie die zugrundeliegende Entscheidung des Bundesamtes, die ihrerseits auf der Anwendung von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht, nämlich den Verordnungen (EWG) Nr. 1412/76 und Nr. 2284/76, beruhten.
Der Beschwerdeführerin gehe es vielmehr um die Nichtanwendbarkeit der Verordnungen (EWG) Nr. 1412/76 und Nr. 2284/76 in der Bundesrepublik Deutschland im zweiten Halbjahr 1976 wegen offensichtlichen Verstoßes gegen Bestimmungen des materiellen deutschen Verfassungsrechts.
Rn. 60 b) Den Verstoß gegen Art. 2 GG als einer verfassungsrechtlichen Gewährleistung, die verfahrensrechtliche Verletzungen der Grundrechte bei der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1928/75 durch die Kommission ausschließen solle, sieht die Beschwerdeführerin darin, daß die Kommission ihren Verordnungen (EWG) Nr. 1412/76 und Nr. 2284/76 nicht ständig aktualisierte Tatsachen zugrundegelegt habe; dies sei Voraussetzung für die ausreichende Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit im Verwaltungsverfahren der Kommission.
Rn. 61 c) Insbesondere macht die Beschwerdeführerin geltend, die Verordnungen (EWG) Nr. 1412/76 und Nr. 2284/76 seien im fraglichen Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland wegen Verstoßes gegen Art. 12 GG nicht anwendbar gewesen.
Ihr Entscheidungsgegenstand betraf dieselben Rechtsfragen, nämlich die Gültigkeit der Verordnungen der Kommission Nr. 1412/76 vom 18. Juni 1976 und Nr. 2284/76 vom 21. September 1976, deren erneute Vorlage die Beschwerdeführerin begehrte.
Rn. 102 1. Die Rügen der Beschwerdeführerin, die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs und die Kommissionsverordnungen Nr. 1412/76 und Nr. 2284/76 in der Auslegung des Gerichtshofs verstießen gegen die genannten Grundrechts des Grundgesetzes und hätten mithin im fraglichen Zeitraum im Geltungsbereich des Grundgesetzes von deutschen Behörden und Gerichten nicht angewendet werden dürfen, sind unzulässig; eine Vorlage der Verordnungen an das Bundesverfassungsgericht durch das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG wäre unzulässig gewesen.
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