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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 26.04.2021 - 23 U 94/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,65500
OLG Frankfurt, 26.04.2021 - 23 U 94/20 (https://dejure.org/2021,65500)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.04.2021 - 23 U 94/20 (https://dejure.org/2021,65500)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. April 2021 - 23 U 94/20 (https://dejure.org/2021,65500)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Kein Anspruch gegen Bank wegen Ausführung von Zahlungsaufträgen an nicht lizenzierte Glückspielanbieter

Kurzfassungen/Presse

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bank muss Überweisungen an nicht lizenzierte Glücksspielanbieter nicht erstatten

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.09.2013 - XI ZR 332/12

    Bankenhaftung aus Anlageberatung: Aufklärungspflicht über eigene Gewinnspanne bei …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.04.2021 - 23 U 94/20
    Die öffentlich-rechtliche Norm des § 4 Abs. 1 S.2 GlüStV (in der Fassung vom 15.12.2011) gestaltet dabei nicht die zivilrechtliche Beziehung der Parteien aus und begründet in diesem Verhältnis nicht eigenständig irgendwelche vertraglichen Verhaltenspflichten, etwa zur Unterlassung der Ausführung eines Zahlungsauftrags gegen den erklärten Willen des Zahlers (vgl. OLG München WM 2019, 1301; WM 2020, 736; auch Heintz/ Scholer VuR 2020, 323; vgl. auch BGH WM 2013, 1983 zu § 31ff. WpHG).

    Sie hat dabei eine rein aufsichtsrechtliche Zielsetzung, die - worauf noch einzugehen ist - im Zusammenhang mit § 9 GlüStV zu sehen ist und entscheidend gegen den Schutzgesetzcharakter der Norm spricht (vgl. BGH WM 2013, 1983 zu § 31d WpHG).

  • BGH, 06.05.2008 - XI ZR 56/07

    Giroverhältnis der beteiligten Banken entfaltet keine Schutzwirkung zugunsten …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.04.2021 - 23 U 94/20
    Im Zahlungsverkehr bestehen Warn- und Hinweispflichten der Kreditinstitute zum Schutz ihrer Kunden vor drohenden Schäden nur in Ausnahmefällen; eine Bank muss weder generell prüfen, ob die Abwicklung eines Zahlungsverkehrsvorgangs Risiken für einen Beteiligten begründet, noch Kontobewegungen allgemein und ohne besondere Anhaltspunkte überwachen (BGH NJW 2012, 2422; NJW 2008, 2245).

    Ein Fall massiver Anhaltspunkte für den Verdacht einer Fremdschädigung etwa durch Veruntreuung (vgl. den Fall bei BGH NJW 2008, 2245) steht hier von vornherein nicht in Rede.

  • LG Ulm, 16.12.2019 - 4 O 202/18

    Glücksspielstaatsvertrag: PayPal zur Rückzahlung verurteilt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.04.2021 - 23 U 94/20
    Danach ist nicht jedes Verbotsgesetz zugleich ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (a.A.: LG Ulm WM 2020, 742: "Folglich muss es auch ein Schutzgesetz sein").

    Soweit das Landgericht Ulm (WM 2020, 742) abweichend davon ausgeht, dass § 4 Abs. 1 S.2 GlüStV aus sich selbst heraus bereits ein unmittelbar wirkendes Verbot jeglicher Mitwirkungshandlung im Zahlungsverkehr ausspricht, das unabhängig vom Kenntnisstand der Beteiligten sowie ungeachtet öffentlich-rechtlicher Verfügungen der Aufsichtsbehörde Gültigkeit beansprucht, wird dieses Verständnis durch den Wortlaut der Norm zwar durchaus gestützt.

