Rechtsprechung
| VGH Bayern, 22.01.2007 - 24 CS 06.3256 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 08.11.2006 - M 10 S 06.3423
- VGH Bayern, 22.01.2007 - 24 CS 06.3256
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (6)
- EuGH, 10.01.2006 - C-230/03
Sedef - Assoziierung EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 6 des …
Auszug aus VGH Bayern, 22.01.2007 - 24 CS 06.3256
Nur solche kurzfristigen Unterbrechungen seien als unschädlich bestimmt, die generell als Bestandteil jedes Arbeitsverhältnisses anzusehen seien (vgl. EuGH vom 10.1.2006 InfAuslR 2006, 106 - Sedef, RdNr. 50).Ein Wechsel des Arbeitgebers vor Ablauf von drei Jahren sei nach der Systematik des stufenweisen Erwerbs von Rechten anspruchsschädlich (EuGH vom 10.1.2006, a.a.O., RdNr. 38 ff.).
Die Unterbrechung seiner Arbeit wegen der schweren Erkrankung seines Vaters sei gemäß Ziffer 52 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Januar 2006 (InfAuslR 2006, 106) nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 unbeachtlich.
- BVerwG, 13.09.2005 - 1 C 7.04
Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; türkische Arbeitnehmer; …
Auszug aus VGH Bayern, 22.01.2007 - 24 CS 06.3256
Insoweit werde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2005 (BVerwGE 124, 217) verwiesen.b) Soweit die Beschwerde unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 13. September 2005 (BVerwGE 124, 217) rügt, dass keine Nachprüfung durch eine zweite unabhängige Stelle stattgefunden habe, verkennt sie, dass die gemeinschaftsrechtliche Verfahrensgarantie des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG durch die neue Richtlinie 2004/38/EG (Art. 38 Abs. 2) mit Wirkung vom 30. April 2006 aufgehoben worden ist und diese neue Richtlinie eine dem Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG entsprechende Bestimmung nicht enthält (Beck in: juris PR-BVerwG 7/2006 vom 3. April 2006, Anm. D).
- EuGH, 16.12.1992 - C-237/91
Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden
Auszug aus VGH Bayern, 22.01.2007 - 24 CS 06.3256
Ein türkischer Arbeitnehmer erfüllt diese Voraussetzung nicht, wenn er diese Beschäftigung im Rahmen eines Aufenthaltsrechts ausgeübt hat, das ihm nur aufgrund einer nationalen Regelung eingeräumt war, nach der der Aufenthalt während des Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmeland erlaubt ist (EuGH vom 16.12.1992 Slg 1992, I-6781 Kus).
- BVerwG, 10.05.1995 - 1 B 72.95
Auslegung des Begriffs der ordnungsgemäßen Beschäftigung im Sinne des Artikel 6 …
Auszug aus VGH Bayern, 22.01.2007 - 24 CS 06.3256
Diese Zielrichtung gilt in gleichem Maße, wenn dem Ausländer gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG der Aufenthalt fiktiv zur Durchführung seines Verwaltungsverfahrens auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis erlaubt ist (vgl. BVerwG vom 10.5.1995 InfAuslR 1995, 312 m.w.N.). - EuGH, 26.10.2006 - C-4/05
Güzeli - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - …
Auszug aus VGH Bayern, 22.01.2007 - 24 CS 06.3256
Der dort verwendete Begriff ,,Ansprüche" beinhaltet, dass es sich nicht um Zeiten von beliebiger gegebenenfalls äußerst kurzer Dauer handelt, sondern um vorherige Beschäftigungszeiten, die ausreichend lang sind, um einen Anspruch auf die Beschäftigung zu begründen, der nach der Logik dieser Vorschrift unbeschadet der vorübergehenden Unterbrechung der Erwerbstätigkeit aus Gründen, die dem türkischen Arbeitnehmer nicht angelastet werden können fortbestehen soll (EuGH vom 26.10.2006 InfAuslR 2007, 1 Güzeli, RdNr. 44). - EuGH, 29.05.1997 - C-386/95
Eker / Land Baden-Württemberg
Auszug aus VGH Bayern, 22.01.2007 - 24 CS 06.3256
Des weiteren wäre eine Anwartschaft der ersten Verfestigungsstufe wegen des Arbeitgeberwechsels im Januar 2006 entfallen, da der Antragsteller keine ordnungsgemäße Beschäftigung von drei Jahren bei dem gleichen Arbeitgeber vorweisen kann (vgl. EuGH vom 23.1.1997 Slg 1997, I-2697 Eker).
- VG München, 14.08.2008 - M 10 K 07.2879
Befristung einer Aufenthaltserlaubnis; Unterbrechung der Beschäftigung i.S.v. …
Eine derartige Addition von Beschäftigungszeiten, die für sich genommen Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 nicht erfüllen, kommt jedoch nicht in Betracht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 22.1.2007, Az. 24 CS 06.3256, juris RdNr. 10).Hiervon sind nur solche Unterbrechungen erfasst, die generell als Bestandteil jedes Arbeitsverhältnisses anzusehen sind (BayVGH v. 22.1.2007, a.a.O.; VG München, Beschl. v. 8.11.2006, Az. M 10 S 06.3423).
