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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 20.10.2009 - 25 W 478/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,19390
OLG Hamm, 20.10.2009 - 25 W 478/09 (https://dejure.org/2009,19390)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.10.2009 - 25 W 478/09 (https://dejure.org/2009,19390)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. Oktober 2009 - 25 W 478/09 (https://dejure.org/2009,19390)
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.03.2002 - XII ZB 27/02

    Umdeutung einer Beschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts in …

    Auszug aus OLG Hamm, 20.10.2009 - 25 W 478/09
    Aus diesem Grund scheidet nach Auffassung des BGH eine Auslegung der Beschwerde als Rechtsbeschwerde aus (vgl. BGH Beschluss vom 20.03.2002, NJW 2002, 1958).
  • OLG Nürnberg, 01.08.2013 - 8 W 771/13

    Beschwerde gegen die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrages: Behandlung durch …

    Dem hat sich die obergerichtliche Rechtsprechung - soweit ersichtlich - angeschlossen (vgl. OLG Köln 10.06.2009, 2 U 17/09, NJW-RR 2010, 287 m.w.N.; OLG Hamm 20.10.2009, 25 W 478/09 juris; OLG Zweibrücken 02.07.1984, 2 UF 38/84, FamRZ 1984, 1031).
  • OLG Brandenburg, 17.04.2012 - 11 W 4/12

    Zivilprozessrecht: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde zum Oberlandesgericht …

    Scheidet eine Umdeutung aus, besteht nach ganz herrschender Auffassung, die der Senat teilt, keine Vorlagepflicht (…vgl. dazu BGH, Beschl. v. 20.03.2002 - XII ZB 27/02, Rdn. 5 f., NJW 2002, 1958 = BGH-Rp 2002, 803; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.08.2010 - 24 U 54/10, juris = BeckRS 2010, 24250; OLG Hamm, Beschl. v. 20.10.2009 - 25 W 478/09, juris = BeckRS 2010, 06923; OLG Köln, Beschl. v. 10.06.2009 - 2 U 17/09, MDR 2009, 1411 = NJW-RR 2010, 287).
  • BGH, 18.03.2010 - III ZB 88/09

    Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse

    Die als Rechtsbeschwerde und gegen die Beschlüsse des 25. Zivilsenats - Einzelrichterin - des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. September 2009 und 20. Oktober 2009 - 25 W 478/09 - gerichtet anzusehende Eingabe des Klägers vom 2. November 2009 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen; eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof ist im Rahmen der Anordnung einer Kostenvorauszahlung gemäß § 67 Satz 2, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht statthaft; darüber hinaus ist die Entscheidung über die Gegenvorstellung des Klägers unanfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2008 - IX ZA 21/08 - BeckRS 2008, 20234).
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