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Rechtsprechung
   AG Potsdam, 28.01.2010 - 26 C 315/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,23082
AG Potsdam, 28.01.2010 - 26 C 315/09 (https://dejure.org/2010,23082)
AG Potsdam, Entscheidung vom 28.01.2010 - 26 C 315/09 (https://dejure.org/2010,23082)
AG Potsdam, Entscheidung vom 28. Januar 2010 - 26 C 315/09 (https://dejure.org/2010,23082)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Mieters auf Rückgewähr der Mietsicherheit wird in angemessener Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses fällig; Fälligkeit des Anspruchs eines Mieters auf Rückgewähr der Mietsicherheit in angemessener Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses; Sicherung ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bindungswirkung des Abnahmeprotokolls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kautionsrückzahlung und der Schadensersatzanspruch wegen Mängeln der Mietsache ...

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rückgabefrist für Mietkaution

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.01.2006 - VIII ZR 71/05

    Umfang der Mietkaution

    Auszug aus AG Potsdam, 28.01.2010 - 26 C 315/09
    Er wird in angemessener Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses fällig, wenn der Vermieter in der Lage ist, noch offene Ansprüche, zu deren Sicherung die Kaution dient, in zumutbarer Weise abzurechnen (BGHZ 101, 244; BGH NJW 2006, 1422).

    Rn. 27 Die Mietkaution sichert auch noch nicht fällige Ansprüche, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben und erstreckt sich damit auf Nachforderungen aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses noch vorzunehmenden Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten (BGH NJW 2006, 1422).

  • BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 2/87

    Voraussetzungen der Vorlage einer Rechtsfrage auf dem Gebiet des …

    Auszug aus AG Potsdam, 28.01.2010 - 26 C 315/09
    Er wird in angemessener Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses fällig, wenn der Vermieter in der Lage ist, noch offene Ansprüche, zu deren Sicherung die Kaution dient, in zumutbarer Weise abzurechnen (BGHZ 101, 244; BGH NJW 2006, 1422).
  • BGH, 23.11.1981 - VIII ZR 298/80

    Inhalt der Nebenkostenabrechung

    Auszug aus AG Potsdam, 28.01.2010 - 26 C 315/09
    Eine danach ordnungsgemäße Abrechnung erfordert mindestens die Angabe des Abrechnungszeitraums, die Zusammenstellung der für die einzelnen Kostenarten angefallenen Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des Umlegungsmaßstabs, die Berechnung des Anteils des Mieters und die Vorauszahlungen des Mieters und den sich daraus ergebenden Nachzahlungsbetrag (ständige Rechtssprechung seit BGH NJW 1982, 573).
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