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   AG Freiburg, 28.05.2020 - 28 Ds 620 Js 119/19   

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https://dejure.org/2020,44884
AG Freiburg, 28.05.2020 - 28 Ds 620 Js 119/19 (https://dejure.org/2020,44884)
AG Freiburg, Entscheidung vom 28.05.2020 - 28 Ds 620 Js 119/19 (https://dejure.org/2020,44884)
AG Freiburg, Entscheidung vom 28. Mai 2020 - 28 Ds 620 Js 119/19 (https://dejure.org/2020,44884)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Strafbarer Vertrieb von Cannabidiol-Produkten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verwarnung mit Strafvorbehalt bei Handeltreiben mit CBD-Blüten und CBD-Harzen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • LG Braunschweig, 28.01.2020 - 4 KLs 5/19

    Haftstrafen für Hanfblütentee

    Auszug aus AG Freiburg, 28.05.2020 - 28 Ds 620 Js 119/19
    Aus dem Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift und dem Willen des historischen Gesetzgebers folgt, dass gewerbliche Zwecke im Sinne dieser Vorschrift nicht den Verkauf von Cannabis in Reinform an Konsumenten umfassen (vgl. LG Ravensburg, NStZ 1998, 306, beck-online, für als Topfpflanze verkauften Faserhanf, der die damalige THC-Grenze der Ausnahmevorschrift von 0, 3% nicht überschritten hat; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 25. September 2002 - 4St RR 80/2002 -, juris - für als Tabakersatz genutzten sog. Knasterhaft mit einem TH-Gehalt von 0, 03%; OLG Zweibrücken, Urteil vom 25. Mai 2010 - 1 Ss 13/10 -, juris - für sog. Räucherhanf mit einem THC-Gehalt von 0, 34%, der - ungeachtet der THC-Grenze - nicht der Ausnahmevorschrift unterfalle, da bereits keine gewerblichen Zwecke vorlägen; OLG Hamm, Urteil vom 21. Juni 2016 - III-4 RVs 51/16 -, juris - für sog. Räucherhanf mit einem THC-Gehalt von mitunter über 0, 2%, wobei der Angeklagte darauf vertrauen durfte, dass der Wirkstoffgehalt in keinem Fall 0, 2% überstieg; LG Braunschweig, Urteil vom 28. Januar 2020 - 4 KLs 804 Js 26499/18 (5/19) -, juris, für Hanfblütentee und Cannabis-Rohmaterial, wobei die Ware nach der Vorstellung der Angeklagten jeweils einen durchschnittlichen THC-Gehalt von nicht mehr als 0, 1% hatte).

    Der Gesetzeszweck der Ausnahmevorschrift kann im Ergebnis somit nur erreicht werden, wenn man das Wort "und" so versteht, dass die Voraussetzungen der gewerblichen/wissenschaftlichen Nutzung und der Ausschluss zu Rauschzwecken kumulativ vorliegen müssen (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 28. Januar 2020 - 4 KLs 804 Js 26499/18 (5/19) -, Rn. 287, juris).

