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| VerfGH Sachsen, 21.06.2012 - 24-IV-12 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- VerfGH Sachsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- VerfGH Sachsen, 28.04.2009 - 134-IV-08
Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.06.2012 - 24-IV-12
Denn das Bundessozialgericht ist - zumal wenn es wie hier ausschließlich Bundesrecht anwendet - nicht Teil der "öffentlichen Gewalt des Landes" im Sinne des § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. April 2009 - Vf. 134-IV-08). - BSG, 20.01.2012 - B 4 AS 8/12 B
Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.06.2012 - 24-IV-12
Mit seiner am 27. März 2012 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der volljährige Beschwerdeführer, auf Grund erteilter Vollmacht vertreten durch seine Mutter, gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 8. Februar 2012 (B 4 AS 8/12 B) sowie vorangegangene Entscheidungen des Sozialgerichts Leipzig und des Sächsischen Landessozialgerichts. - VerfGH Sachsen, 15.07.2004 - 45-IV-04
Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.06.2012 - 24-IV-12
Die Einlegung eines Rechtsmittels, das wegen Zulässigkeitsmängeln nicht zu einer Entscheidung in der Sache - hier: Überprüfung der Nichtzulassung der Revision - geführt hat, stellt aber keine ordnungsgemäße Erschöpfung des Rechtsweges dar (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 - Vf. 45-IV-04; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 03.12.2015 - 80-IV-15
- VerfGH Sachsen, 01.08.2019 - 57-IV-19 Auch die Erhebung einer solchen Beschwerde wegen der Nichtzulassung eines Rechtsmittels ist eine Möglichkeit, im Verfahren vor dem Gericht des zuständigen Gerichtszweiges die Beseitigung der behaupteten Grundrechtsverletzung zu erreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. Juni 2012 - Vf. 24-IV-12; Beschluss vom 2. Juli 2015 - Vf. 40-IV-15; vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1963, BVerfGE 16, 1 [2]).
- VerfGH Sachsen, 22.06.2018 - 38-IV-18
Verwerfung der Verfassungsbeschwerde als unzulässig hinsichtlich Erschöpfung des …
Zu dem vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu erschöpfenden Rechtsweg zählt auch die in der Rechtsbehelfsbelehrung der angefochtenen Urteile genannte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 - Vf. 80-IV-15; Beschluss vom 10. Dezember 2012 - Vf. 83-IV-12; Beschluss vom 21. Juni 2012 - Vf. 24-IV-12). - VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 67-IV-19 Auch die Erhebung einer solchen Beschwerde wegen der Nichtzulassung eines Rechtsmittels ist eine Möglichkeit, im fachgerichtlichen Verfahren die Beseitigung der behaupteten Grundrechtsverletzung zu erreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 21. Juni 2012 - Vf. 24-IV-12; Beschluss vom 2. Juli 2015 - Vf. 40-IV-15; vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1963, BVerfGE 16, 1 [2]).
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