  • OLG München, 28.02.2020 - 8 U 5467/19

    Keine generelle Prüfpflicht des Zahlungsdienstleister bei Glücksspiel

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.04.2021 - 23 U 94/20
    Die öffentlich-rechtliche Norm des § 4 Abs. 1 S.2 GlüStV (in der Fassung vom 15.12.2011) gestaltet dabei nicht die zivilrechtliche Beziehung der Parteien aus und begründet in diesem Verhältnis nicht eigenständig irgendwelche vertraglichen Verhaltenspflichten, etwa zur Unterlassung der Ausführung eines Zahlungsauftrags gegen den erklärten Willen des Zahlers (vgl. OLG München WM 2019, 1301; WM 2020, 736; auch Heintz/ Scholer VuR 2020, 323; vgl. auch BGH WM 2013, 1983 zu § 31ff. WpHG).

    Denn eine Mitwirkung an unerlaubtem Glücksspiel liegt noch nicht in der Durchführung der von der Klägerin autorisierten Zahlung, weil die Regelung des § 4 Abs. 1 S.2 GlüStV in der Fassung vom 15.12.2011 im Zusammenhang mit den Überwachungsbefugnissen der Glücksspielaufsicht in § 9 GlüStV zu sehen ist und die Möglichkeiten der Inanspruchnahme Dritter als verantwortliche Störer erweitert, soweit sie zuvor auf die unerlaubte Mitwirkung an verbotenem Glücksspiel hingewiesen wurden (OLG München WM 2019, 1301; WM 2020, 736; vgl. Erläuterungen zum GlüStV, Stand 7.12.2011, S.17), und ein solcher Hinweis hier vor den Zahlungsanweisungen nicht vorlag.

  • OLG München, 04.03.2019 - 19 U 793/18

    Kosten des Berufungsverfahrens, Streitwert, Rechtsmittel, OLG München, …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.04.2021 - 23 U 94/20
    Die öffentlich-rechtliche Norm des § 4 Abs. 1 S.2 GlüStV (in der Fassung vom 15.12.2011) gestaltet dabei nicht die zivilrechtliche Beziehung der Parteien aus und begründet in diesem Verhältnis nicht eigenständig irgendwelche vertraglichen Verhaltenspflichten, etwa zur Unterlassung der Ausführung eines Zahlungsauftrags gegen den erklärten Willen des Zahlers (vgl. OLG München WM 2019, 1301; WM 2020, 736; auch Heintz/ Scholer VuR 2020, 323; vgl. auch BGH WM 2013, 1983 zu § 31ff. WpHG).

    Denn eine Mitwirkung an unerlaubtem Glücksspiel liegt noch nicht in der Durchführung der von der Klägerin autorisierten Zahlung, weil die Regelung des § 4 Abs. 1 S.2 GlüStV in der Fassung vom 15.12.2011 im Zusammenhang mit den Überwachungsbefugnissen der Glücksspielaufsicht in § 9 GlüStV zu sehen ist und die Möglichkeiten der Inanspruchnahme Dritter als verantwortliche Störer erweitert, soweit sie zuvor auf die unerlaubte Mitwirkung an verbotenem Glücksspiel hingewiesen wurden (OLG München WM 2019, 1301; WM 2020, 736; vgl. Erläuterungen zum GlüStV, Stand 7.12.2011, S.17), und ein solcher Hinweis hier vor den Zahlungsanweisungen nicht vorlag.

  • BGH, 24.04.2012 - XI ZR 96/11

    Zur Haftung des Bankkunden bei Pharming

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.04.2021 - 23 U 94/20
    Im Zahlungsverkehr bestehen Warn- und Hinweispflichten der Kreditinstitute zum Schutz ihrer Kunden vor drohenden Schäden nur in Ausnahmefällen; eine Bank muss weder generell prüfen, ob die Abwicklung eines Zahlungsverkehrsvorgangs Risiken für einen Beteiligten begründet, noch Kontobewegungen allgemein und ohne besondere Anhaltspunkte überwachen (BGH NJW 2012, 2422; NJW 2008, 2245).
  • BGH, 27.02.2020 - VII ZR 151/18

    Zur Haftung der "Benannten Stelle" gegenüber Patientinnen im Zusammenhang mit dem …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.04.2021 - 23 U 94/20
    Außerdem muss die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen, wobei in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, zu prüfen ist, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Haftungs- und Beweiserleichterungen zu knüpfen (BGH NJW 2020, 1514 m.w.N.).
  • BGH, 24.01.2013 - IX ZR 11/12

    Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung gegenüber dem Leistungsmittler; Kenntnis …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.04.2021 - 23 U 94/20
    Der Zahlungsdienstleister ist gemäß § 675o Abs. 2 BGB grundsätzlich zur Ausführung eines Zahlungsauftrags verpflichtet und darf diese nur verweigern, wenn die vertraglich vereinbarten Bedingungen nicht erfüllt sind - etwa die Autorisierung fehlt - oder die Ausführung des Zahlungsauftrags - nicht: die Zahlung im Valutaverhältnis - gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt (vgl. BGH WM 2013, 361; Palandt-Sprau, BGB, 80.Aufl., § 675o Rn.2f. m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 08.04.2022 - 23 U 55/21

    Rückzahlungsverpflichtung von Online-Glückspieleinsätzen bei Fehlen der …

    Nach alledem kann offenbleiben, ob die Forderung auch deliktsrechtlich begründet wäre, insbesondere, ob § 4 Abs. 1 S.2, Abs. 4 GlüStV und §§ 284f. StGB Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB darstellen (für den Fall der Inanspruchnahme der eigenen Bank des Spielers/Zahlers verneinend: Senat, Beschl. v. 26.04.2021 - 23 U 94/20).
  • OLG Bremen, 30.08.2024 - 1 U 32/24

    Online-Banking aufgrund Täuschung durch vermeintlichen Bankmitarbeiter - …

    Bei einer Autorisierung im Sinne des § 675j BGB handelt es sich nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur um eine empfangsbedürftige Willenserklärung (siehe OLG Dresden…, Urteil vom 06.04.2023 - 8 U 578/22, juris Rn. 50, GWR 2023, 355 (Ls.); OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.04.2021 - 23 U 94/20, juris Rn. 32; OLG Stuttgart…, Urteil vom 08.02.2023 - 9 U 200/22, juris Rn. 17, WM 2023, 875; LG Itzehoe…, Urteil vom 01.03.2024 - 9 S 25/23, juris Rn. 25, NJW-RR 2024, 980;… BeckOGK/Köndgen, Ed. 15.7.2024, § 675j BGB Rn. 13;… BeckOK/Schmalenbach, Ed. 71., § 675j BGB Rn. 2;… Ellenberger/Findeisen/Nobbe/Böger-Frey/Ahmedi, Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl., § 675j BGB Rn. 7;… Grüneberg/Grüneberg, 83. Aufl., § 675j Rn. 3;… MüKo/Jungmann, 9. Aufl., § 675j BGB Rn. 16), deren Auslegung nach § 133 BGB sich grundsätzlich nach dem objektiven Empfängerhorizont richtet.
  • LG Hagen, 05.10.2023 - 8 O 231/22

    BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 817; BGB § 823 Abs. 2 BGB, GlüStV § 4 Abs. 4; …

    Diese Regelung verfolgt im Gefüge der §§ 4 Abs. 1 und § 9 GlüStV eine Zielsetzung dahingehend, eine effektive Glücksspielaufsicht zu gewährleisten (vgl. OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 26.4.2021 - 23 U 94/20, BeckRS 2021, 55958 Rn. 27, beck-online).
  • LG Frankenthal, 29.11.2023 - 6 O 138/23
    Aus § 1 S. 1 GlüStV ergibt sich, dass der Glücksspielstaatsvertrag unter anderem das Entstehen von Glücksspielsucht verhindern soll und gemäß § 1 Nr. 3 GlüStV auch dem Spielerschutz dient (…vgl. OLG Köln Urt. v. 31.10.2022 - 19 U 51/22, BeckRS 2022, 37044 Rn. 69; im Ergebnis auch LG Konstanz…, Urteil vom 2. Februar 2022 - D 2 O 287/21 -, Rn. 47 - 49, m.w.N., juris; für das Verhältnis zwischen Spieler und Spielanbieter offengelassen, OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 26.4.2021 - 23 U 94/20, BeckRS 2021, 55958 Rn. 27).
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