  • OLG Hamm, 21.06.2016 - 4 RVs 51/16

    Illegaler Verkauf von Cannabisprodukten

    Auszug aus AG Freiburg, 28.05.2020 - 28 Ds 620 Js 119/19
    Aus dem Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift und dem Willen des historischen Gesetzgebers folgt, dass gewerbliche Zwecke im Sinne dieser Vorschrift nicht den Verkauf von Cannabis in Reinform an Konsumenten umfassen (vgl. LG Ravensburg, NStZ 1998, 306, beck-online, für als Topfpflanze verkauften Faserhanf, der die damalige THC-Grenze der Ausnahmevorschrift von 0, 3% nicht überschritten hat; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 25. September 2002 - 4St RR 80/2002 -, juris - für als Tabakersatz genutzten sog. Knasterhaft mit einem TH-Gehalt von 0, 03%; OLG Zweibrücken, Urteil vom 25. Mai 2010 - 1 Ss 13/10 -, juris - für sog. Räucherhanf mit einem THC-Gehalt von 0, 34%, der - ungeachtet der THC-Grenze - nicht der Ausnahmevorschrift unterfalle, da bereits keine gewerblichen Zwecke vorlägen; OLG Hamm, Urteil vom 21. Juni 2016 - III-4 RVs 51/16 -, juris - für sog. Räucherhanf mit einem THC-Gehalt von mitunter über 0, 2%, wobei der Angeklagte darauf vertrauen durfte, dass der Wirkstoffgehalt in keinem Fall 0, 2% überstieg; LG Braunschweig, Urteil vom 28. Januar 2020 - 4 KLs 804 Js 26499/18 (5/19) -, juris, für Hanfblütentee und Cannabis-Rohmaterial, wobei die Ware nach der Vorstellung der Angeklagten jeweils einen durchschnittlichen THC-Gehalt von nicht mehr als 0, 1% hatte).

    Konsum ist kein gewerblicher Zweck (OLG Hamm, Urteil vom 21.06.2016, Az.: 4 RVs 51/16, zitiert nach juris, Rn. 43).

  • BVerwG, 19.05.2005 - 3 C 17.04

    Erwerb von Betäubungsmitteln; Erlaubnis zum Erwerb von Betäubungsmitteln;

    Auszug aus AG Freiburg, 28.05.2020 - 28 Ds 620 Js 119/19
    Als Forschung ist sie geistige Tätigkeit mit dem Ziel, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen (BVerwG zu "wissenschaftlichen Zwecken" im Sinne von § 3 Abs. 2 BtmG in seinem Urteil vom 19. Mai 2005 - 3 C 17/04 - juris - Rn. 13).

    Sein Vertrieb von CBD-Cannabis stellt keine systematische Versuchsanlage dar, die zu einer verallgemeinerungsfähigen Aussage über die Wirksamkeit von CBD-Cannabis bei unterschiedlichen Krankheitsbildern führen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2005 - 3 C 17/04 -, juris - Rn. 13).

  • BGH, 02.05.2012 - 3 StR 465/11

    Abhängigkeit des Schuldgehalts beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vom

    Auszug aus AG Freiburg, 28.05.2020 - 28 Ds 620 Js 119/19
    Strafmildernde Umstände im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität sind insbesondere ein geringes Ausmaß von Gefährlichkeit, die von dem Betäubungsmittel ausgeht (vgl. (Weber, Sechster Abschnitt. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Vorbemerkungen zu den §§ 29 ff Rn. 932, beck-online) und eine geringe Wirkstoffkonzentration, die sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinn zu berücksichtigen ist (BGH 3 StR 465/11).
  • BayObLG, 25.09.2002 - 4St RR 80/02

    Betäubungsmitteleigenschaft von Knasterhanf und psilocybinhaltigen Pilzen -

    Auszug aus AG Freiburg, 28.05.2020 - 28 Ds 620 Js 119/19
    Aus dem Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift und dem Willen des historischen Gesetzgebers folgt, dass gewerbliche Zwecke im Sinne dieser Vorschrift nicht den Verkauf von Cannabis in Reinform an Konsumenten umfassen (vgl. LG Ravensburg, NStZ 1998, 306, beck-online, für als Topfpflanze verkauften Faserhanf, der die damalige THC-Grenze der Ausnahmevorschrift von 0, 3% nicht überschritten hat; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 25. September 2002 - 4St RR 80/2002 -, juris - für als Tabakersatz genutzten sog. Knasterhaft mit einem TH-Gehalt von 0, 03%; OLG Zweibrücken, Urteil vom 25. Mai 2010 - 1 Ss 13/10 -, juris - für sog. Räucherhanf mit einem THC-Gehalt von 0, 34%, der - ungeachtet der THC-Grenze - nicht der Ausnahmevorschrift unterfalle, da bereits keine gewerblichen Zwecke vorlägen; OLG Hamm, Urteil vom 21. Juni 2016 - III-4 RVs 51/16 -, juris - für sog. Räucherhanf mit einem THC-Gehalt von mitunter über 0, 2%, wobei der Angeklagte darauf vertrauen durfte, dass der Wirkstoffgehalt in keinem Fall 0, 2% überstieg; LG Braunschweig, Urteil vom 28. Januar 2020 - 4 KLs 804 Js 26499/18 (5/19) -, juris, für Hanfblütentee und Cannabis-Rohmaterial, wobei die Ware nach der Vorstellung der Angeklagten jeweils einen durchschnittlichen THC-Gehalt von nicht mehr als 0, 1% hatte).
  • BVerfG, 29.06.2004 - 2 BvL 8/02

