Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 03.06.2015

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   OLG Frankfurt, 13.05.2015 - 23 U 204/14   

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OLG Frankfurt, 13.05.2015 - 23 U 204/14 (https://dejure.org/2015,24544)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.05.2015 - 23 U 204/14 (https://dejure.org/2015,24544)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. Mai 2015 - 23 U 204/14 (https://dejure.org/2015,24544)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 14 BGB-InfoV, § 355 BGB
    Schutzwirkung von § 14 Abs. 1 BGB-InfoV trotz geringer Abweichung von Musterwiderrufsbelehrung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schutzwirkung von § 14 Abs. 1 BGB-InfoV trotz geringer Abweichung von Musterwiderrufsbelehrung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem Verbraucherkreditvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 01.03.2012 - III ZR 83/11

    Widerruf des Verbrauchervertrages: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.05.2015 - 23 U 204/14
    Die Widerrufsfrist wurde seinerzeit in Gang gesetzt; nicht etwa liegt eine unzureichende Widerrufsbelehrung vor, vgl. § 355 Abs. 2 S.1, Abs. 3 S.3 BGB a.F. Zwar ist die erteilte Widerrufsbelehrung - Blatt 6 des Vertrags-Angebots vom 09.07.2007 (Anlage K5) - zumindest insoweit zu beanstanden, als sie die Formulierung enthält: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung." Für diese hat der BGH verschiedentlich ausgesprochen, dass sie zur deutlichen Bezeichnung des Beginns der Frist ungeeignet sei und deshalb den Lauf der Frist nicht gemäß § 355 Abs. 2 a.F. BGB in Gang zu setzen vermöge, weil der Verbraucher der Verwendung des Wortes "frühestens" zwar entnehmen könne, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhänge, er jedoch darüber im Unklaren gelassen werde, um welche Voraussetzungen es sich dabei handele (BGH NJW 2012, 3298, NJW-RR 2012, 183; NZG 2012, 427; NJW 2011, 1061; NJW-RR 2011, 785; NJW 2010, 989).

    Zwar kann sich ein Verwender grundsätzlich nur auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, wenn er ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entsprochen hat (vgl. BGH WM 2014, 887; NJW-RR 2012, 183; NZG 2012, 427; NJW-RR 2011, 785).

    Greift er in den Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb unabhängig vom konkreten Umfang der Änderung auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht mehr berufen (BGH NZG 2012, 427; NJW-RR 2012, 183).

  • BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 82/10

    Fernabsatzgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.05.2015 - 23 U 204/14
    Die Widerrufsfrist wurde seinerzeit in Gang gesetzt; nicht etwa liegt eine unzureichende Widerrufsbelehrung vor, vgl. § 355 Abs. 2 S.1, Abs. 3 S.3 BGB a.F. Zwar ist die erteilte Widerrufsbelehrung - Blatt 6 des Vertrags-Angebots vom 09.07.2007 (Anlage K5) - zumindest insoweit zu beanstanden, als sie die Formulierung enthält: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung." Für diese hat der BGH verschiedentlich ausgesprochen, dass sie zur deutlichen Bezeichnung des Beginns der Frist ungeeignet sei und deshalb den Lauf der Frist nicht gemäß § 355 Abs. 2 a.F. BGB in Gang zu setzen vermöge, weil der Verbraucher der Verwendung des Wortes "frühestens" zwar entnehmen könne, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhänge, er jedoch darüber im Unklaren gelassen werde, um welche Voraussetzungen es sich dabei handele (BGH NJW 2012, 3298, NJW-RR 2012, 183; NZG 2012, 427; NJW 2011, 1061; NJW-RR 2011, 785; NJW 2010, 989).

    Der Hinweis auf das Urteil des BGH vom 01.12.2010 - VIII ZR 82/10 - (NJW 2011, 1061) verfängt nicht.

