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Rechtsprechung
   KG, 18.12.2008 - 23 U 95/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,11492
KG, 18.12.2008 - 23 U 95/08 (https://dejure.org/2008,11492)
KG, Entscheidung vom 18.12.2008 - 23 U 95/08 (https://dejure.org/2008,11492)
KG, Entscheidung vom 18. Dezember 2008 - 23 U 95/08 (https://dejure.org/2008,11492)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Judicialis

    GmbHG § 47 Abs. 4 S. 2; ; AktG § 136 Abs. 1 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 47 Abs. 4 S. 2; AktG § 136 Abs. 1 S. 1
    Ausschluss des Kommanditisten einer KG von der Abstimmung wegen eines Interessenkonflikts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 5 (Kurzinformation)

    Stimmrechtsverbot bei Publikums-KG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ausschluss des Kommanditisten einer KG von der Abstimmung wegen eines Interessenkonflikts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2009, 1269 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (13)

  • BGH, 02.06.2003 - II ZR 102/02

    Voraussetzungen der Nachtragsliquidation einer Publikums-KG

    Auszug aus KG, 18.12.2008 - 23 U 95/08
    Maßgebend seien insoweit vielmehr die Vorschriften des AktG, da eine Publikums-KG in ihrer Realstruktur mit der Aktiengesellschaft vergleichbar sei; auch der Bundesgerichtshof habe in BGHZ 155, 121 ff. aktienrechtliche Bestimmungen auf Publikumsgesellschaften angewandt.

    Zwar mag der Bundesgerichtshof, worauf die Klägerin verweist, in bestimmten Bereichen für eine Publikumsgesellschaft Vorschriften des Aktienrechts entsprechend angewandt haben, da ihr ebenso wie der Aktiengesellschaft regelmäßig eine unüberschaubare Zahl einander unbekannter, nicht am Ort der Gesellschaft lebender Kommanditisten angehört (so BGH in BGHZ 155, 121 ff. - II ZR 102/02).

  • BGH, 05.11.1984 - II ZR 111/84

    Wirksamkeit eines Beschlusses der Gesellschaft bei einer Publikums-KG

    Auszug aus KG, 18.12.2008 - 23 U 95/08
    Zustimmung der anderen Gesellschafter aus Gründen der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht Offen bleiben kann aufgrund der obigen Ausführungen, ob die Stimmen der sich enthaltenden bzw. ablehnenden Gesellschafter aus Gründen der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht so behandelt werden müssten, als wenn jene entsprechend der gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung abgegeben wären; eine vorherige Klage auf Zustimmung dieser Gesellschafter ist bei der Publikums-KG nicht erforderlich (BGH NJW 1985, 974 ff.).

    Das Treuegebot ist aber in einer Publikumsgesellschaft nicht weniger stark ausgeprägt, wenn es um die Erhaltung des Gesellschaftsunternehmens geht (BGH NJW 1985, 974 ff., 975).

  • OLG Brandenburg, 20.09.2000 - 7 U 71/00

    Umfang der Beurkundungspflicht von Satzungsänderungen

    Auszug aus KG, 18.12.2008 - 23 U 95/08
    Grundsätzlich richtig mag sein, dass ein Interessenkonflikt auch dann vorliegen kann, wenn das Rechtsgeschäft eine (juristische) Person betrifft, die nicht selbst Gesellschafter der beschlussfassenden Gesellschaft ist, jedoch jenen tatsächlich vollständig beherrscht (vgl. OLG Brandenburg NZG 2001, 129 f.).

    In der vom Landgericht zitierten Entscheidung des OLG Brandenburg in NZG 2001, 129 f. ging es dagegen um die Stimmrechte einer GmbH, deren Hauptgesellschafter der unmittelbare Vertragspartner der GmbH werden sollte.