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Strafvorschriften über den Umgang mit Cannabis

    Auszug aus AG Freiburg, 28.05.2020 - 28 Ds 620 Js 119/19
    Auch ist das Gericht nicht überzeugt davon, dass die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch neue, zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidung unbekannte entscheidungserhebliche Tatsachen überholt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 29.06.2004, Az. 2 BvL 8/02 - juris).
  • OLG Zweibrücken, 25.05.2010 - 1 Ss 13/10

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Vertrieb einer

    Auszug aus AG Freiburg, 28.05.2020 - 28 Ds 620 Js 119/19
    Aus dem Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift und dem Willen des historischen Gesetzgebers folgt, dass gewerbliche Zwecke im Sinne dieser Vorschrift nicht den Verkauf von Cannabis in Reinform an Konsumenten umfassen (vgl. LG Ravensburg, NStZ 1998, 306, beck-online, für als Topfpflanze verkauften Faserhanf, der die damalige THC-Grenze der Ausnahmevorschrift von 0, 3% nicht überschritten hat; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 25. September 2002 - 4St RR 80/2002 -, juris - für als Tabakersatz genutzten sog. Knasterhaft mit einem TH-Gehalt von 0, 03%; OLG Zweibrücken, Urteil vom 25. Mai 2010 - 1 Ss 13/10 -, juris - für sog. Räucherhanf mit einem THC-Gehalt von 0, 34%, der - ungeachtet der THC-Grenze - nicht der Ausnahmevorschrift unterfalle, da bereits keine gewerblichen Zwecke vorlägen; OLG Hamm, Urteil vom 21. Juni 2016 - III-4 RVs 51/16 -, juris - für sog. Räucherhanf mit einem THC-Gehalt von mitunter über 0, 2%, wobei der Angeklagte darauf vertrauen durfte, dass der Wirkstoffgehalt in keinem Fall 0, 2% überstieg; LG Braunschweig, Urteil vom 28. Januar 2020 - 4 KLs 804 Js 26499/18 (5/19) -, juris, für Hanfblütentee und Cannabis-Rohmaterial, wobei die Ware nach der Vorstellung der Angeklagten jeweils einen durchschnittlichen THC-Gehalt von nicht mehr als 0, 1% hatte).
  • BGH, 12.11.2019 - 1 StR 310/19

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Tateinheit bei

    Auszug aus AG Freiburg, 28.05.2020 - 28 Ds 620 Js 119/19
    Denn der Vertrieb einer einheitlichen Rauschgiftmenge wird - auch wenn die Drogen aus verschiedenen Erwerbsvorgängen zu einem einheitlichen Verkaufsvorrat vereint werden - vom Begriff des Handeltreibens im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtmG zu einer Bewertungseinheit verbunden und führt damit zur Annahme einer einzigen Tat des Handeltreibens (BGH Beschl. v. 12.11.2019 - 1 StR 310/19, BeckRS 2019, 35916 Rn. 6, beck-online).
  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus AG Freiburg, 28.05.2020 - 28 Ds 620 Js 119/19
    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 09.03.1994 die Frage bejaht, ob § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtmG, der das Handeltreiben mit Cannabis ohne Erlaubnis unter Strafe stellt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfG, Urteil vom 09.03.1994, Az. 2 BvL 43/92 - juris).
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