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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 17.10.1989

Rechtsprechung
   EuGH, 06.12.1989 - 249/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,2106
EuGH, 06.12.1989 - 249/87 (https://dejure.org/1989,2106)
EuGH, Entscheidung vom 06.12.1989 - 249/87 (https://dejure.org/1989,2106)
EuGH, Entscheidung vom 06. Dezember 1989 - 249/87 (https://dejure.org/1989,2106)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 212; ; EWG-Vertrag Art. 214; ; Fusionsvertrag Art. 24

  • EU-Kommission PDF

    Mulfinger u.a. / Kommission

    Beamtenstatut; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
    Beamte - Statut - Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten - Geltungsbereich - Sprachlehrer - Verträge, für die das Recht eines Mitgliedstaats gilt - Zulässigkeit

  • EU-Kommission

    Mulfinger u.a. / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Erteilung von Sprachunterricht für Beamte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften; Verpflichtung der Kommission im Rahmen der gesetzlichen Regelung Personal einzustellen; Verfahrensmissbrauch der Verwaltung; Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutz und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beamte - Statut - Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten - Geltungsbereich - Sprachlehrer - Verträge, für die das Recht eines Mitgliedstaats gilt - Zulässigkeit

  • rechtsportal.de

    Beamte - Statut - Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten - Geltungsbereich - Sprachlehrer - Verträge, für die das Recht eines Mitgliedstaats gilt - Zulässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 11.07.1985 - 43/84

    Maag / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.12.1989 - 249/87
    10 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( insbesondere die Urteile vom 1. Juli 1982 in der Rechtssache 109/81, Porta, Slg. 1982, 2469, vom 20. Juni 1985, in der Rechtssache 123/84, Klein, Slg. 1985, 1907, vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 43/84, Maag, Slg. 1985, 2581, und vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 111/84, Cantisani, Slg. 1985, 2671 ) stellen das Beamtenstatut und die BSB, die vom Rat in Durchführung des Artikels 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Fusionsvertrags erlassen wurden, keine erschöpfende Regelung dar, aufgrund deren die Einstellung von Personen ausserhalb des so geschaffenen Regelungsrahmens verboten wäre.
  • EuGH, 01.07.1982 - 109/81

    Porta / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.12.1989 - 249/87
    10 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( insbesondere die Urteile vom 1. Juli 1982 in der Rechtssache 109/81, Porta, Slg. 1982, 2469, vom 20. Juni 1985, in der Rechtssache 123/84, Klein, Slg. 1985, 1907, vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 43/84, Maag, Slg. 1985, 2581, und vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 111/84, Cantisani, Slg. 1985, 2671 ) stellen das Beamtenstatut und die BSB, die vom Rat in Durchführung des Artikels 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Fusionsvertrags erlassen wurden, keine erschöpfende Regelung dar, aufgrund deren die Einstellung von Personen ausserhalb des so geschaffenen Regelungsrahmens verboten wäre.
  • EuGH, 20.06.1985 - 123/84

    Klein / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.12.1989 - 249/87
    10 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( insbesondere die Urteile vom 1. Juli 1982 in der Rechtssache 109/81, Porta, Slg. 1982, 2469, vom 20. Juni 1985, in der Rechtssache 123/84, Klein, Slg. 1985, 1907, vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 43/84, Maag, Slg. 1985, 2581, und vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 111/84, Cantisani, Slg. 1985, 2671 ) stellen das Beamtenstatut und die BSB, die vom Rat in Durchführung des Artikels 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Fusionsvertrags erlassen wurden, keine erschöpfende Regelung dar, aufgrund deren die Einstellung von Personen ausserhalb des so geschaffenen Regelungsrahmens verboten wäre.
  • EuGH, 11.07.1985 - 111/84

    Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants / …

    Auszug aus EuGH, 06.12.1989 - 249/87
    10 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( insbesondere die Urteile vom 1. Juli 1982 in der Rechtssache 109/81, Porta, Slg. 1982, 2469, vom 20. Juni 1985, in der Rechtssache 123/84, Klein, Slg. 1985, 1907, vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 43/84, Maag, Slg. 1985, 2581, und vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 111/84, Cantisani, Slg. 1985, 2671 ) stellen das Beamtenstatut und die BSB, die vom Rat in Durchführung des Artikels 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Fusionsvertrags erlassen wurden, keine erschöpfende Regelung dar, aufgrund deren die Einstellung von Personen ausserhalb des so geschaffenen Regelungsrahmens verboten wäre.
  • EuG, 05.10.2004 - T-45/01

    Sanders u.a. / Kommission

    Der Gerichtshof habe im Übrigen den Gemeinschaftsorganen die Befugnis zum Abschluss solcher Verträge zuerkannt (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Dezember 1989 in der Rechtssache C-249/87, Mulfinger u. a./Kommission, Slg. 1989, 4127).

    Die Leitung durfte sogar auf Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen oder Dienstleistungsunternehmen zurückgreifen, um verschiedene Angelegenheiten zu erledigen, die für den Betrieb des gemeinsamen Unternehmens notwendig waren, aber nicht zu den durch die Verträge zugewiesenen Aufgaben gehörten (Urteil Mulfinger u. a./Kommission, Randnr. 14), d. h. Aufgaben, mit denen das Projektteam betraut war, das dabei dem Projektleiter unterstand.

    115 Dagegen hätte die Leitung des JET solche Verträge nicht mit Arbeitnehmerüberlassungsfirmen oder Dienstleistungsunternehmen schließen können, um die Anwendung der Satzung zu umgehen (Urteile des Gerichtshofes vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 123/84, Klein/Kommission, Slg. 1985, 1907, Randnr. 24, und Mulfinger u. a./Kommission, Randnr. 11).

    Die den Gemeinschaftsorganen durch die Verträge zugewiesenen Aufgaben können nämlich nicht außenstehenden Unternehmen übertragen werden, sondern müssen von Personal ausgeführt werden, das einer dienstrechtlichen Regelung unterliegt (Urteil Mulfinger u. a./Kommission, Randnrn. 13 und 14).

    117 Soweit es innerhalb des gemeinsamen Unternehmens JET um Aufgaben ging, die den Gemeinschaftsorganen im Sinne der nach dem Urteil Mulfinger u. a./Kommission ergangenen Rechtsprechung zugewiesen waren, konnten diese Aufgaben, wenn sie nicht von dem von den Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens zur Verfügung gestellten Personal durchgeführt wurden, nur von dem "anderen Personal" durchgeführt werden, das entsprechend den Vorschriften der ursprünglichen JET-Satzung gemäß den Beschäftigungsbedingungen nach der dienstrechtlichen Regelung für Bedienstete auf Zeit einzustellen war.

    Die im Anschluss an das Urteil Mulfinger u. a./Kommission ergangene Rechtsprechung sei aber nur übertragbar, wenn die betreffenden Aufgaben mit dem öffentlichen Dienst der Gemeinschaft untrennbar verbunden seien und es sich um charakteristische Aufgaben handele, die nur von Bediensteten der Gemeinschaft ausgeführt werden könnten.

    So waren im vorliegenden Fall die Aufgaben der Mitglieder des Projektteams, die unmittelbar und nicht nur am Rande an der Durchführung eines Programms von Gemeinschaftsinteresse mitwirkten, das zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens nach dem EAG-Vertrag geführt hatte, Aufgaben im Sinne der nach dem Urteil Mulfinger u. a./Kommission ergangenen Rechtsprechung, die unter den Forschungsauftrag der EAG fielen und daher im Rahmen des Statuts durchgeführt werden mussten, wie in Artikel 8 der Satzung des JET im Übrigen vorgesehen war.

    Da die in Rede stehenden Funktionen, wie vorstehend festgestellt, den wesentlichen Aufgaben des JET-Projekts entsprachen, zum Auftrag des gemeinsamen Unternehmens gehörten und im Stellenplan aufgeführt waren, war es nicht möglich, rechtmäßig auf Dienste außenstehender Unternehmen zurückzugreifen (Urteil Mulfinger u. a./Kommission, Randnrn. 11 und 14).