  • BGH, 20.03.1995 - II ZR 205/94

    Treuepflicht eines Minderheitsaktionärs; Ausübung des Stimmrechts für andere

    Auszug aus KG, 18.12.2008 - 23 U 95/08
    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch ausgeführt, dass der Kern des Treuepflichtgedankens, soweit er im Kapitalgesellschaftsrecht allgemein Geltung beanspruchen kann, darin besteht, dass dem Maß des Einflusses des Gesellschafters das Maß seiner Verantwortung mit der sich daraus ergebenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Gesellschaft und die gesellschaftsbezogenen Belange der Mitgesellschafter entspricht (vgl. BGH NJW 1995, 1739-1749) Für den Fall, dass eine Gesellschaft sanierungsbedürftig ist, ist daraus die Schlussfolgerung zu ziehen, dass es die Treuepflicht dem einzelnen Gesellschafter verbieten kann, eine sinnvolle und mehrheitlich angestrebte Sanierung aus eigennützigen Gründen zu verhindern (…BGH a.a.O.), sofern eine (finanzielle) Mehrbelastung der Gesellschafter dadurch nicht begründet wird.
  • BGH, 14.11.1994 - II ZR 160/93

    Umfang der Geschäftsführer-Vergütung

    Auszug aus KG, 18.12.2008 - 23 U 95/08
    Zugleich hat der Bundesgerichtshof mehrfach betont, dass bei einer Publikumspersonengesellschaft - mangels entsprechender gesellschaftsvertraglicher Regelungen - selbst für eine analoge Anwendung der GmbH-rechtlichen Vorschriften über die Ankündigung der Beschlussgegenstände kein Raum ist (…BGH a.a.O.), und zwar auch soweit es um die Anforderungen an den Inhalt der Einladung geht (BGH NJW 1995, 1353 ff., 1356 ), so dass erst Recht nicht die weitaus strengeren Vorschriften des AktG für die Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung heranzuziehen sind.
  • BGH, 05.11.2007 - II ZR 230/06

    Zur Beurteilung einer so genannten "gespaltenen Beitragspflicht" im …

    Auszug aus KG, 18.12.2008 - 23 U 95/08
    Insoweit liegt der Fall anders als bei der Klage einer Gesellschaft auf Zahlung von Nachschüssen, bei der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen ist, dass der Grundsatz der Treuepflicht einen Gesellschafter regelmäßig nicht zu neuen, zum Zeitpunkt des Beitritts nicht vorhersehbaren Vermögensopfern zwingen kann (BGH Urteil vom 05.11.2007 - II ZR 230/06 - in DB 2007, 2828 ff.).
  • BGH, 30.03.1998 - II ZR 20/97

    Anforderungen an die Einladung zur Gesellschafterversammlung einer als stille …

    Auszug aus KG, 18.12.2008 - 23 U 95/08
    Zu ergänzen ist, dass der Bundesgerichtshof ausdrücklich für eine Publikumsgesellschaft eine die Wochenfrist des § 51 Absatz 1 Satz 2 GmbHG wahrende Frist zur Einberufung der Versammlung für ausreichend gehalten und zusätzlich zu Lasten der Gesellschafter die Vorschrift des § 121 Absatz 4 Satz 1, 2. Halbsatz AktG für anwendbar erklärt hat, sofern lediglich die nach dem Gesellschaftsvertrag einzuhaltenden Fristen gewahrt wurden (BGH NJW 1998, 1946 ff.).
  • BGH, 17.07.1998 - V ZR 191/97

    Umfang der Beurkundungspflicht bei Veräußerung eines Grundstücks mit bereits …

    Auszug aus KG, 18.12.2008 - 23 U 95/08
    Begründet die Vereinbarung über die gesetzlich vorgeschriebene Ausgestaltung der Rechtsbeziehung hinaus weitergehende Verpflichtungen, unterliegt sie dem Beurkundungs- und damit Verlesungszwang (BGH NJW-RR 2001, 953 ff.; DB 1999, 91 ff.).
  • BGH, 15.12.2000 - V ZR 241/99