    Richtig ist schließlich zwar der Hinweis der Berufung, dass die von dem Unternehmer verwendete Widerrufsbelehrung - auch wenn sie gemäß § 14 Abs. 3 BGB-InfoV in der maßgeblichen Fassung in Format und Schriftgröße von der Musterbelehrung abweichen durfte - bei Verwendung des Textes der Musterbelehrung im Sinne von § 355 Abs. 2 S.1 BGB a.F. deutlich gestaltet sein musste (vgl. BGH NJW 2011, 1061).

  • BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10

    Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.05.2015 - 23 U 204/14
    Die Widerrufsfrist wurde seinerzeit in Gang gesetzt; nicht etwa liegt eine unzureichende Widerrufsbelehrung vor, vgl. § 355 Abs. 2 S.1, Abs. 3 S.3 BGB a.F. Zwar ist die erteilte Widerrufsbelehrung - Blatt 6 des Vertrags-Angebots vom 09.07.2007 (Anlage K5) - zumindest insoweit zu beanstanden, als sie die Formulierung enthält: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung." Für diese hat der BGH verschiedentlich ausgesprochen, dass sie zur deutlichen Bezeichnung des Beginns der Frist ungeeignet sei und deshalb den Lauf der Frist nicht gemäß § 355 Abs. 2 a.F. BGB in Gang zu setzen vermöge, weil der Verbraucher der Verwendung des Wortes "frühestens" zwar entnehmen könne, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhänge, er jedoch darüber im Unklaren gelassen werde, um welche Voraussetzungen es sich dabei handele (BGH NJW 2012, 3298, NJW-RR 2012, 183; NZG 2012, 427; NJW 2011, 1061; NJW-RR 2011, 785; NJW 2010, 989).

    Zwar kann sich ein Verwender grundsätzlich nur auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, wenn er ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entsprochen hat (vgl. BGH WM 2014, 887; NJW-RR 2012, 183; NZG 2012, 427; NJW-RR 2011, 785).

    Greift er in den Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb unabhängig vom konkreten Umfang der Änderung auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht mehr berufen (BGH NZG 2012, 427; NJW-RR 2012, 183).

  • BGH, 18.03.2014 - II ZR 109/13

    Kapitalanlagegeschäft in einer Haustürsituation: Folgen der Verwendung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.05.2015 - 23 U 204/14
    Zwar kann sich ein Verwender grundsätzlich nur auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, wenn er ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entsprochen hat (vgl. BGH WM 2014, 887; NJW-RR 2012, 183; NZG 2012, 427; NJW-RR 2011, 785).

    Geringfügige Anpassungen wie etwa diejenige der Formulierung des Fristbeginns an das Gesetz (vgl. hierzu BGH NJW 2014, 2022; GuT 2013, 133) bleiben allerdings möglich.

  • OLG Frankfurt, 04.08.2014 - 23 U 255/13

    Schadenersatz des Darlehensnehmers wegen gescheiterter Kreditaufnahme nach

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.05.2015 - 23 U 204/14
    Der Senat hat zu einer gleich lautenden Widerrufsbelehrung der hiesigen Beklagten mit Beschluss vom 04.08.2014 - 23 U 255/13 - ausgeführt:.

    Der Senat hat an dieser Auffassung mit Beschluss vom 17.09.2014 - 23 U 255/13 - sowie im Urteil vom 29.12.2014 - 23 U 80/14 - festgehalten.

  • BGH, 02.02.2011 - VIII ZR 103/10

    Bestellung einer Einbauküche im Haustürgeschäft: Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.05.2015 - 23 U 204/14
    Die Widerrufsfrist wurde seinerzeit in Gang gesetzt; nicht etwa liegt eine unzureichende Widerrufsbelehrung vor, vgl. § 355 Abs. 2 S.1, Abs. 3 S.3 BGB a.F. Zwar ist die erteilte Widerrufsbelehrung - Blatt 6 des Vertrags-Angebots vom 09.07.2007 (Anlage K5) - zumindest insoweit zu beanstanden, als sie die Formulierung enthält: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung." Für diese hat der BGH verschiedentlich ausgesprochen, dass sie zur deutlichen Bezeichnung des Beginns der Frist ungeeignet sei und deshalb den Lauf der Frist nicht gemäß § 355 Abs. 2 a.F. BGB in Gang zu setzen vermöge, weil der Verbraucher der Verwendung des Wortes "frühestens" zwar entnehmen könne, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhänge, er jedoch darüber im Unklaren gelassen werde, um welche Voraussetzungen es sich dabei handele (BGH NJW 2012, 3298, NJW-RR 2012, 183; NZG 2012, 427; NJW 2011, 1061; NJW-RR 2011, 785; NJW 2010, 989).