  • EuG, 05.10.2004 - T-144/02

    Eagle u.a. / Kommission

    Der Gerichtshof habe im Übrigen den Gemeinschaftsorganen die Befugnis zum Abschluss solcher Verträge zuerkannt (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Dezember 1989 in der Rechtssache C-249/87, Mulfinger u. a./Kommission, Slg. 1989, 4127).

    Die Leitung durfte sogar auf Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen oder Dienstleistungsunternehmen zurückgreifen, um verschiedene Angelegenheiten zu erledigen, die für den Betrieb des gemeinsamen Unternehmens notwendig waren, aber nicht zu den durch die Verträge zugewiesenen Aufgaben gehörten (Urteil Mulfinger u. a./Kommission, Randnr. 14), d. h. Aufgaben, mit denen das Projektteam betraut war, das dabei dem Projektleiter unterstand.

    115 Dagegen hätte die Leitung des JET solche Verträge nicht mit Arbeitnehmerüberlassungsfirmen oder Dienstleistungsunternehmen schließen können, um die Anwendung der Satzung zu umgehen (Urteile des Gerichtshofes vom 20. Juni 1985 in der Rechtssache 123/84, Klein/Kommission, Slg. 1985, 1907, Randnr. 24, und Mulfinger u. a./Kommission, Randnr. 11).

    Die den Gemeinschaftsorganen durch die Verträge zugewiesenen Aufgaben können nämlich nicht außenstehenden Unternehmen übertragen werden, sondern müssen von Personal ausgeführt werden, das einer dienstrechtlichen Regelung unterliegt (Urteil Mulfinger u. a./Kommission, Randnrn. 13 und 14).

    117 Soweit es innerhalb des gemeinsamen Unternehmens JET um Aufgaben ging, die den Gemeinschaftsorganen im Sinne der nach dem Urteil Mulfinger u. a./Kommission ergangenen Rechtsprechung zugewiesen waren, konnten diese Aufgaben, wenn sie nicht von dem von den Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens zur Verfügung gestellten Personal durchgeführt wurden, nur von dem "anderen Personal" durchgeführt werden, das entsprechend den Vorschriften der ursprünglichen JET-Satzung gemäß den Beschäftigungsbedingungen nach der dienstrechtlichen Regelung für Bedienstete auf Zeit einzustellen war.

    Die im Anschluss an das Urteil Mulfinger u. a./Kommission ergangene Rechtsprechung sei aber nur übertragbar, wenn die betreffenden Aufgaben mit dem öffentlichen Dienst der Gemeinschaft untrennbar verbunden seien und es sich um charakteristische Aufgaben handele, die nur von Bediensteten der Gemeinschaft ausgeführt werden könnten.

    So waren im vorliegenden Fall die Aufgaben der Mitglieder des Projektteams, die unmittelbar und nicht nur am Rande an der Durchführung eines Programms von Gemeinschaftsinteresse mitwirkten, das zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens nach dem EAG-Vertrag geführt hatte, Aufgaben im Sinne der nach dem Urteil Mulfinger u. a./Kommission ergangenen Rechtsprechung, die unter den Forschungsauftrag der EAG fielen und daher im Rahmen des Statuts durchgeführt werden mussten, wie in Artikel 8 der Satzung des JET im Übrigen vorgesehen war.

    Da die in Rede stehenden Funktionen, wie vorstehend festgestellt, den wesentlichen Aufgaben des JET-Projekts entsprachen, zum Auftrag des gemeinsamen Unternehmens gehörten und im Stellenplan aufgeführt waren, war es nicht möglich, rechtmäßig auf Dienste außenstehender Unternehmen zurückzugreifen (Urteil Mulfinger u. a./Kommission Randnrn. 11 und 14).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-948/19

    Manpower Lit - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Zeitarbeit - …

    Urteil vom 6. Dezember 1989, Mulfinger u. a./Kommission (C-249/87, EU:C:1989:614, Rn. 10).

