Rechtsprechung
| LG Stuttgart, 07.08.2003 - 27 O 228/03 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Notarielle Beurkundung eines Gesellschaftsvertrages und die Gleichberechtigung der Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis als gemeinsamer Zweck
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Abgrenzung eines gleichberechtigten Mitgesellschafters von einem angestellten Zahnarzt in einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis; Einordnung eines in einer Gemeinschaftspraxis tätigen Zahnarztes bei fehlender Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, Nichterwähnung auf dem ...
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (6)
- BGH, 07.04.2003 - II ZR 56/02
Zur Haftung neu eingetretener Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen …
Auszug aus LG Stuttgart, 07.08.2003 - 27 O 228/03
Rn. 96 Nach neuester Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 7. April 2003/Az: II ZR 56/02) gebieten es Erwägungen des Vertrauensschutzes, den Grundsatz der persönlichen Haftung des in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eintretenden für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft erst auf künftige Beitrittsfälle anzuwenden. - BGH, 30.11.1989 - III ZR 112/88
Ansprüche des Konkursverwalters gegen den Rechtsanwalt des Gemeinschuldners
Auszug aus LG Stuttgart, 07.08.2003 - 27 O 228/03
Rn. 104 Die Rechte aus §§ 242, 810 BGB sind nämlich dann ausgeschlossen, wenn die Vorlegung der Unterlagen ohne genügend konkrete Angaben lediglich dazu dienen soll, erstmalig Unterlagen für die Rechtsverfolgung gegen den Besitzer der Urkunde zu schaffen oder Geschäftsgeheimnisse auszukundschaften (vgl. hierzu BGHZ 93, 191 und 109, 260). - BGH, 02.06.1997 - II ZR 81/96
Ausschluß oder Beschränkung einer Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters
Auszug aus LG Stuttgart, 07.08.2003 - 27 O 228/03
Rn. 51 Wesensnotwendig für eine GbR ist der Abschluss eines Vertrages, der nicht auf den Austausch von Leistungen, sondern auf die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes gerichtet ist und die Beteiligten gegenseitig zur Förderung dieses Zweckes verpflichtet (BGHZ 135, 387).
- BGH, 10.10.1994 - II ZR 32/94
Abgrenzung der stillen Gesellschaft vom partiarischen Darlehen
Auszug aus LG Stuttgart, 07.08.2003 - 27 O 228/03
Andererseits hat der BGH in einer Entscheidung aus dem Jahr 1994 eine Gewinn- und Verlustbeteiligung als Voraussetzung für das Vorliegen einer BGB-Gesellschaft angenommen (BGH NJW 1995, 192). - BGH, 26.06.1989 - II ZR 128/88
Abgrenzung Innengesellschaft zum partiarischen Rechtsgeschäft; Auflösung einer …
Auszug aus LG Stuttgart, 07.08.2003 - 27 O 228/03
Auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist es mit der Gesellschafterstellung ohne weiteres vereinbar, dass ein Gesellschafter weder am Gewinn und Verlust noch am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist (BGH, NJW 1987, 3124), die Beteiligung am Verlust einer Gesellschafter darf demnach völlig ausgeschlossen werden (BGH, WM 1989, 1850). - BGH, 08.01.1985 - X ZR 18/84
"Druckbalken"; Anspruch des Patentinhabers auf Vorlegung einer Sache
Auszug aus LG Stuttgart, 07.08.2003 - 27 O 228/03
Rn. 104 Die Rechte aus §§ 242, 810 BGB sind nämlich dann ausgeschlossen, wenn die Vorlegung der Unterlagen ohne genügend konkrete Angaben lediglich dazu dienen soll, erstmalig Unterlagen für die Rechtsverfolgung gegen den Besitzer der Urkunde zu schaffen oder Geschäftsgeheimnisse auszukundschaften (vgl. hierzu BGHZ 93, 191 und 109, 260).
- BFH, 03.11.2015 - VIII R 63/13
Zur Mitunternehmerstellung im Rahmen einer Freiberuflerpraxis
Rn. 25 Ob die Beigeladene zu 1. trotz der in § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vereinbarten Beteiligung "zu Null an den materiellen Werten der Gemeinschaft" zivilrechtlich als Gesellschafterin der GbR anzusehen war (zur zivilrechtlichen Zulässigkeit einer sog. Nullbeteiligung vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. April 1987 II ZR 101/86, Betriebs-Berater 1987, 1276; Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. August 2003 27 O 228/03, juris; Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 20. September 2012 20 W 264/12, Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht 2013, 338) --wovon die Verfahrensbeteiligten ebenso wie das FG ohne nähere Begründung ausgehen-- kann dahinstehen. - FG Köln, 10.07.2019 - 7 K 3133/17
Fststellung einer Mitunternehmereigenschaft bei der Gewerbesteuerfestsetzung
Nach § 706 Abs. 3 BGB reicht es aus, dass der Beitrag eines Gesellschafters in der Leistung von Diensten besteht (vgl. zur zivilrechtlichen Zulässigkeit einer sog. Nullbeteiligung i.E. offenlassend BFH-Urteil vom 03.11.2015 VIII R 63/13, BFHE 252, 294, BStBl II 2016, 383 unter II.1.c., aber mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.04.1987 II ZR 101/86, BB 1987, 1276; Urteil des LG Stuttgart vom 07.08.2003 27 O 228/03, juris; Beschluss des OLG Frankfurt vom 20.09.2012 20 W 264/12, NZGesR 2013, 338).
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