    Zwar kann sich ein Verwender grundsätzlich nur auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, wenn er ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entsprochen hat (vgl. BGH WM 2014, 887; NJW-RR 2012, 183; NZG 2012, 427; NJW-RR 2011, 785).

  • BGH, 15.08.2012 - VIII ZR 378/11

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.05.2015 - 23 U 204/14
    Die Widerrufsfrist wurde seinerzeit in Gang gesetzt; nicht etwa liegt eine unzureichende Widerrufsbelehrung vor, vgl. § 355 Abs. 2 S.1, Abs. 3 S.3 BGB a.F. Zwar ist die erteilte Widerrufsbelehrung - Blatt 6 des Vertrags-Angebots vom 09.07.2007 (Anlage K5) - zumindest insoweit zu beanstanden, als sie die Formulierung enthält: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung." Für diese hat der BGH verschiedentlich ausgesprochen, dass sie zur deutlichen Bezeichnung des Beginns der Frist ungeeignet sei und deshalb den Lauf der Frist nicht gemäß § 355 Abs. 2 a.F. BGB in Gang zu setzen vermöge, weil der Verbraucher der Verwendung des Wortes "frühestens" zwar entnehmen könne, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhänge, er jedoch darüber im Unklaren gelassen werde, um welche Voraussetzungen es sich dabei handele (BGH NJW 2012, 3298, NJW-RR 2012, 183; NZG 2012, 427; NJW 2011, 1061; NJW-RR 2011, 785; NJW 2010, 989).

    Allerdings kann sich die Beklagte auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Hinblick auf die Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der seinerzeit maßgeblichen Fassung berufen; der BGH (NJW 2012, 3298) hat entschieden, dass der Verwender einer Widerrufsbelehrung sich auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könne, wenn er das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung verwendet habe, weil die Gesetzlichkeitsfiktion, die der Verordnungsgeber der Musterbelehrung durch § 14 Abs. 1 BGB-InfoV beigelegt habe, trotz der - auch hier relevanten - Abweichung vom Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S.1 BGB a.F. noch von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 245 Nr. 1 EGBGB a.F. gedeckt gewesen ist.

  • OLG Frankfurt, 07.07.2014 - 23 U 172/13

    Abweichung von Musterbelehrung § 14 I BGB-InfoV

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.05.2015 - 23 U 204/14
    Eine inhaltliche Textbearbeitung wie bei einer Änderung der Wortwahl oder des Satzbaus liegt darin jeweils nicht (vgl. hierzu auch Senat, Urt.v. 07.07.2014 - 23 U 172/13 m.w.N.)(...).
  • OLG Frankfurt, 24.11.2014 - 23 U 41/14

    Auswirkungen des verbraucherkreditrechtlichen Widerrufs auf Beteiligung an

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.05.2015 - 23 U 204/14
    Den Konditionalsatz des Hinweises für finanzierte Geschäfte hat sie sprachlich marginal umformuliert." Hierbei handelt es sich um relevante Abweichungen von der Musterbelehrung, die im Übrigen auch nach der Rechtsprechung des Senats zum Verlust der Schutzwirkung der Musterbelehrung führen (vgl. etwa Beschlüsse vom 17.10.2014 - 23 U 13/14 sowie vom 24.11.2014 - 23 U 41/14).
  • BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 219/08

    Zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.05.2015 - 23 U 204/14
    Die Widerrufsfrist wurde seinerzeit in Gang gesetzt; nicht etwa liegt eine unzureichende Widerrufsbelehrung vor, vgl. § 355 Abs. 2 S.1, Abs. 3 S.3 BGB a.F. Zwar ist die erteilte Widerrufsbelehrung - Blatt 6 des Vertrags-Angebots vom 09.07.2007 (Anlage K5) - zumindest insoweit zu beanstanden, als sie die Formulierung enthält: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung." Für diese hat der BGH verschiedentlich ausgesprochen, dass sie zur deutlichen Bezeichnung des Beginns der Frist ungeeignet sei und deshalb den Lauf der Frist nicht gemäß § 355 Abs. 2 a.F. BGB in Gang zu setzen vermöge, weil der Verbraucher der Verwendung des Wortes "frühestens" zwar entnehmen könne, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhänge, er jedoch darüber im Unklaren gelassen werde, um welche Voraussetzungen es sich dabei handele (BGH NJW 2012, 3298, NJW-RR 2012, 183; NZG 2012, 427; NJW 2011, 1061; NJW-RR 2011, 785; NJW 2010, 989).
  • BGH, 23.06.2009 - XI ZR 156/08

    Anforderungen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung bei verbundenenVerträgen;

  • OLG München, 21.10.2013 - 19 U 1208/13

    Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen: Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen

  • OLG Düsseldorf, 07.12.2012 - 17 U 139/11

    Rechtsfolgen von Mängeln der Widerrufsbelehrung bei einem Verbraucherkredit

  • OLG Köln, 29.02.2012 - 13 U 74/11
  • OLG Frankfurt, 29.12.2014 - 23 U 80/14

    Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigung

  • OLG Celle, 04.12.2014 - 13 U 205/13

    Voraussetzungen der Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV;

  • OLG Frankfurt, 25.04.2016 - 23 U 98/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Schutzwirkung des § 14 I BGB-InfoV nur bei

    Dies zeigt, dass von der Rechtsprechung des BGH keine ausnahmslose und hundertprozentige Identität von verwendeter Widerrufsbelehrung mit Musterbelehrung verlangt wird, sondern entscheidend darauf abzustellen ist, ob in der Änderung eine "inhaltliche Bearbeitung" liegt (ebenso Senat mit Urteilen vom 7.7.2014, 23 U 172/13 und vom 29.12.2014, 23 U 80/14 sowie mit Beschluss vom 13.5.2015, 23 U 204/14; ferner auch Hanseatisches OLG, Urteil vom 3.7.2015, 13 U 26/15 - bei juris; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 25.6.2015, 5 U 9/15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.6.2015, 22 U 17/15 - bei juris; zuvor schon OLG Bamberg vom 25.6.2012 (4 U 262/11 - bei juris).
  • OLG Frankfurt, 29.02.2016 - 23 U 98/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Schutzwirkung des § 14 I BGB-InfoV nur bei

    Dies zeigt, dass von der Rechtsprechung des BGH keine ausnahmslose und hundertprozentige Identität von verwendeter Widerrufsbelehrung mit Musterbelehrung verlangt wird, sondern entscheidend darauf abzustellen ist, ob in der Änderung eine "inhaltliche Bearbeitung" liegt (ebenso Senat mit Urteilen vom 7.7.2014, 23 U 172/13 und vom 29.12.2014, 23 U 80/14 sowie mit Beschluss vom 13.5.2015, 23 U 204/14; ferner auch Hanseatisches OLG, Urteil vom 3.7.2015, 13 U 26/15 - bei juris; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 25.6.2015, 5 U 9/15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.6.2015, 22 U 17/15 - bei juris; zuvor schon OLG Bamberg vom 25.6.2012 (4 U 262/11 - bei juris).
  • OLG Frankfurt, 16.03.2016 - 17 U 107/15

    Darlehensvertrag: Schutz durch Verwendung der Musterbelehrung nach § 14 BGB-InfoV

    Der sprachliche "Perspektivwechsel" dient nur der sprachlichen Einpassung der Belehrung in den umstehenden, aus Verbrauchersicht formulierten Text (ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 07.07.2014 - 23 U 172/13, Juris Rn. 41; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.05.2015 - 23 U 204/14, Juris Rn. 20).