    {FN:37} Urteil vom 6. Dezember 1989, Mulfinger u. a./Kommission (C-249/87, EU:C:1989:614, Rn. 11 und 14).

    {FN:47} Die Kommission verweist auf das Urteil vom 6. Dezember 1989, Mulfinger u. a./Kommission (C-249/87, EU:C:1989:614).

    {FN:100} Vgl. allgemein zum Recht der Kommission, vertragliche Bindungen einzugehen, Urteil vom 6. Dezember 1989, Mulfinger u. a./Kommission (C-249/87, EU:C:1989:614, Rn. 10).

    Vgl. Urteil vom 6. Dezember 1989, Mulfinger u. a./Kommission (C-249/87, EU:C:1989:614).

  • EuGH, 18.01.2024 - C-46/22

    Jenkinson/ Rat u. a. - Rechtsmittel - Schiedsklausel - Personal der …

    Sie muss die Vertragsbedingungen aber gemäß den dienstlichen Erfordernissen festlegen und nicht zur Umgehung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und/oder der BSB (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 1989, Mulfinger u. a./Kommission, C-249/87, EU:C:1989:614, Rn. 10 und 11).
  • EuGH, 27.06.2002 - C-274/00

    Simon / Kommission - "Rechtsmittel - Beamte - Beanspruchung des …

    Sie stützte ihr Vorbringen insbesondere auf die Urteile vom 6. Dezember 1989 in der Rechtssache C-249/87 (Mulfinger u. a./Kommission, Slg. 1989, 4127) und vom 1. Februar 1979 in der Rechtssache 17/78 (Deshormes/Kommission, Slg. 1979, 189), wonach der Abschluss von dem Recht der Mitgliedstaaten unterliegenden Arbeits- oder Dienstleistungsverträgen rechtswidrig sei, wenn die Gemeinschaft die Vertragsbedingungen nicht gemäß den dienstlichen Erfordernissen, sondern zur Umgehung des Statuts oder der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgelegt habe.

    In den Randnummern 46 bis 49 hat das Gericht festgestellt, dass die genannten Urteile Mulfinger u. a./Kommission und Deshormes/Kommission im vorliegenden Fall nicht einschlägig seien.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2023 - C-46/22

    Jenkinson/ Rat u. a. - Rechtsmittel - Schiedsklausel - Bedienstete …

    {FN:105} Urteil vom 6. Dezember 1989, Mulfinger u. a./Kommission (C-249/87, EU:C:1989:614, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-730/18

    SC/ Eulex Kosovo - Rechtsmittel - Schiedsklausel - Vertragsbedienstete der …

    {FN:36} Vgl. z. B. Urteil vom 6. Dezember 1989, Mulfinger u. a./Kommission (C-249/87, EU:C:1989:614, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.06.2001 - T-164/99

    Leroy / Rat

    Nach ständiger Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Dezember 1989 in der Rechtssache C-249/87, Mulfinger u. a./Kommission, Slg. 1989, 4127, Randnr. 10, m. w. N.) stellen im Übrigen das Beamtenstatut und die BSB keine erschöpfende Regelung dar, aufgrund deren die Einstellung von Personen außerhalb des so geschaffenen Regelungsrahmen verboten wäre.
  • EuG, 10.05.2000 - T-177/97
    La requérante, à l'appui de son unique moyen d'annulation tiré d'un détournement de pouvoir et de procédure, expose que, selon la jurisprudence, la conclusion de contrats de travail ou de prestation de services soumis au droit d'un État membre est considérée comme illégale si la Communauté choisit ce mode contractuel non pas en fonction des besoins du service, mais en vue d'échapper à l'application des dispositions du statut ou du RAA (arrêt de la Cour du 6 décembre 1989, Mulfinger e.a./Commission, C-249/87, Rec.
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-728/23

