Rechtsprechung
| FG Hamburg, 10.08.2004 - I 241/02 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Bewertung von Grund und Boden bei Kaufpreisaufteilung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 10.08.2004 - I 241/02
- BFH, 23.06.2005 - IX B 132/04
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Rechtsprechung
| RG, 10.12.1902 - Rep. V. 241/02 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Zeugnisverweigerung; Notar
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Zeugnisverweigerung; Notar
Papierfundstellen
- RGZ 53, 168
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 14.11.1963 - III ZR 19/63
Ärztliches Zeugnisverweigerungsrecht
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 17.05.1968 - V ZR 7/65
Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts - Geltendmachung eines …
Inwieweit sie diese Erwägungen dem beurkundenden Notar offenbart oder was sie ihm gegenüber vor Vertragsabschluß etwa sonst geäußert haben, war für die Entscheidung ebensowenig erheblich wie die in sein Wissen gestellte Behauptung, er hätte bei Kenntnis ihrer wirklichen Absichten sämtliche Erklärungen in einer einheitlichen Urkunde zu Papier gebracht oder zum mindesten in jeder der verschiedenen Urkunden jeweils auf die andere verwiesen (…Schriftsatz der Klägerin vom 14. Oktober 1964, S. 2); es kann deshalb offenbleiben, ob dem Notar im vorliegenden Fall - was die Revision in Abrede stellt - ein Zeugnisverweigerungsrecht zustand und ob das Oberlandesgericht, nachdem der Beklagte sich geweigert hatte, ihn von der Verschwiegenheitspflicht zu befreien, von seiner Zeugenvernehmung Abstand nehmen durfte (vgl. dazu §§ 383 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3, 385 Abs. 2 ZPO; RGZ 53, 168;… Baumbach/Lauterbach, ZPO 29. Aufl. § 383 Anm. 3 B und D), sowie ob die Klägerin dadurch, daß sie das Unterbleiben der Vernehmung in der anschließenden mündlichen Verhandlung nicht beanstandetes ihr etwaiges Rügerecht gemäß § 295 ZPO eingebüßt hat (vgl. RG JW 1899, 534 Nr. 9). - OLG Köln, 13.07.1968 - 9 W 47/68 Er setzt keine vertrauliche Mitteilung voraus; er erstreckt sich vielmehr auf alle Tatsachen, welche die Geheimnisträger innerhalb ihres beruflichen Aufgabenkreises im Verkehr mit den auf ihre Geheimhaltung Vertrauenden wahrgenommen haben (RGZ 53, 168, 169).2.
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