    Der Unternehmer würde sich nicht selbst förmlich belehren und käme auch nicht als Widerrufsadressat der eigenen Erklärung in Betracht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 23 U 204/14 -, Rn. 23, juris).

    Dass die Überschrift außerhalb des Rahmens steht, ist unschädlich und erhöht eher die drucktechnische Hervorhebung (ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 23 U 204/14 -, Rn. 32, juris).

  • OLG Frankfurt, 13.01.2016 - 23 U 42/15

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Abschluss eines

    Der Senat hat an dieser Auffassung mit seinen Beschlüssen vom 17.09.2014 - 23 U 255/13 -, vom 13.05.2015 und 03.06.3015 - 23 U 204/14 - sowie im Urteil vom 29.12.2014 - 23 U 80/14 - festgehalten.
  • OLG Frankfurt, 23.12.2015 - 23 U 51/15

    Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung wegen Schutzwirkung von § 14 BGB-InfoV

    Dies zeigt, dass von der Rechtsprechung des BGH keine ausnahmslose und hundertprozentige Identität von verwendeter Widerrufsbelehrung mit Musterbelehrung verlangt wird, sondern entscheidend darauf abzustellen ist, ob in der Änderung eine "inhaltliche Bearbeitung" liegt (ebenso Senat mit Urteilen vom 7.7.2014, 23 U 172/13 und vom 29.12.2014, 23 U 80/14 sowie mit Beschluss vom 13.5.2015, 23 U 204/14; ferner auch Hanseatisches OLG, Urteil vom 3.7.2015, 13 U 26/15 - bei juris; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 25.6.2015, 5 U 9/15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.6.2015, 22 U 17/15 - bei juris; zuvor schon OLG Bamberg vom 25.6.2012 (4 U 262/11 - bei juris).
  • OLG Frankfurt, 02.05.2016 - 17 U 4/16

    Widerrufsbelehrung Darlehensvertrag: Kein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot

    Dass sich die Belehrung am Ende der Darlehensverträge befindet und gesondert zu unterschreiben war, erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass der Verbraucher die Belehrung tatsächlich zur Kenntnis nimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Dezember 2015 - 17 U 139/15 -, Rn. 41, juris), zumal die Schriftgröße nicht hinter den übrigen Passagen des Vertrages zurückbleibt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 23 U 204/14 -, Rn. 32, juris).
  • OLG Frankfurt, 20.05.2019 - 17 U 107/19

    1. Ein Verbraucher muss als Adressat der Widerrufsbelehrung den Klammerzusatz zur

    Dass sich die Belehrung auf derselben Seite des Darlehensvertrags wie die Unterschriftenzeile befindet und die ebenfalls fett umrandete Erklärung über den Empfang der Belehrung gesondert zu unterschreiben ist, erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass der Verbraucher die Belehrung tatsächlich zur Kenntnis nimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Dezember 2015 - 17 U 139/15 -, Rn. 41, juris), zumal die Schriftgröße nicht hinter den übrigen Passagen des Vertrages zurückbleibt ( OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 23 U 204/14 -, Rn. 32 , juris).
  • OLG Frankfurt, 23.10.2017 - 17 U 162/17

    Anforderungen des Deutlichkeitsgebots an Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag

    Die Widerrufsbelehrung ist daher hinreichend deutlich erkennbar, zumal sie von der Schriftgröße nicht hinter den anderen Passagen des Vertrages zurückbleibt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.05.2015, 23 U 204/14, juris-Rn. 32; Senat, Beschluss vom 02.05.2016, 17 U 217/15).
  • LG Potsdam, 05.07.2016 - 1 O 256/15
    Es bedarf auch keiner Klärung, ob die Belehrung der Beklagten überflüssige Zusätze enthält (s. insoweit etwa BGH, Urt. v. 4.7.2002, 1 ZR 55/00; OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.5.2015, 23 U 204/14; vgl. auch KG, aaO) oder der Vorgabe des 9. Gestaltungshinweises zum Muster entspricht (s. zur Problematik etwa OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.6.2015, 22 U 17/15).
  • OLG Frankfurt, 02.05.2016 - 17 U 4/17