    Beurkundungspflicht hinsichtlich Baubeschreibungen und Bauplänen

    Auszug aus KG, 18.12.2008 - 23 U 95/08
    Begründet die Vereinbarung über die gesetzlich vorgeschriebene Ausgestaltung der Rechtsbeziehung hinaus weitergehende Verpflichtungen, unterliegt sie dem Beurkundungs- und damit Verlesungszwang (BGH NJW-RR 2001, 953 ff.; DB 1999, 91 ff.).
  • OLG Stuttgart, 23.07.2003 - 20 U 5/03

    Aktienrechtliche Anfechtungsklage: Klagebefugnis eines von einem anonymen …

    Auszug aus KG, 18.12.2008 - 23 U 95/08
    Denn die im angefochtenen Urteil zitierte Entscheidung des OLG Stuttgart in NZG 2003, 1025 ff. betraf den von der Hauptversammlung einer AG zu treffenden Beschluss über die Bestellung von Sonderprüfern, der sich jedoch aufgrund der Bestimmung von § 142 Absatz 1 AktG (Kann-Vorschrift, für die zusätzlich verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein müssen) wesentlich von der vorliegend nach dem Gesellschaftsvertrag erforderlichen Zustimmung zu einer Geschäftsführungstätigkeit unterscheidet.
  • BGH, 05.05.2008 - II ZR 108/07

    Keine Anwendung der Eigenkapitalersatzregeln bei gesellschaftsrechtlicher …

  • BGH, 13.07.1967 - II ZR 72/67

    Mehrheitsbeschluß bei offener Handelsgesellschaft

  • OLG Hamburg, 29.10.1999 - 11 U 45/99
  • OLG München, 18.07.2018 - 7 U 4225/17

    Nichtigkeit eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung einer KG wegen …

    Während der BGH diese Frage in seinem Urteil vom 07.02.2012 (…Az. II ZR 230/09, Rdnr. 18) ausdrücklich offenließ, bejaht die obergerichtliche Rechtsprechung (OLG Hamburg…, Urteil vom 29.10.1999, Az. 11 U 45/99, Rdnr. 35, KG, Urteil vom 18.12.2008, Az. 23 U 95/08, Rdnrn 22 f.) in Übereinstimmung mit dem weit überwiegenden Teil der Lehre (…Haas in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Auflage, Köln 2014, Rdnr. 35 zu § 119 HGB, Klimke in BeckOK HGB, 20. Edition, Stand 15.04.2018, Rdnr. 12 zu § 119 HGB, Schäfer in Staub, HGB, 5. Auflage, Berlin 2009, Rdnr. 64 zu § 119 HGB, Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 38. Auflage, München 2018, Rdnr. 8 zu § 119 HGB, Freitag in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Auflage, München 2014, Rdnr. 21 zu § 119 HGB, aA Enzinger in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Auflage, München 2016, Rdnr. 33 zu § 119 HGB) ein § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG entsprechendes Stimmverbot für Gesellschafter einer KG.
  • OLG Celle, 09.11.2016 - 9 U 38/16

    Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses mit dem Gegenstand der Übernahme von …

    Jedoch auch unter Berücksichtigung der besonderen Struktur der Publikumsgesellschaft ist es sachgerechter, die Regelung in § 47 Abs. 4 GmbHG auf die Gesellschaften des HGB analog anzuwenden (vgl. BGH - II ZR 230/09 -, Urteil vom 7. Februar 2012; KG - 23 U 95/08 - Urteil vom 18. Dezember 2008, je zit. nach juris;… Roth a. a. O., § 119 Rn. 8).
  • KG, 21.03.2011 - 23 U 4/10

    Publikumsfonds-KG: Wirksamkeitsvoraussetzung zur satzungsgemäßen Abschaffung …

    Der Senat hat bereits in einem früheren Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 23 U 95/08 mit Urteil vom 18.12.2008 (veröffentlicht bei juris und in KGR 2009, 741 ff.; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 31.05.2010 - II ZR 19/09) entschieden, dass die verkürzte Frist von zehn Tagen gemäß § 15 Nr. 4 Satz 2 GV bei außerordentlichen Gesellschafterversammlungen zulässig ist und der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung mitgerechnet werden dürfen.
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