    Rechtsmittel - Für den Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und …

    {FN:12} Vgl. Urteil vom 6. Dezember 1989, Mulfinger u. a./Kommission (C-249/87, EU:C:1989:614, Rn. 10).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2001 - C-274/00

    Simon / Kommission

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 17.10.1989 - 249/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,16065
Generalanwalt beim EuGH, 17.10.1989 - 249/87 (https://dejure.org/1989,16065)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17.10.1989 - 249/87 (https://dejure.org/1989,16065)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. Oktober 1989 - 249/87 (https://dejure.org/1989,16065)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,16065) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Françoise Mulfinger und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Beamte - Aufhebung eines Vertrags für Sprachlehrer

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 11.07.1985 - 43/84

    Maag / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.10.1989 - 249/87
    1 Z 44/83|Generalanwalt beim EuGH; 06.06.1985; 43/84|RG; 08.02.1884; 43/84|FG Saarland; 10.07.1985; I 43/84|OVG Hamburg; 09.02.1984; V 43/84">43/84 (Maag/Kommission, Slg. 1985, 2581), auf die ich auch später eingehen werde, hielt der Gerichtshof zwar die Klage für unzulässig, aber erst nach Prüfung der wesentlichen Frage, ob der Kläger verlangen konnte, als Gemeinschaftsbediensteter betrachtet zu werden.

    1 Z 44/83|Generalanwalt beim EuGH; 06.06.1985; 43/84|RG; 08.02.1884; 43/84|FG Saarland; 10.07.1985; I 43/84|OVG Hamburg; 09.02.1984; V 43/84">43/84, Maag/Kommission, Slg. 1985, 2581, 2601 f.; siehe auch die Randnrn.

  • EuGH, 30.06.1983 - 85/82

    Schloh / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.10.1989 - 249/87
    Die Kommission wendet zu Recht ein, daß nur das angeblich beschwerte Personal diesen angeblichen Verstoß rügen könne (siehe zum Beispiel die Rechtssache 85/82, Schloh/Rat, Slg. 1983, 2105).
  • EuGH, 01.02.1979 - 17/78

    Deshormes / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.10.1989 - 249/87
    17. Fällt andererseits das Rechtsverhältnis eigentlich unter eine der in den BSB definierten Kategorien, so wäre es ein Verfahrensmißbrauch, es im Rahmen einer anderen dieser Kategorien oder durch einen Vertrag ganz außerhalb der BSB zu regeln, wenn die dienstlichen Erfordernisse dies nicht verlangten, sondern auf diese Weise die ordnungsgemäße Anwendung der BSB umgangen werden soll (siehe die Rechtssache Klein, a. a. O., und die Rechtssache 17/78, Deshormes/Kommission, Slg. 1979, 189).
  • EuGH, 20.05.1987 - 432/85

    Souna / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.10.1989 - 249/87
    13 und 14 des Urteils in der Rechtssache 432/85, Souna/Kommission, Slg. 1987, 2229, 2247).
  • EuGH, 01.07.1982 - 109/81

    Porta / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.10.1989 - 249/87
    privatem Recht unterliegen sollen (Artikel 181 EWG-Vertrag; siehe auch Randnr. 11 des Urteils in der Rechtssache 109/81, Porta/Kommission, Slg. 1982, 2469, 2480).
  • EuGH, 20.06.1985 - 123/84

    Klein / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.10.1989 - 249/87
    In der Rechtssache 123/84 (Klein/Kommission, Slg. 1985, 1907), auf die ich bei der Begründetheit zurückkommen werde, hat der Gerichtshof festgestellt, daß sich nach ständiger Rechtsprechung vor dem Gerichtshof nicht nur Personen auf das Statut berufen können, die Beamte oder Bedienstete der Gemeinschaften sind, sondern auch diejenigen, die dies zu sein behaupten.
  • EuGH, 11.07.1985 - 111/84

    Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants / …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.10.1989 - 249/87
    9 und 13 des Urteils in der Rechtssache 111/84, Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indé- pendants/Cantisani, Slg. 1985, 2671, 2677 f., die Randnrn.
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