    Widerrufsbelehrung Darlehensvertrag: Kein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot

    Dass sich die Belehrung am Ende der Darlehensverträge befindet und gesondert zu unterschreiben war, erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass der Verbraucher die Belehrung tatsächlich zur Kenntnis nimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Dezember 2015 - 17 U 139/15 -, Rn. 41, juris), zumal die Schriftgröße nicht hinter den übrigen Passagen des Vertrages zurückbleibt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 23 U 204/14 -, Rn. 32, juris).
  • OLG Frankfurt, 13.11.2017 - 17 U 162/17

    Anforderungen des Deutlichkeitsgebots an Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag

  • LG Potsdam, 21.06.2016 - 1 O 301/15
  • LG Potsdam, 28.06.2016 - 1 O 84/16
  • OLG Frankfurt, 16.05.2017 - 23 U 166/16

    Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag im Jahr 2009

  • OLG Brandenburg, 15.12.2021 - 4 U 59/21

    Zahlungsansprüche wegen Widerrufs eines Immobiliendarlehens Ordnungsgemäße

  • LG Potsdam, 12.04.2016 - 1 O 311/15
  • LG Potsdam, 03.05.2016 - 1 O 292/15
  • LG Potsdam, 16.02.2016 - 1 O 331/15
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OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. Juni 2015 - 23 U 204/14 (https://dejure.org/2015,24545)
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  • Justiz Hessen

    § 14 BGB-InfoV, § 355 BGB
    Schutzwirkung von § 14 Abs. 1 BGB-InfoV trotz geringer Abweichung von Musterwiderrufsbelehrung

  • Wolters Kluwer

    Schutzwirkung von § 14 Abs. 1 BGB-InfoV trotz geringer Abweichung von Musterwiderrufsbelehrung

  • rechtsportal.de

    BGB § 488 Abs. 1; BGB § 355 a.F.
    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung in einem Verbraucherkreditvertrag

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10

    Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.06.2015 - 23 U 204/14
    Auch ist die "eigene inhaltliche Bearbeitung" nicht vom Senat als Abgrenzungskriterium entwickelt worden; die Formulierung stammt vielmehr vom BGH (vgl. etwa Urt.v. 28.06.2011 - XI ZR 349/10; NJW-RR 2012, 183).
  • OLG Frankfurt, 07.07.2014 - 23 U 172/13

    Abweichung von Musterbelehrung § 14 I BGB-InfoV

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.06.2015 - 23 U 204/14
    Wie der Schriftsatz vom 28.05.2015 erkennt, handelt es sich um eine anderslautende Widerrufsbelehrung; zudem hatte der Senat in seinem Urteil vom 07.07.2014 - 23 U 172/13 - (WM 2014, 1860) für eine der beiden dort diskutierten Abweichungen die Frage der "inhaltlichen Bearbeitung" schon dahinstehen lassen, weil die betreffende Passage ohnehin gegenstandslos sei.
  • OLG Frankfurt, 07.07.2017 - 3 U 13/17

    Rückforderung Vorfälligkeitsentschädigung aus widerrufenem Darlehensvertrag

    (1) Soweit die Beklagte an einigen Stellen statt der in der Musterbelehrung eigentlich vorgesehenen Anredeform ("Sie können...") eine persönliche Form aus Sicht des Unterzeichnenden ("Ich kann/wir können") gewählt und den Text auf diese Weise nur geringfügig grammatikalisch angepasst hat, liegt darin keine inhaltliche Bearbeitung (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. Juni 2015 - 23 U 204/14 -, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 29. Dezember 2014 - 23 U 80/14 -, juris; OLG Frankfurt v. 04.08.2014, 23 U 255/13; OLG Frankfurt v. 07.07.2014, 23 U 172/13 - Juris Tz. 48).

    Auf diese Weise wird gerade erreicht, dass der Verbraucher sich als Adressaten der Belehrung identifiziert (OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 23 U 204/14 -, juris).

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