Es muss sich dabei um vorherige Beschäftigungszeiten handeln, die ausreichend lang sind, um einen Anspruch zu begründen, der fortbestehen soll (vgl. BayVGH v. 22.1.2007, a.a.O. RdNr. 10).
- VG München, 21.05.2012 - M 23 S 12.1311
Kein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80; Betäubungsmittelkriminalität; …
Der dort verwendete Begriff "Ansprüche" beinhaltet, dass es sich nicht um Zeiten von beliebiger Dauer handelt, sondern um vorherige Beschäftigungszeiten, die ausreichend lang sind, um einen Anspruch auf die Beschäftigung zu begründen, der nach der Logik dieser Vorschrift - unbeschadet der vorübergehenden Unterbrechung der Erwerbstätigkeit aus Gründen, die dem türkischen Arbeitnehmer nicht angelastet werden können - fortbestehen soll (vgl. BayVGH vom 22.1.2007 Az.: 24 CS 06.3256 - juris - unter Verweis auf EuGH vom 26.10.2006 - Güzeli - InfAuslR 2007, 1). - VGH Bayern, 15.02.2010 - 19 CS 09.3105
Ermöglichung des weiteren Aufenthalts des Ehegatten zur Vermeidung einer …
Die Frage, ob eine Arbeitslosigkeit unverschuldet ist oder nicht, ist gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 erst dann von Relevanz, wenn bereits Ansprüche aufgrund vorheriger Beschäftigungszeiten, die ausreichend lang sind, um einen Anspruch zu begründen, der fortbestehen soll, erworben wurden (vgl. BayVGH vom 22.1.2007 - 24 CS 06.3256 - juris).
- VG München, 01.10.2009 - M 12 K 08.5955
Aufenthaltserlaubnis; türkischer Staatsangehöriger; ordnungsgemäße Beschäftigung
Eine Addition von Beschäftigungszeiten, die für sich genommen Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 nicht erfüllen, kommt mithin nicht in Betracht (BayVGH v. 22.1.2007 - 24 CS 06.3256). - VG Augsburg, 21.07.2009 - Au 1 K 09.123
Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug; nachträgliche Befristung wegen …
Ein türkischer Arbeitnehmer kann demnach ein Aufenthaltsrechts nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht während eines Zeitraums erwerben, in dem er über ein nur vorläufiges Aufenthaltsrecht bis zum Abschluss eines Rechtsstreits verfügt (vgl. BayVGH vom 22.1.2007 Az. 24 CS 06.3256 - RdNr. 12). - VGH Bayern, 08.10.2009 - 19 ZB 09.1364
Assoziationsrechtlicher Aufenthaltsanspruch eines türkischen Staatsangehörigen; …
Der Umstand, dass der Gesetzgeber durch die Regelung des § 81 Abs. 4 AufenthG die Situation der Ausländer verbessert hat, die - vorher im Besitz eines Aufenthaltstitels - um das Recht zum Aufenthalt streiten, ändert nichts daran, dass die Fortgeltungsfiktion nur einen Verfahrensaufenthalt ermöglicht und keinen gesicherten (und deshalb ordnungsgemäßen) Aufenthalt im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vermittelt (BayVGH von 22.1.2007 Az. 24 CS 06.3256; HessVGH vom 15.10.2008 InfAuslR 2009, 177; ebenso Gutmann in GK AufenthG Teil IX RdNr. 83; Heilbronner, Ausländerrecht, Teil D 5.2 RdNrn. 52 ff., jeweils zu Art. 6 ARB 1/80; Kurzidem in Kluth/Hund/Maaßen, Zuwanderungsrecht, RdNr. 18 zu § 7). - VG Augsburg, 11.02.2009 - Au 6 K 08.915
Nachträgliche zeitliche Befristung einer Aufenthaltserlaubnis; Beendigung der …
Mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheides wird die Befristung nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ab dem 25. Juni 2008 wirken, so dass - ungeachtet der längeren tatsächlichen Erwerbstätigkeit - beim Kläger kein ordnungsgemäßer Aufenthalt mehr vorliegt, der aber eine unabdingbare Voraussetzung für eine Verfestigung seines Aufenthalts wäre (zur Erwerbstätigkeit im Fiktionsstatus als nicht ordnungsgemäß i. S. des Art. 6 ARB 1/80 vgl. BayVGH vom 22.1.2007, Az. 24 CS 06.3256, juris, RdNr. 12 m. w. N.). - VG Augsburg, 23.02.2010 - Au 1 K 09.1886
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Ehescheidung; Interesse an …
Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Klägerin Rechte aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nur erworben hätte, wenn sie in der Zeit ihrer Erwerbstätigkeit vom 4. Juli 2006 bis 31. Juli 2009 durchgehend eine Aufenthaltserlaubnis besessen hätte, da die bloß gesetzlich fingierte Fortgeltung einer Aufenthaltserlaubnis nicht geeignet ist, eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 herbeizuführen (vgl. BayVGH vom 22.1.2007 Az. 24 CS 06.3256 - RdNr. 12).
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