Rechtsprechung
| VGH Bayern, 23.04.1999 - 24 CS 98.3551 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (10)
- VGH Bayern, 09.06.2006 - 24 CS 06.1521
Betretungsverbote, Aufenthaltsverbote und Meldeauflagen für Hooligan bestätigt
In der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Senats vom 23. April 1999 (24 CS 98.3551) ist folgendes ausgeführt:. - VG Würzburg, 16.02.2017 - W 5 K 16.534
Kostenbescheid für Stadtbetretungsverbot anlässlich eines Fußballspiels
Nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 23.4.1999 - 24 CS 98.3551 und B.v. 9.6.2006 - 24 CS 06.1521 - beide juris), ist im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, der systematischen Stellung zwischen Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 GG und der formellen Gewährleistung des Grundrechts in Art. 104 GG der Begriff der Freiheit der Person i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eng auszulegen und nicht als Unterfall der Freizügigkeit, sondern als Unterfall der Freiheitsentziehung zu verstehen. - VG München, 14.07.2009 - M 22 S 09.728
Aufenthaltsverbot für Bereiche im Stadtgebiet, an denen offene Drogenszenen …
Rn. 13 Dass ein auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 LStVG gestütztes, auf zwölf Monate befristetes Aufenthaltsverbot für bestimmte Bereiche des Stadtgebiets, in denen sich sog. offene Drogenszenen gebildet haben, grundsätzlich zulässig ist, wenn - wie hier - dem Betroffenen das Betreten und der Aufenthalt dort zur Erledigung von Angelegenheiten des täglichen Lebens weiterhin ermöglicht wird, ist durch die Rechtsprechung des BayVGH geklärt (…BayVGH, Beschlüsse vom 18.2.1999 a.a.O. und vom 23.4.1999 Az. 24 CS 98.3551); das erkennende Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung an.Die Antragsgegnerin hat zu Recht die konkrete Gefahr angenommen, dass die Antragstellerin zur Verfestigung der Drogenszene in den streitgegenständlichen Bereichen beitragen würde (vgl. BayVGH vom 23.4.1999 a.a.O.).
Eine offene Drogenszene wird jedoch nicht nur durch Händler, sondern auch durch Konsumenten verfestigt; diese schaffen die Voraussetzungen dafür, dass Dealer diese Plätze zur Anbahnung ihrer Geschäfte aufsuchen (BayVGH vom 23.4.1999 a.a.O.; vgl hierzu auch OVG NRW vom 6.9.2000 NVwZ 2001, 216 f, wonach Personen sogar durch regelmäßige und häufige Kontakte ohne Drogenkonsum oder -handel zur Verstärkung der offenen Drogenszene beitragen können).
- VG München, 25.02.2010 - M 22 K 08.203
Fußballweltmeisterschaft 2006 in Deutschland; Hooligan; Meldeauflagen; Betretens- …
Art. 7 Abs. 4 LStVG schränkt die vorgenannte Befugnis der Sicherheitsbehörden allerdings dahin ein, dass Maßnahmen der Behörden auf Grund von Art. 7 Abs. 2 Satz 2 LStVG nicht die Freiheit der Person und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 13 GG, Art. 102 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 3 BV) einschränken dürfen (siehe auch BayVGH vom 23.4.1999, 24 CS 98.3551).Aus der systematischen Stellung zwischen Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 GG und der formellen Gewährleistung des Grundrechts in Art. 104 GG, wonach der Begriff der Freiheit der Person i.S. des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eng auszulegen und nicht als Unterfall der Freizügigkeit, sondern der Freiheitsentziehung zu verstehen ist, folgt, dass Art. 7 Abs. 4 LStVG der streitgegenständlichen Anordnung nicht entgegenstand, weil hierdurch die Freiheit der Person im engeren Sinn nicht tangiert wurde, denn der Kläger wurde nicht generell in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit gehindert, sondern nur daran, bestimmte Orte für nicht legitimierte Zwecke aufzusuchen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.2.1999, 24 CS 98.3198 und vom 23.4.1999, 24 CS 98.3551; siehe auch BayVGH vom 9.6.2006, Az.: 24 CS 06.1521 in der von der Anwaltskanzlei des Bevollmächtigten des Klägers vertretenen gleichgelagerten Sache ...).
- VG München, 09.07.2008 - M 22 S 08.2288
Ausschluss eines Besuchers von einem gemeindlichen Volksfest; wiederholtes …
Art. 7 Abs. 4 LStVG schränkt die vorgenannte Befugnis der Sicherheitsbehörden allerdings dahin ein, dass Maßnahmen der Behörden auf Grund von Art. 7 Abs. 2 LStVG nicht die Freiheit der Person und die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 13 GG, Art. 102 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 3 BV) einschränken dürfen (s.a. BayVGH vom 23. April 1999, 24 CS 98.3551).Aus der systematischen Stellung zwischen Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 GG und der formellen Gewährleistung des Grundrechts in Art. 104 GG, wonach der Begriff der Freiheit der Person im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eng auszulegen und nicht als Unterfall der Freizügigkeit, sondern der Freiheitsentziehung zu verstehen ist, folgt, dass Art. 7 Abs. 4 LStVG der streitgegenständlichen Anordnung nicht entgegensteht, weil hierdurch die Freiheit der Person im engeren Sinn nicht tangiert wird, denn der Antragsteller wird nicht generell in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit gehindert, sondern nur daran, bestimmte Orte für nicht legitimierte Zwecke aufzusuchen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 1999, 24 CS 98.3198 und vom 23. April 1999, 24 CS 98.3551).
- VG München, 24.05.2006 - M 22 S 06.1955
Rechtmäßigkeit eines gegen einen Besucher eines gemeindlichen Volksfests …
Art. 7 Abs. 4 LStVG schränkt die vorgenannte Befugnis der Sicherheitsbehörden allerdings dahin ein, dass Maßnahmen der Behörden auf Grund von Art. 7 Abs. 2 Satz 2 LStVG nicht die Freiheit der Person und die Unverletzlichkeit der Wohnung ( Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 13 GG , Art. 102 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 3 BV) einschränken dürfen (s.a. BayVGH vom 23. April 1999, 24 CS 98.3551).Aus der systematischen Stellung zwischen Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 GG und der formellen Gewährleistung des Grundrechts in Art. 104 GG , wonach der Begriff der Freiheit der Person im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eng auszulegen und nicht als Unterfall der Freizügigkeit, sondern der Freiheitsentziehung zu verstehen ist, folgt, dass Art. 7 Abs. 4 LStVG der streitgegenständlichen Anordnung nicht entgegensteht, weil hierdurch die Freiheit der Person im engeren Sinn nicht tangiert wird, denn der Antragsteller wird nicht generell in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit gehindert, sondern nur daran, bestimmte Orte für nicht legitimierte Zwecke aufzusuchen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 1999, 24 CS 98.3198 und vom 23. April 1999, 24 CS 98.3551).
- VG München, 15.11.2018 - M 22 K 17.5127
Betretungsverbot für das Oktoberfest
Da der Kläger vorliegend durch ein örtlich wie auch zeitlich begrenztes Betretungsverbot nicht generell in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit gehindert wird, sondern nur daran, bestimmte Orte für nicht legitimierte Zwecke aufzusuchen, wird die Freiheit der Person im engeren Sinn folglich nicht tangiert (vgl. BayVGH, B.v. 18.02.1999 - 24 CS 98.3198 - und vom 23.04.1999 - 24 CS 98.3551). - VG Würzburg, 16.02.2017 - W 5 K 16.535
Kosten für ein befristetes Aufenthalts- und Betretungsverbot
Nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 23.4.1999 - 24 CS 98.3551 und B.v. 9.6.2006 - 24 CS 06.1521 - beide juris), ist im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, der systematischen Stellung zwischen Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 GG und der formellen Gewährleistung des Grundrechts in Art. 104 GG der Begriff der Freiheit der Person i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eng auszulegen und nicht als Unterfall der Freizügigkeit, sondern als Unterfall der Freiheitsentziehung zu verstehen. - VG Ansbach, 11.09.2012 - AN 5 S 12.01535
Betretungsverbote für sog. Ultra der Kategorie B bzw. gewaltgeneigten Problemfan …
Das Gericht folgt insoweit auch der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 23.4.1999, Az.: 24 CS 98.3551), wonach im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, der systematischen Stellung zwischen Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 GG und der formellen Gewährleistung des Grundrechts in Art. 104 GG der Begriff der Freiheit der Person i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eng auszulegen und nicht als Unterfall der Freizügigkeit, sondern als Unterfall der Freiheitsentziehung zu verstehen ist. - VGH Bayern, 15.07.2013 - 10 C 11.2847
Prozesskostenhilfe; Aufenthalts- und Betretungsverbot; Gefahrenprävention; …
Auch wenn das Grundproblem des Drogenmissbrauchs dadurch nicht generell beseitigt werden kann, können doch rechtswidrige Taten im Drogenbereich verhütet und die öffentliche Sicherheit und Ordnung insofern aufrechterhalten werden (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.1999 - 24 CS 98.3551 - juris Rn. 25).
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